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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 95

Bestellung eines Sachwalters für Angelegenheiten der Personensorge

FamZ 34/06

Felicitas Parapatits

§ 282 ABGB

Die Personensorge ist nach der neuen Rechtslage nur mehr dann und nur mehr insoweit Aufgabe eines Sachwalters, wenn und soweit dies im Bestellungsbeschluss ausgedrückt wird. Die Bestellung für Angelegenheiten der Personensorge erfordert eine hinreichend präzise Umschreibung des Aufgabenkreises.

§ 282 ABGB verpflichtete in seiner vor dem KindRÄG 2001 geltenden Fassung jeden Sachwalter, die erforderliche Personensorge, insbesondere auch die ärztliche und soziale Betreuung, sicherzustellen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmte. Damit war klargestellt, dass jede Bestellung eines Sachwalters auch die Sicherstellung der erforderlichen Personensorge umfasste (RIS-Justiz RS0049114; Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 282 Rz 3; Weitzenböck in Schwimann3 I § 273 Rz 6 mwN in FN 22, Schauer, Rechtssystematische Bemerkungen zum Sachwalterrecht idF KindRÄG 2001, NZ 2001, 275 f).

Bei „Personensorge“ war zu unterscheiden zwischen

1. den faktischen Maßnahmen der ärztlichen und sozialen Betreuung, wie Pflege, Verabreichung von Medikamenten etc,

2. der Vornahme von Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit der ärztlichen und sozialen Betreuung, wie insbesondere dem Abschluss von Behandlun...

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