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Sanierungsgewinne aus einem Zwangsausgleich fallen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
FamZ 28/06
Über das Vermögen des geldunterhaltspflichtigen Vaters, der ein Einzelunternehmen betrieb, war das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach Abschluss eines Zwangsausgleichs kam es durch den ausgleichsbedingten Wegfall von Verbindlichkeiten in den Bilanzen 2002 und 2003 zu Sanierungsgewinnen, die der Besteuerung nach § 36 EStG 1988 unterlagen. Im Unterhaltsfestsetzungsverfahren verwies der Vater darauf, das er ohne den - seines Erachtens bloß steuerrechtlich relevanten - Sanierungsgewinn in den Jahren 2002 und 2003 Verluste erwirtschaftet habe, denen eine beträchtliche Steuerbelastung gegenüberstehe; die Tochter bezog sich dagegen auf die hohen Gewinne.
Das Erstgericht ging davon aus, dass der Vater auf Grund des Zwangsausgleichs von 80 % seiner Verbindlichkeiten entlastet worden sei und sich durch den Wegfall der Verbindlichkeiten eine Vermögensvermehrung ergeben habe. Der Unterhaltsbemessung legte es ein „zivilrechtliches Monatsnettoeinkommen“ des Vaters von 12.785,42 Euro für 2002 und von 6.073,32 Euro für 2003 zugrunde.
Das Rekursgericht bestätigte. Ein Sanierungsgewinn sei als reale Einnahme anzusehen, weil er selbst bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern als Betriebseinn...