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VwGH 12.12.1952, 2757/50

VwGH 12.12.1952, 2757/50

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Umsatzsteuerpflicht setzt Gewinnabsicht nicht voraus. Der Zweck, für den die erzielten Einnahmen verwendet werden sollen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht von Belang. Das Entgelt im Sinne der Umsatzsteuerpflicht kann auch in einer freiwilligen Gegenleistung einer dritten Person bestehen, die der Leistung im Werte auch nicht annähernd gleichkommt (hier: Beiträge für Pfleglinge eines Jugenderholungsheimes).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 688 F/1952
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002757.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-58939