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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 98

Rekurslegitimation des Leiters der Einrichtung bei beendeten Maßnahmen; Neuerungen im Rekursverfahren; Begriff der Freiheitsbeschränkung

FamZ 38/06

§ 3 Abs 1, 11 Abs 1, § 17 Abs 2 HeimAufG

LG Eisenstadt , 20 R 28/06a

1. Für den Bereich des HeimAufG hat der Leiter der Einrichtung auch nach der Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung erstinstanzlicher Entscheidungen, mit denen die Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird.

2. Nach § 17 Abs 2 HeimAufG hat das Rekursgericht das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es hat stets in der Sache selbst zu entscheiden. Hiebei hat das Rekursgericht auch auf Neuerungen Bedacht zu nehmen, die nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz hervorgekommen sind. Bei nachträglichen Änderungen des Sachverhaltes ist daher - ebenso wie im Verfahren nach dem UbG - auf den Zeitpunkt der Rekursentscheidung abzustellen.

3. Eine Freiheitsbeschränkung gem § 3 HeimAufG kann auch durch den Einsatz medikamentöser Mittel erfolgen. Davon kann allerdings nur gesprochen werden, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele mitunter ergeben können. Die Verabreichung von Risperdalsaft zur Unterdrücku...

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