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Handlungsfähigkeit für Namhaftmachung einer Vertrauensperson
FamZ 37/06
§ 11 Abs 1 HeimAufG; § 27e KSchG
LG Innsbruck , 53 R 29/06p
Eine (im Hinblick auf die Antragslegitimation gem § 11 Abs 1 HeimAufG) wirksame Namhaftmachung einer Vertrauensperson gem § 27e KSchG kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Vollmachtserteilung nicht erfüllt sind. Bei der Namhaftmachung handelt es sich um keinen rechtsgeschäftlichen Akt, weshalb der Bewohner nicht geschäftsfähig sein muss; es genügt, wenn er überhaupt in der Lage ist, seinen natürlichen Willen zum Ausdruck zu bringen.
Unverzichtbar ist jedoch, dass der Wille des Heimbewohners, eine bestimmte Person zur Vertrauensperson zu bestellen, zweifelsfrei - allenfalls auch durch konkludentes Verhalten - erkennbar ist. Ist der Bewohner in keiner Weise mehr in der Lage, seinen Willen auf Bestellung einer Person als Vertrauensperson zum Ausdruck zu bringen, dann liegen nicht einmal mehr die Mindestvoraussetzungen an Willensbildungsfähigkeit für eine rechtswirksame Bestellung als Vertrauensperson vor. Ein nach § 11 Abs 1 Heim-AufG gestellter Antrag der „Vertrauensperson“ auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung ist daher zurückzuweisen.