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VwGH 12.12.1952, 2757/50

VwGH 12.12.1952, 2757/50

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Umsatzsteuerpflicht setzt Gewinnabsicht nicht voraus. Der Zweck, für den die erzielten Einnahmen verwendet werden sollen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht von Belang. Das Entgelt im Sinne der Umsatzsteuerpflicht kann auch in einer freiwilligen Gegenleistung einer dritten Person bestehen, die der Leistung im Werte auch nicht annähernd gleichkommt (hier: Beiträge für Pfleglinge eines Jugenderholungsheimes).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Putz als Vorsitzenden und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Koprivnikar als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hückel als Schriftführer, über die Beschwerde des O in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VI - 2191/3 - 1950, betreffend Umsatzsteuer 1946, 1947, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Jugendfürsorgestelle des O unterhält Erholungsheime für Lehrlinge und jugendliche Arbeiter und Angestellte, die diesen Heimen auf Grund einer ärztlichen Untersuchung zugewiesen werden. Für den Aufenthalt in diesen Heimen haben die Jugendlichen oder deren Eltern geringe Kostenbeiträge (in der fraglichen Zeit 1 S jeden Tag) zu entrichten. Ausserdem erhält der O hiefür von den Sozialversicherungsträgern auf Grund von deren Satzungen Zuschüsse (z.B. von der Wiener Gebietskrankenkasse für 1946 und 1947 3 bis 6 S für jeden Tag). Die Einnahmen des Gewerkschaftsbundes daraus betrugen im Jahre 1946 an Elternbeiträgen 89.009,- S, an Zuschüssen 190.721,- S im Jahre 1947 ... 145.157,- S bzw. 711.612,- S.

Das Finanzamt erklärte die als Elternbeiträge eingegangenen Zahlungen voll und die von den Versicherungsträgern gewährten Zuschüsse nach Ausscheidung eines mit 40 v.H. geschätzten Anteiles für ärztliche und ähnliche Hilfeleistungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, der nach § 4 Z. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG.) als steuerfrei behandelt wurde, zu 60 v.H. für umsatzsteuerpflichtig und schrieb die Umsatzsteuer für die Jahre 1946 und 1947 dementsprechend vor. Der Gewerkschaftsbund erhob Anfechtung. Er wendete ein, dass er mangels Beteiligung am Wirtschaftsleben nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. angesehen werden könne und dass die geringfügigen Zuschüsse kein „Entgelt“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellten, zumal die Leistung auch dann gewährt würde, wenn weder vom Empfänger noch von dritter Seite ein Zuschuss geleistet würde. Auch übe der Gewerkschaftsbund hier eine Tätigkeit aus, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, nämlich einer Krankenkasse, wahrzunehmen wäre, solche Funktionen aber seien nicht steuerbar. Übrigens seien die fraglichen Beiträge auch nach § 4 Z. 11 UStG. als „Zuschüsse an Heilanstalten“ steuerbefreit.

Die belangte Behörde hat die Anfechtung abgewiesen und das im wesentlichen damit begründet, dass eine umsatzsteuerpflichtige Unternehmertätigkeit sich nicht auf das allgemeine Wirtschaftsleben erstrecken müsse. Die Annahme eines Leistungsaustausches setze nicht voraus, dass die Gegenleistung, das „Entgelt“, dem Wert der Leistung entspreche. Der Umstand, dass in einzelnen Fällen, aus sozialen Gründen kein Elternbeitrag eingehoben würde, sei ohne Belang. Die Errichtung und Unterhaltung von Erholungsheimen sei auch nicht den öffentlichen Körperschaften vorbehalten. Schliesslich würden die Zuschüsse nicht an eine „Heilanstalt“, sondern an ein Erholungsheim gewährt, ihre gänzliche Befreiung von der Umsatzsteuer könne daher nicht Platz greifen.

