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VwGH 24.05.1978, 2586/77

VwGH 24.05.1978, 2586/77

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd § 21 BAO liegt das Gewicht der Beurteilung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Vorganges bei seinem wirtschaftlichen Gehalt und nicht bei seinem formalen Erscheinungsbild. Für die rechtliche Wertung eines Rechtsverhältnisses kommt es sohin nicht auf die von den Beteiligten gewählte Form oder Bezeichnung, sondern auf dessen Inhalt an; dadurch besteht die Möglichkeit, an gleiche Lebensvorgänge gleiche abgabenrechtliche Folgerungen zu knüpfen und dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nachzukommen. Die Abgabenbehörde wird allerdings ein behauptetes Rechtsverhältnis solange als bestehend ansehen müssen, als sie nicht nachzuweisen vermag, daß in diesem Rechtsverhältnis ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes zu erblicken ist (Reeger/Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 99 f). Ein solcher Mißbrauch ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn ein zivilrechtlicher Weg beschritten oder eine wirtschaftliche Form gewählt wird, dieser Weg oder diese Gestaltungsform aber dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nicht gemäß ist (objektives Element), wobei dieser ungewöhnliche, ungebräuchliche und unangemessene Weg in der Absicht beschritten wird, (subjektives Element), Abgaben zu umgehen (vgl Reeger/Stoll, aaO Seite 114).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002586.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58797