VwGH 21.05.1980, 2848/79
VwGH 21.05.1980, 2848/79
Rechtssätze
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Normen | EStG 1972 §4 Abs4; VStG §13; |
RS 1 | Wie sich schon aus den Strafarten der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt, soll nach den Grundgedanken derStrafbestimmung die jeweilige Strafe den Täter persönlich treffen. Dies muß auch für die Geldstrafe, an deren Stelle ja allenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe treten kann, gelten. Es würde dem Sinn einer Strafbestimmung daher widersprechen, würde man die gegen einen Betriebsinhaber verhängte gerichtliche Geldstrafe, nur weil zwischen ihr und der betrieblichen Tätigkeit eine Verbindung besteht, der betrieblichen Sphäre zurechnen und damit zum Abzug als Betriebsausgabe zulassen, sodaß sie der Täter nur zum Teil persönlich tragen würde, während eine Ersatzfreiheitsstrafe, wie sich schon aus der Natur der Sache ergibt, ausschließlich den Bestraften treffen würde. |
Normen | |
RS 2 | Strafverteidigungskosten eines FREIGESPROCHENEN Angeklagten sind keine Betriebsausgaben, wenn die Anklage wegen eines Deliktes erhoben wurde (hier Untreue und Veruntreuung), das seiner Art nach mit dem Betrieb in keinem Zusammenhang steht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | |
Norm | EStG 1972 §4 Abs4 impl; |
RS 3 | Strafverteidigungskosten eines FREIGESPROCHENEN Angeklagten sind als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die ihm zur Last gelegte Tat unter Anlegung eines strengen Maßstabes ausschließlich aus einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. Betrifft die vorgeworfene Straftat hingegen eine der privaten Lebensführung zuzurechnende Tätigkeit, sind die Strafverteidigungskosten nicht abzugsfähig. * E , 27/69 #1 VwSlg 4130 F/1970; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0027/69 E VwSlg 4130 F/1970 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5489 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002848.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-59017