Die vorliegende Beschwerde macht dagegen geltend, es ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 UStG., dass für die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, einer „Unternehmertätigkeit“, die Absicht der Erzielung von Einnahmen erforderlich sei, dagegen die blosse Tatsache, dass Einnahmen erzielt würden, nicht genüge. Die Tätigkeit des Gewerkschaftsbundes sei keineswegs darauf abgestellt, Einnahmen zu erzielen, sondern erschöpfe sich in der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer, wozu auch die Führung von Erholungsheimen für Mitglieder zähle. Die Elternbeiträge seien blosse Anerkennungsbeiträge, die aus erzieherischen Gründen verlangt würden, die Zuschüsse der Sozialversicherungsträger würden einseitig von diesen nach deren Satzungen festgesetzt. Weiters setze der Begriff des Unternehmens im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine nachhaltige Beteiligung am Wirtschaftsverkehr voraus. Wirtschaftsverkehr aber sei der Austausch materieller und immaterieller Güter von Erwerbs- oder Berufswegen, ein solcher liege hier gleichfalls nicht vor. Nach § 10 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen (UStDB.) seien auch nur jene Einnahmen „Entgelt“, die zum Zweck der Erreichung einer Gegenleistung gegeben werden müssen. Im vorliegenden Fall werde aber die Aufnahme von Pfleglingen grundsätzlich und tatsächlich nicht von der Zahlung der Elternbeiträge und Krankenkassenzuschüsse abhängig gemacht. Im Jahre 1950 z.B. hate der O für ein Viertel der Pfleglinge die Kosten allein getragen. Der Begriff, der Entgeltlichkeit aber setze, wie im bürgerlichen Recht, wenigstens annähernde Gleichwertigkeit von Leistung und Gegen1eistun voraus.

Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 2. UStG. ist Unternehmer, „wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, ... Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren eigenen Mitgliedern tätig wird.“

§ 10 UStDB. bezeichnet als Entgelt „alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwenden muss, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.“

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die Absicht der Erzielung von Einnahmen nach der erstbezogenen Gesetzesstelle gleichsam die Haupttriebfeder für die Entfaltung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellen müsse, also vom Gesetzgeber für das Vorliegen einer steuerpflichtigen Unternehmertätigkeit in erster Reihe gefordert werde, so irrt er; denn für eine solche Annahme bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Eine Tätigkeit ist vielmehr, wie auch Rechtslehre und Rechtsprechung anerkenne, auch dann auf Erzielung von Einnahmen gerichtet, wenn hiefür nur die Selbstkosten oder sogar nur Teile hievon ersetzt werden. Der Zweck, zu dem die erzielten Einnahmen verwendet werden sollen, ist umsatzsteuerrechtlich in keiner Weise entscheidend. Es ist demnach ohne Bedeutung, ob die Erzielung von Einnahmen den Haupt- oder nur einen Nebenzweck der Tätigkeit bildet, und es kann also auch eine charitative oder gemeinnützige Betätigung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als gewerbliche oder berufliche anzusehen sein. Ebenso unbegründet ist der Beschwerdeeinwand, dass für die Umsatzsteuerpflicht eine nachhaltige Beteiligung am Wirtschaftsverkehr Voraussetzung sei. Zur Widerlegung dieses Einwandes wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1682/50, verwiesen, mit dem dargetan wurde, dass die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bloss Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Unternehmerbegriff ist, nicht aber für den Unternehmerbegriff des § 2 UStG. Auch lässt sich aus § 10 UStDB. nicht ableiten, dass als Entgelt nur eine Gegenleistung anzusehen sei, ohne die die Leistung nicht erbracht würde. Es genügt nach dieser Vorschrift vielmehr, wenn der Empfänger der Leistung freiwillig für diese bezahlt (vgl. u.a die wiederholten Entscheidungen des früheren Reichsfinanzhofes über die Umsatzsteuerpflicht von Trinkgeldern, z.B. die Entscheidung V A 435/27, RStBl.1928, S. 54). Dies ergibt sich aus dem letzten Satz des bezogenen § 10 UStDB., der mit den Worten „was ein anderer gewährt“ zum Ausdruck bringt, dass das Entgelt im Sinne der Umsatzsteuervorschriften auch in einer freiwilligen Gegenleistung einer dritten Person bestehen kann, wie das im vorliegenden Fall für die Beitragsleistung der Krankenkassen zutrifft. Schliesslich stellt auch keine Vorschrift des Umsatzsteuerrechtes die Voraussetzung auf, dass das Entgelt mit der Leistung wenigstens annähernd gleichen Wertes sein müsse, wie die Beschwerde vermeint. Das mag vielleicht eine Voraussetzung für das Vorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes im Sinne des bürgerlichen Rechtes sein, gilt aber nicht in gleicher Weise für den Bereich des Umsatzsteuerrechtes.

Die Beschwerde erweist sich sohin ihrem ganzen Inhalt nach als unbegründet und musste daher gemäss § 42 Abs.1 VwGG., BGBl.Nr. 96/1952, abgewiesen werden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Norm
Sammlungsnummer
VwSlg 688 F/1952
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002757.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-58939