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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 94

Die Patientenverfügung in Ungarn

Andrea Schopper

Die gesetzlichen Bestimmungen über Patientenverfügungen befinden sich in den §§ 20-23 des ungarischen Gesundheitsgesetzes 1997 (GesG).

Gem § 22 GesG kann jeder einwilligungsfähige Patient für den Fall des späteren Verlusts seiner Einwilligungsfähigkeit eine Patientenverfügung in Form einer öffentlichen Urkunde erstellen. Mit dieser Patientenverfügung kann der Patient bestimmte Untersuchungen oder medizinische Maßnahmen ablehnen, solange dadurch nicht die Gesundheit anderer Personen gefährdet wird.

Lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen können nur abgelehnt werden, wenn der Patient an einer ernsten und unheilbaren Krankheit leidet, die auch mit der entsprechenden Behandlung innerhalb kürzester Zeit zum Tode führen würde. Bestimmte lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen kann der Patient ablehnen, wenn er an einer unheilbaren Krankheit leidet und dadurch körperlich unfähig ist, für sich selbst zu sorgen, oder wenn er an Schmerzen leidet, die auch durch eine entsprechende Schmerztherapie nicht mehr gelindert werden können.

Mit einer Patientenverfügung kann auch ein Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten bestellt werden, der im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des Pat...

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