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VwGH 07.04.1981, 3294/80

VwGH 07.04.1981, 3294/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Wird zwischen einem Steuerpflichtigen und einer Genossenschaft ein Nutzungsbetrag über ein Grundstück abgeschlossen, in dem dem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt wird, in einem späteren Zeitpunkt von der Genossenschaft den Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu verlangen, so ist der Nutzungsvertrag jedenfalls dann noch kein Anschaffungsgeschäft iS des § 30 Abs 1, wenn a) die Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen nicht berechtigt sind, in das Vertragsverhältnis einzutreten, und b) die Genossenschaft keinen Rechtsanspruch hat, daß der Steuerpflichtige seinerseits künftig den Kaufvertrag abschließt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des WG in W, BRD, vertreten durch Dr. Heinz Giger und Dr. Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien I, Kärntnerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat, vom , Zl. 20.766-2/79, betreffend Einkommensteuer für 1977, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Vertrag vom gab die Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft "F", reg. Gen. m. b. H. (im folgenden Genossenschaft), "im Sinne der für den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds (im folgenden BWSF) geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes samt Durchführungsverordnung" dem Beschwerdeführer "die in V, Siedlung F, Haus Nr. 56, gelegene Liegenschaft, Grundstück 1072/12 samt dem darauf errichteten

Kleinsiedlungshaus .... vorgetragen in der Einlagezahl 403/II der

KG. V auf die Dauer von mindestens drei Jahren in Nutzung" (§ 1 des Vertrages). Der Vertrag enthält im wesentlichen folgende weiteren Vereinbarungen: Bauliche Änderungen an dem Nutzungsobjekt dürfen nur mit Zustimmung der Genossenschaft und mit der von dieser einzuholenden Genehmigung des BWSF vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, das Nutzungsobjekt in gutem Bau- und Wirtschaftszustand zu erhalten (§ 3). Die Weitervergabe des Kleinsiedlungshauses zur "Unternutzung" bedarf der Bewilligung der Genossenschaft (§ 4). Die jährliche Nutzungsgebühr wird mit S 2.820,-- festgesetzt; Genossenschaft und Beschwerdeführer verpflichten sich, eine Abänderung der Nutzungsgebühr über Verlangen des BWSF anzuerkennen. Die Genossenschaft ist zur Erhöhung der Nutzungsgebühr berechtigt, "wenn dies die Lage der Genossenschaft verlangt". Neben der Nutzungsgebühr hat der Beschwerdeführer Abgaben, Betriebskosten, Genossenschaftsbeiträge etc. zu leisten (§ 5). Der § 6 zählt bestimmte Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers auf, deren Nichteinhaltung die Genossenschaft berechtigt, den Vertrag jederzeit einseitig als aufgelöst zu erklären. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis innerhalb der ersten zwei Jahre zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit einjähriger Kündigungsfrist zu kündigen (§ 7). Unter der Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer innerhalb der ersten drei Jahre allen Verpflichtungen pünktlich nachkommt und der BWSF dem Abschluß des Kaufvertrages zustimmt, verpflichtet sich die Genossenschaft, mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der "Nutzungsliegenschaft" einen Kaufvertrag abzuschließen. Voraussetzung ist die Abstattung eines vom BWSF als entsprechend anerkannten Teiles der von ihm geleisteten oder verbürgten Kapitalien, ferner die von der Genossenschaft für notwendig befundene Abstattung allfälliger sonstiger Hypotheken und der Nachweis einer genügenden Sicherheit für die Abstattung der Restforderungen (§ 9). Die Verpflichtung der Genossenschaft, die Liegenschaft dem Beschwerdeführer zu verkaufen, erlischt bei vorzeitiger Auflösung der Nutzung nach § 6 oder Kündigung durch den Beschwerdeführer nach § 7 (§ 10). Im Falle des Ablebens des Beschwerdeführers während der Nutzungsdauer haben seine Erben keinen Rechtsanspruch auf Eintritt in den Vertrag (§ 11). Der allenfalls nach § 9 zu schließende Kaufvertrag hat gemäß § 12 den Preis zu enthalten. Dieser hat die Grunderwerbskosten und die Errichtungskosten der "Siedlerstelle" zu umfassen. Ferner ist der Ausweis der Berichtigung des Kaufpreises wie folgt zu erbringen:

