VwGH 07.10.1980, 2730/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Entscheidung über einen Entschädigungsantrag, der ausdrücklich darauf gestützt wird, daß der Antragsteller durch den bevorzugten Wasserbau in seinen Wasserrechten berührt werde (§ 115 Abs 1 WRG), fällt nach § 114 Abs 1 WRG in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes und gehört nicht vor die ordentlichen Gerichte. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der prot. Firma T in B, vertreten durch Dr. Karl Hebenstreit, Rechtsanwalt in Feldkirchen, 10. Oktoberstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 15.512/04-I 5/79, betreffend Zurückweisung eines wasserrechtlichen Entschädigungsantrages (mitbeteiligte Partei: Wasserverband W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Pappen- und Kartonagenfabrik, die das zu ihrem Betrieb erforderliche Wasser auf Grund eines alten Wasserrechtes aus der X bezieht, wobei sie auch Grundwasser aus dem Oberlauf der X für ihre Zwecke nutzt. Die Beschwerdeführerin besitzt die im Wasserbuch eingetragene Berechtigung zum Betrieb zweier Wasserkraftanlagen an der X.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Wasserverband W gemäß §§ 32, 100 Abs. 2, 111, 114 und 115 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Kanalisation und der Kläranlage von Feldkirchen und zur Einleitung der vollbiologisch geklärten Abwässer in die Glan sowie zur Errichtung der Ortskanalisationen von Ossiach, Steindorf, Treffen und Landskron, der Seeleitungen mit Pumpwerken und des Hauptsammelkanals zur Kläranlage Villach nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und der in Abschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Bedingungen und Auflagen erteilt (bevorzugte Wasserbauten). Im Spruch dieses Bescheides heißt es ferner, daß Parteienforderungen, soweit ihnen nicht durch die Bewilligungsbedingungen Rechnung getragen ist, gemäß § 115 WRG 1959 in das Entschädigungsverfahren verwiesen werden. Im Abschnitt C dieses Bescheides wird dazu unter der Überschrift "Entschädigung" ferner ausgeführt:
"Eingriffe in fremde Rechte dürfen nur nach vorangegangener gütlicher Vereinbarung oder auf Grund eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens erfolgen.
Das Unternehmen hat, soweit Eingriffe in fremde Rechte notwendig werden, im Sinne des § 60 Abs. 2 WRG 1959 zunächst mit dem Betroffenen eine gütliche Übereinkunft anzustreben. Kann keine rechtsverbindliche Vereinbarung erzielt werden, hat das Unternehmen rechtzeitig beim Amt der Kärntner Landesregierung die Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens zu beantragen und eine genaue Aufstellung der erforderlichen Zwangsrechte bzw. Entschädigungsunterlagen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Den Betroffenen bleibt die Einbringung von Entschädigungsanträgen beim Amt der Kärntner Landesregierung unbenommen.
Über Gegenstand und Umfang der Zwangsrechte sowie über das Ausmaß und die Art der hiefür zu leistenden Entschädigung wird auf Grund der erwähnten Anträge gemäß § 114 WRG 1959 in einem gesonderten Verfahren vom Amt der Kärntner Landesregierung verhandelt und abgesprochen werden."
Die Beschwerdeführerin brachte am einen Entschädigungsantrag beim Amt der Kärntner Landesregierung ein, in welchem sie A) einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 110.675,-- zuzüglich 18 % Umsatzsteuer begehrte, der nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, und B) einen weiteren, ziffernmäßig noch nicht feststehenden Entschädigungsbetrag aus folgendem Vorbringen ableitete: Im Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom sei im Projekt der Kanalisation mit einem Trockenwetterabfluß von Schmutzwasser in einer Menge von ca. 80 l/sec gerechnet worden. Da dieses Wasser durch die Kanalisation in die Glan gepumpt werde und nicht mehr (wie früher) in die X gelange, handle es sich auch dabei um einen Eingriff in die Wasserrechte der Beschwerdeführerin; durch die geringere Wasserführung werde die Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Kraftanlagen beeinträchtigt. Eine Einigung mit der Mitbeteiligten sei diesbezüglich zwar versucht worden, aber nicht zustandegekommen.
Nach Durchführung von Erhebungen wies der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin gemäß § 114 WRG 1959 zurück. Dazu führte er begründend aus, daß Voraussetzung für den Zuspruch einer Entschädigung die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde sei. Dies setze wiederum voraus, daß ein Entschädigungsverfahren vor Eingriff in die Rechte eines Dritten abgeführt werde. Im Beschwerdefall seien die Nachteile der Beschwerdeführerin im Zuge des Baues der Kanalisationsanlage Feldkirchen entstanden; mit dem Eintritt solcher Schäden sei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aber nicht gerechnet worden. In Wirklichkeit handle es sich um Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin gegen den mitbeteiligten Wasserverband, über welche nicht die Wasserrechtsbehörde, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher infolge Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen.
Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Begehrens B) aus ihrem Antrag vom mit Berufung, in der sie beantragte, die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten zur Entscheidung über diesen Entschädigungsantrag festzustellen und ihm als Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Durchführung des entsprechenden Entschädigungsverfahrens aufzutragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen. Ein Rechtsanspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 115 WRG 1959 setze voraus, daß die antragstellende Partei durch die Erteilung eines Wasserrechtes an einen Dritten in der Ausübung eines Rechtes beeinträchtigt werde. Im Beschwerdefall trete aber durch die wasserrechtliche Bewilligung der Kanalisationsanlage Feldkirchen eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Nutzung ihrer im Wasserbuch eingetragenen Rechte nicht ein, weil sie keinen Rechtsanspruch auf die Einleitung der geklärten Abwässer in die X besitze. Bei den durch die zentrale Kanalisationsanlage Feldkirchen der biologischen Kläranlage zugeführten und dann in die Glan übergepumpten Schmutzwässer handle es sich um zu Verbrauchszwecken über Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen aus dem Einzugsbereich der X abgeleitetes Wasser, für dessen Entzug Rechtsansprüche bereits im Zuge der Wasserrechtsverfahren über den Erwerb und die Ableitung der diesbezüglichen Wasserspenden geltend zu machen gewesen wären. Im Bewilligungsbescheid vom sei die Ableitung dieser Nutzwässer aus dem Einzugsbereich der X nicht bewilligt worden, sodaß ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin aus diesem Rechtstitel nicht entstanden sein könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, ihn aufzuheben und der belangten Behörde, bzw. dem Landeshauptmann von Kärnten die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch B) aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom aufzutragen. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht sei unrichtig. Die aus dem Einzugsbereich der X abgeleiteten Wässer seien bis zur Errichtung der Kanalisationsanlage nach Durchlaufen der damaligen Kanäle von Feldkirchen wieder in die X zurückgeflossen, sodaß dadurch das Wasserangebot für die Kraftanlagen der Beschwerdeführerin nicht geschmälert worden sei. Erst durch die eingangs erwähnte wasserrechtliche Bewilligung habe sich eine Änderung des Inhaltes ergeben, daß nun dieser Rückfluß vor den Anlagen der Beschwerdeführerin im Ausmaß von ungefähr 80 1/sec in die X nicht mehr erfolge, sondern diese geklärte Schmutzwassermenge in die Glan umgepumpt werde. Erst durch den Bescheid, mit dem das Überpumpen in die Glan bewilligt worden sei, sei eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin erfolgt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet; auch der mitbeteiligte Wasserverband W hat eine Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall hat die Behörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, doch läßt die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für ihren Entschädigungsanspruch tatsächlich nicht gegeben ist. Im angefochtenen Bescheid wird die Frage erörtert, ob der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell berechtigt ist. Der Berufungsbehörde kam jedoch ausschließlich die Untersuchung und Entscheidung darüber zu, ob die Zurückweisung des Parteibegehrens dem Gesetz entsprach oder ob es Aufgabe der unteren Instanz gewesen wäre, über den Antrag sachlich zu entscheiden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 8123/A). Mit ihren Erörterungen zur Frage, ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin überhaupt habe entstehen können, hat sich die belangte Behörde auf Überlegungen zur Sachentscheidung eingelassen, die aber nicht den Grund für eine Zurückweisung darstellen können.
Der angefochtene Bescheid beruht daher ebenso auf einer unzutreffenden Rechtsansicht wie der damit bestätigte Bescheid erster Instanz, in welchem die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges mit anderen, ebenfalls unzutreffenden Gründen verneint wurde.
Mit Recht hat nämlich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren darauf verwiesen, daß nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom trotz der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen offen gebliebene Parteienforderungen in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach §§ 114, 115, WRG 1959 entschieden werden sollten; es entspricht dies der in diesen Bestimmungen vorgesehenen verfahrensrechtlichen Begünstigung bevorzugter Wasserbauten. Die Beschwerdeführerin hat ihren Entschädigungsanspruch ausdrücklich darauf gestützt, daß sie durch die Kanalisationsanlage Feldkirchen in ihren Wasserrechten berührt worden sei (§ 115 Abs. 1 WRG 1959). Die Prüfung, ob und in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin durch die wasserrechtliche Bewilligung vom in ihren Rechten beeinträchtigt wurde und welche Entschädigung der Beschwerdeführerin dafür allenfalls zu leisten ist, fiel daher nach dem Akteninhalt in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes. Es handelt sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um den Ersatz eines Schadens, über den im Sinne der Bestimmungen des § 26 WRG 1959 von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wäre, sondern um einen unmittelbar aus der Bewilligung eines bevorzugten Wasserbaues im Sinne der §§ 114, 115 WRG 1959 abgeleiteten Entschädigungsanspruch, für welchen die Zuständigkeitsregel des § 114 Abs. 1 WRG 1959 uneingeschränkt anzuwenden ist. Die Aktenlage bietet auch keinen anderen Anhaltspunkt dafür, daß die Zurückweisung des Entschädigungsantrages der Beschwerdeführerin gerechtfertigt wäre.
Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie im Spruch des angefochtenen Bescheides die Berufung der Beschwerdeführerin abwies, obwohl in Stattgebung dieser Berufung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine Sachentscheidung aufzutragen gewesen wäre (§ 66 Abs. 2 AVG 1950), das Gesetz verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47, 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 10251 A/1980 |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002730.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-58909