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Patientenverfügungen
Rechtslage nach dem 1. Juni 2006
Seit ist das PatVG in Kraft. Der nachstehende Beitrag bietet einen differenzierten Überblick über den Patientenverfügungsbegriff und untersucht die neue Rechtslage in Hinblick auf allgemeine Gültigkeits- und besondere Verbindlichkeitsvoraussetzungen, die Rechtswirkungen sowie den Zugang einer Patientenverfügung.
A. Patientenverfügungen
Das am in Kraft getretene PatVG (BGBl I 2006/55) geht - so wie schon zuvor Art 18 Patientencharta - von einem engen Patientenverfügungsbegriff aus, indem es nur die für den Fall einer späteren Selbstbestimmungsunfähigkeit antizipierte Ablehnung ärztlicher Maßnahmen (= Eingriffe therapeutischer, diagnostischer und prophylaktischer Art) regelt. Über diesem engen steht der weite Patientenverfügungsbegriff, der von Teilen der Literatur verwendet wird und der auch im Erkenntnis des anklingt: „Eine Patientenverfügung ist eine Erklärung, die zeitlich vor der aktuellen Entscheidungssituation abgegeben wird und in der für den Fall eines bestimmten Krankheitsstadiums Wünsche für die Behandlung zum Ausdruck gebracht werden“. § 11 PatVG stellt klar, dass die Wirksamkeit der Verfügung nicht durch zusätzliche Erklärungen, also auch ...