Durch a) den vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Preis für das Grundstück, b) die von ihm bar erlegten Eigenmittel einschließlich der im Weg der Nutzungsgebühr von ihm auf Rechnung des Fondsdarlehens bezahlten Tilgungsbeträge, c) den Wert der von ihm geleisteten Siedlerarbeit, d) die Übernahme der auf der Kaufliegenschaft sichergestellten Forderungen des BWSF im ursprünglichen Betrag von S 60.000,-- (abzüglich des im Wege des Bestandzinses nach § 5 des Vertrages bereits getilgten Teilbetrages), des Wohnbaufonds des Landes Tirol von S 25.000,-- laut Schuldschein vom 26. Februar/ und der Ersten österreichischen Sparkasse von S 16.807,-- laut Schuldschein vom 19./. Der § 12 bestimmt weiters, daß der Käufer sich zu verpflichten hat, die Kaufliegenschaft ohne Zustimmung des BWSF während der Dauer des Fondsdarlehens, mindestens aber zehn Jahre vom Tag des Kaufvertrages angefangen, weder zu veräußern noch zu belasten. Der Tag des Abschlusses hat als Stichtag für den Übergang von Gefahr und Lasten zu gelten. Der Käufer hat sich zu verpflichten, die Kaufliegenschaft innerhalb von zwanzig Jahren, gerechnet vom Tage des Verkaufsabschlusses, nicht ohne zwingende Gründe zu veräußern. Für den Fall einer aus zwingenden Gründen innerhalb des angegebenen Zeitraumes notwendig werdenden Weiterveräußerung hat der Verkäufer der Genossenschaft das Vorkaufsrecht einzuräumen. Im Falle der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes hat die Genossenschaft den vom Käufer gezahlten Kaufpreis, abzüglich bestimmter Beträge (insbesondere Amortisation der Baulichkeit und Wertminderung des Grundes und Bodens) zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Genossenschaft innerhalb eines ebenfalls zwanzigjährigen Zeitraumes das Wiederkaufsrecht geltend machen. Der Beginn der Verbindlichkeit des Kaufvertrages wird für den Käufer mit der Unterfertigung, für die Genossenschaft mit dem Tage der Genehmigung durch den BWSF, welche ausdrücklich vorzubehalten ist, festzusetzen sein.

Mit Kaufvertrag vom 4./ erwarb der Beschwerdeführer von der Genossenschaft die beschwerdegegenständliche Liegenschaft um den Kaufpreis von S 117.548,--. Der Kaufpreis errechnete sich nach dem Vertrag aus "Grundwert" (S 8.035,--), "Rückgezahlte Darlehen" (S 97.000,--) und "Eigenmittel" (S 12.513,--). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, die Liegenschaft bis zum nicht ohne Zustimmung der Genossenschaft zu veräußern. Die Genossenschaft erklärte, einer beabsichtigten Veräußerung zuzustimmen, wenn dadurch der Vorschrift des § 8 WGG nicht zuwidergehandelt wird. Im Sinne der zitierten Bestimmung räumte der Beschwerdeführer der Genossenschaft das Vorkaufsrecht bis ein.

Im Jahre 1977 verkaufte der Beschwerdeführer die Liegenschaft um S 800.000,-- an dritte Personen.

Im Zuge des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer für 1977 vertrat das Finanzamt die Ansicht, durch die 1977 erfolgte Veräußerung sei der Tatbestand eines Spekulationsgeschäftes erfüllt. Der Beschwerdeführer vertrat hingegen die Ansicht, bereits mit dem Vertrag vom sei das Tatbestandsmerkmal der Anschaffung erfüllt worden. Es liege daher kein Spekulationsgeschäft vor. In einer Vorhaltsbeantwortung gab der Beschwerdeführer bekannt, bei der Ermittlung der Anschaffungskosten seien neben den Baukosten der Genossenschaft noch ca. S 50.000,-- an zusätzlichen Kosten des Beschwerdeführers für den Neubau und ca. S 150.000,-- für Instandhaltung und Adaptierung vor dem Verkauf anzusetzen. "Letztere Beträge" beruhten auf einer Schätzung des Beschwerdeführers, weil er über die 1956 bis 1960 erfolgte Bauzeit keine Belege aufbewahrt habe. Der Vorhaltsbeantwortung wurde eine "Baukostenermittlung" der Genossenschaft vom beigefügt, in der die Gesamtbaukosten mit S 109.513,-- aufscheinen. Im Einkommensteuerbescheid für 1977 setzte das Finanzamt einen Spekulationsgewinn von S 565.487,-- an. Dabei zog es vom Veräußerungserlös von S 800.000,-- Baukosten von S 109.513,-

