zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, Juli 2006, Seite 81

Aufgaben der bei der Errichtung einer Patientenverfügung mitwirkenden Juristen - am Beispiel des Rechtsanwalts

Peter Kunz und Christian Gepart

Das Patientenverfügungs-Gesetz sieht die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes, Notars oder rechtskundigen Vertreters der Patientenvertretungen bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung vor. Im nachfolgenden Beitrag soll ausgeführt werden, was - auch im Hinblick auf§ 10 Abs 4 RAO (neu) - ein Rechtsanwalt konkret tun muss, damit eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden kann.

1. Verbindliche Patientenverfügung

Gemäß § 6 PatVG ist eine Patientenverfügung (PV) verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e KAKuG) errichtet worden ist und der Patient über die Folgen der PV sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist (Abs 1). Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der Patientenvertretungen hat die Vornahme dieser Belehrung in der PV unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren (Abs 2). Eine PV, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 PatVG erfüllt, ist dennoch für die S. 82Ermittlung des Willens des Patienten beachtlich (§ 8 PatVG), jedoch nicht unmittelbar v...

Daten werden geladen...