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Die Patientenverfügung in den Niederlanden
Die niederländische Patientenverfügung, die so genannte „wilsbeshikking“, ist in Art 450 Abs 3 des Gesetzes über medizinische Verträge festgehalten. Zur österreichischen Ausgestaltung einer Patientenverfügung bestehen formale wie auch inhaltliche Unterschiede:
In gleicher Weise ist zwar das Kriterium der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten im Zeitpunkt der Verfügungsverfassung vorgesehen. Im Unterschied zu den äußerst strengen Formvoraussetzungen im österreichischen PatVG sind aber bereits einfache Formvorschriften für die gültige Entstehung einer Patientenverfügung ausreichend. Es genügt, wenn der Name des Verfassers, dessen Unterschrift und das Verfassungsdatum auf der Urkunde vermerkt sind.
Inhaltlich soll den Verfügenden, gleich wie in Österreich, die Möglichkeit der antizipierten Entscheidung über medizinische Behandlungen bei Eintreten der Einsichts- und Urteilsunfähigkeit ermöglicht werden. Der größte Unterschied zu Österreich liegt in der Erlaubtheit des Wunsches nach der aktiven, direkten Sterbehilfe.
In der Praxis fragt der Patient meist am Krankenbett nach aktiver Sterbehilfe, wobei der Arzt, zur eigenen Absicherung im späteren Überprüfungsverfahren, um eine Niede...