-, "zusätzliche Anschaffungskosten" von S 50.000,-- und eine Post "Adaptierung" von S 75.000,-- ab.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung und bestritt neuerlich das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Der Zeitpunkt des "förmlichen Abschlusses des Kaufvertrages" sei dann nicht maßgebend, wenn schon vorher ein Tatbestand geschaffen worden sei, der den wirtschaftlichen Vorteil eines Verkaufsgeschäftes für beide Vertragsteile vorwegnehme. Dies sei im Beschwerdefall 1963 geschehen. Dem Beschwerdeführer sei es um die tatsächliche Nutzung der Liegenschaft und "die Festsetzung und Bezahlung des Kaufpreises" zu tun gewesen, "wodurch eine allfällige Geldwertverdünnung nicht zu seinen Lasten" gegangen sei; die Genossenschaft habe den Kaufpreis sofort vereinnahmt. Im übrigen bezog sich der Beschwerdeführer auf die in § 21 Abs. 1 BAO normierte wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Nachdem eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen war, und der Beschwerdeführer den Antrag gestellt hatte, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Dabei wurde festgestellt, daß der am 4./ unterfertigte Kaufvertrag am verbüchert wurde und "laut BWSF-Statut" ein Kaufvertragsabschluß vor 1968 "nicht möglich" gewesen sei. Die Auskunft der Genossenschaft, daß die "Freigabe" durch den BWSF 1974 "im Zuge der Übermittlung der Löschungserklärung für das grundbücherlich einverleibte Darlehen" erfolgt sei, wurde laut einem Aktenvermerk vom dem Dr. E. aus der Kanzlei des den Beschwerdeführer vertretenden Wirtschaftstreuhänders mitgeteilt.

Sodann gab die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid der Berufung nur insoweit statt, als sie bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes den für den Grund und Boden entrichteten Kaufpreis von S 8.035,-- als Teil der Anschaffungskosten berücksichtigte und daher in Höhe dieses Betrages zu einer niedrigeren Steuerbemessungsgrundlage als der erstinstanzliche Bescheid und als Folge davon zu einer geringeren Abgabenfestsetzung gelangte. Soweit die belangte Behörde der Berufung keine Folge gab, berief sie sich auf die in Betracht kommenden Vorschriften über Spekulationsgeschäfte und die hg. Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer bemerke richtig, so führte die belangte Behörde weiter aus, daß der förmliche Abschluß des Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäftes dann nicht maßgebend sei, wenn schon vorher ein Tatbestand geschaffen werde, der den wirtschaftlichen Vorteil eines Kaufgeschäftes für beide Vertragsteile vorwegnehme. Das wirtschaftlich angestrebte Ziel liege bei einem Kaufgeschäft zweifelsohne in der Verschaffung der uneingeschränkten Verfügungsmacht über den Kaufgegenstand einerseits und in der Entrichtung des Kaufpreises andererseits. So habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2372/64, trotz Abschlusses eines Pachtvertrages für ein Grundstück wegen des damit verbundenen unbedingten und unwiderruflich eingeräumten Vorkaufsrechtes und der sofortigen Zahlung des Kaufpreises die Meinung vertreten, daß sich ein derartiger Vorgang faktisch von einem unbedingt abgeschlossenen Kauf nicht mehr unterscheide, da beide Vertragsteile im wesentlichen jenen Zustand herbeigeführt hätten, wie er regelmäßig mit dem Abschluß eines Kaufvertrages erreicht