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VwGH 19.05.1983, 2527/80

VwGH 19.05.1983, 2527/80

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte AUFLÖSENDE Bedingung hindert die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht.
Normen
RS 2
Die Übertragung der Rechte eines NUTZNIEßERS stellt keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang dar (Hinweis E , 3281/80).
Normen
RS 3
Gegenstand eines Verpflichtungsgeschäftes gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 kann auch ein Baurecht sein, welches dem Veräußerer bei Vertragsabschluß (noch) nicht gehört (Hinweis E , 1869/76 und E , 112/71 und E , 2156/70).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002527.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-58737