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Keine Anwendbarkeit des HeimAufG in nichtstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
FamZ 36/06
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Abs 2 Heim-AufG ist dieses Gesetz nicht auf Einrichtungen der nichtstationären Behindertenhilfe [hier: Tageswerkstätte der Lebenshilfe] anzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn die Freiheitsbeschränkung sowohl im Heim als auch in der nichtstationären Einrichtung durch denselben Rechtsträger erfolgte und der Bewohner daher 24 Stunden von derselben Einrichtung in seiner Freiheit beschränkt wurde.
Soweit in solchen Einrichtungen unvermeidbare Freiheitsbeschränkungen stattfinden müssen, erfolgt dies nicht auf der Grundlage des HeimAufG; es bedarf hier eines Rückgriffs auf andere allgemeine Regelungen, etwa auf die sich aus dem Strafrecht ergebenden Rechtfertigungsgründe.
Unbeschadet des Umstandes, dass die Tagesbetreuung von Behinderten in solchen Einrichtungen in ähnlichen Strukturen erfolgt oder derselbe Rechtsträger die Behindertenwerkstätte und das Behindertenheim führt, bietet das HeimAufG selbst eine klare und eindeutige Regelung über seinen Anwendungsbereich.