würde. Durch den Vertrag vom seien dem Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigten eine Reihe von Beschränkungen auferlegt worden, die ihm keineswegs die volle Verfügungsmacht über das Grundstück eingeräumt hätten. Der Abschluß des Kaufvertrages sei zum Zeitpunkt der Nutzungsvereinbarung weder unwiderruflich (Kündigungsmöglichkeit) noch unbedingt festgestanden, sondern es seien noch entscheidende Voraussetzungen zu erfüllen gewesen, um den angestrebten Kaufabschluß zu realisieren, von denen jedenfalls die Zustimmung des BWSF erst im Jahre 1974 vorgelegen sei. Selbst wenn die im Nutzungsvertrag festgelegten Punktationen ihrem Inhalt nach schon einem Kaufvertrag nahekämen, ändere dies nichts daran, daß das unbedingte Recht auf den Kaufabschluß und damit auf das wirtschaftlich angestrebte Ziel erst mit der erforderlichen Zustimmung des Fonds im Jahre 1974 gegeben gewesen sei. Erst damit sei jener Zustand geschaffen worden, der es dem Kaufanwärter erlaubt habe, sein Recht auf Abschluß des Kaufvertrages geltend zu machen und in der Folge über sein Grundstück gleich einem Eigentümer zu verfügen. Der Senat könne daher nicht finden, daß bereits im Jahre 1963 faktisch jener Zustand bestanden habe, wie er regelmäßig mit dem Abschluß eines Kaufvertrages herbeigeführt werde, sodaß auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anschaffung des strittigen Grundstückes erst im Jahre 1974 zu unterstellen gewesen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1156/59, ausgeführt, daß in der Überlassung eines Grundstückes zur Nutzung und in der baulichen Ausgestaltung keine Umstände erblickt werden könnten, die die Annahme rechtfertigen würden, es sei über die bestehenden privatrechtlichen Rechtsbeziehungen hinaus tatsächlich ein wirtschaftliches Eigentum begründet worden, und zwar auch dann nicht, wenn die übertragung der Liegenschaft ins Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich in Aussicht gestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, die sich als Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits ergeben, sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 7 EStG 1972 (§ 29 Z. 2, § 30 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 leg. cit.). Bei Grundstücken sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre beträgt (§ 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1972). Unter Anschaffung und Veräußerung im hier maßgeblichen Sinn sind die schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte, auf Grund derer die Leistung und Gegenleistung erfließen, zu verstehen. Der Zeitpunkt des förmlichen Abschlusses des Kaufvertrages ist nicht maßgebend, wenn schon vorher ein Tatbestand verwirklicht wurde, der den wirtschaftlichen Vorteil eines Verkaufsgeschäftes für beide Vertragsteile vorwegnimmt (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2372/64, Slg. Nr. 3382/F). Der Beschwerdeführer behauptet, in seinem Fall wären diese Voraussetzungen gegeben. Nicht erst im Kaufvertrag vom 4./ sei das Anschaffungsgeschäft zu erblicken, sondern bereits in dem Nutzungsvertrag vom , abgeschlossen zwischen der Mutter des Beschwerdeführers als seiner Rechtsvorgängerin und der Genossenschaft, jedenfalls aber in dem zwischen dem Beschwerdeführer selbst und der Genossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrag vom .

Diese Ansicht ist rechtsirrig. Was den Vertrag zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und der Genossenschaft anlangt, so kann es auf sich beruhen, ob diese erstmals in der Beschwerde vorgetragene Tatsache schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltenden Neuerungsverbotes unbeachtet zu bleiben hat. Denn der Beschwerdeführer ist in die Rechte seiner Mutter nicht im Wege der Rechtsnachfolge eingetreten, sondern es bedurfte zur Herstellung der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Genossenschaft des Nutzungsvertrages vom . Daher ist nur zu untersuchen, ob dieser Vertrag nach seinem Inhalt als Anschaffungsgeschäft in Ansehung der gegenständlichen Liegenschaft betrachtet werden kann, sodaß der spätere Kaufvertrag aus dem Jahre 1976 im Sinne der Beschwerde nur eine "Formsache" war, die für die Entscheidung des Beschwerdefalles ohne Gewicht ist.

Unter dem so vorgezeichneten Gesichtswinkel der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit müßte der Nutzungsvertrag vom - soll der Beschwerde Erfolg beschieden sein - den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner zum Ausdruck bringen, es sei bereits mit diesem Vertrag der Gegenstand der Veräußerung dem Beschwerdeführer übergeben und ihm der freie Besitz bzw. das Eigentum daran verschafft worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 112/66, Slg. Nr. 3591/F). Das ist indes nicht der Fall. Wohl ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß der Vertrag vom Punkte enthält, die über die bloße Nutzung des Vertragsgegenstandes regelnde Vereinbarungen hinausgehen. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer vertraglich eine Position eingeräumt, die ihn trotz aller Beschränkungen und Bedingungen berechtigte, von der Genossenschaft den Abschluß eines zum Eigentumserwerb führenden Kaufvertrages zu verlangen, und die Genossenschaft wäre bereits mit dem Abschluß des Nutzungsvertrages nur dann in der Lage gewesen, den späteren Kaufabschluß abzulehnen, wenn der Beschwerdeführer Handlungen oder Unterlassungen gesetzt hätte, die Ausfluß ausschließlich seiner Willensentscheidung gewesen wären. Dennoch kann von einem Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 nicht die Rede sein, weil es an der beide Vertragsparteien bindenden, den späteren Kaufvertrag wirtschaftlich vorwegnehmenden Vereinbarung von Anfang an mangelte. Dem Recht des Beschwerdeführers, bei Zutreffen der im Vertrag aufgezählten Bedingungen auf Abschluß des Kaufvertrages zu dringen, fehlte das korrespondierende Recht der Genossenschaft, ihrerseits den Abschluß des Kaufvertrages durchzusetzen. Dieser Umstand verliert seine streitentscheidende Bedeutung weder durch die Nutzung der Liegenschaft seitens des Beschwerdeführers noch durch seine möglicherweise stets bestandene Absicht, die Liegenschaft zu erwerben. Der Mangel einer beide Vertragsparteien vor Abschluß des 1976 zur Verbücherung führenden Kaufvertrages bindenden "vorweggenommenen" Vereinbarung, und ebenso die ausdrückliche vertragliche Regelung, daß im Falle des Ablebens des Beschwerdeführers vor Abschluß des Kaufvertrages seine Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf Eintritt in den Nutzungsvertrag gehabt hätten, erweisen die im Ergebnis nicht rechtswidrige Beurteilung des Nutzungsvertrages durch die belangte Behörde. Demgegenüber vermögen die Auseinandersetzungen im Beschwerdeschriftsatz mit den einzelnen Vertragsbestimmungen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen, und es hat auch keine Bedeutung, ob die erforderliche Zustimmung des BWSF ein bloßer "Formalvorbehalt" war. Auch die Verwaltung der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft durch die Genossenschaft ist für die Entscheidung des Beschwerdefalles ohne Relevanz.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde in Erfüllung der ihr auferlegten amtswegigen Ermittlungspflicht nicht auch die nach Meinung des Beschwerdeführers für seinen Standpunkt sprechenden Vertragsbestimmungen festgestellt oder genügend gewürdigt habe. Ebenso rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe ihm nicht das Ergebnis ihrer Ermittlungen bei der Genossenschaft vorgehalten. Beide Rügen vermögen nach der vorstehend wiedergegebenen, vom Verwaltungsgerichtshof für allein zutreffend erachteten rechtlichen Beurteilung keine Verfahrensverletzungen darzutun, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid hätte gelangen können. Was die Ermittlungen der belangten Behörde bei der Genossenschaft anlangt, ist übrigens auf den oben erwähnten Aktenvermerk zu verweisen, nach welchem das Ergebnis dieser Ermittlungen dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht wurde.

Da selbst die Beschwerde nicht behauptet, zwischen dem Abschluß des Nutzungsvertrages und dem Abschluß des Kaufvertrages wäre ein anderes, auf die Anschaffung bzw. Veräußerung der Liegenschaft gerichtetes obligatorisches Rechtsgeschäft zustandegekommen, liegt Anschaffung des Grundstückes im Sinne der für das Spekulationsgeschäft geltenden Vorschriften erst mit dem Kaufvertrag vom 4./ vor.

Schließlich wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie hätte bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes die von ihm mit S 150.000,-- bezifferten Kosten der Adaptierung im Wege der Schätzung nur mit S 75.000,-- anerkannt. Die Schätzungsgrundlage sei "offenbar" in keinem Verfahren ermittelt worden, und dem Beschwerdeführer sei die "Schätzungsmethode" nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst erklärte, der Betrag von S 150.000,-- beruhe auf einer Schätzung seinerseits. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, 50 v. H. würden als Instandhaltungsaufwand geschätzt und "demzufolge" der Spekulationsgewinn errechnet, ließ der Beschwerdeführer sowohl im Berufungsschriftsatz wie auch im Antrag, die Berufung der belangten Behörde zur Entscheidung vorzulegen, unangefochten. Bei dieser Sachlage ist der belangten Behörde beizupflichten, die in der von ihr erstatteten Gegenschrift darauf hinweist, daß die Höhe des Spekulationsgewinnes im Administrativverfahren nicht strittig war. Die belangte Behörde hat daher keine Rechtswidrigkeit zu vertreten, wenn sie diesen Ansatz aus dem erstinstanzlichen Bescheid übernahm.

Zusammenfassend zeigt sich, daß die Beschwerde in keinem Punkt stichhältig ist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am

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Norm
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003294.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-59301