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VwGH 31.03.1978, 1869/76

VwGH 31.03.1978, 1869/76

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wird ein Kaufvertrag über den Verkauf einer Liegenschaft bzw eines Bauwerkes rechtswirksam abgeschlossen, so wird die Grunderwerbsteuerpflicht durch das diesem Rechtsgeschäft zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft ausgelöst. Es ist dabei ohne Belang, ob der Vekäufer Eigentümer der verkauften Liegenschaft oder des verkauften Bauwerkes ist oder nicht. Die Behörde ist nicht gehalten, den Kaufvertrag über dessen Wortlaut hinaus darauf zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen Verpflichtungen von den Vertragsparteien eingegangen worden sind. Der für den Verzicht auf Hauptmietrechte und auf die Benützung des verkauften Bauwerkes gezahlte Entschädigungsbetrag ist ein Teil der Gegenleistung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/05/27 2156/70 1
Norm
RS 2
Der Kauf ist grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden. Er ist ein Konsensualvertrag, der durch Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande kommt. "Punktationen", die eine solche Willensübereinstimmung enthalten, führen zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955, wenngleich die "Punktationen" zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend war, weil es insbesondere an der exakten Bezeichnung des Grundstücks (Angabe der EZ und des ideellen Anteils) sowie an der Aufsandungsklausel des Verkäufers und an der Beglaubigung der Unterschrift desselben fehlte. Die für die Verbücherung notwendigen formellen Erfordernisse sind nur Voraussetzung für die Übetragung des Eigentumsrechtes, dagegen nicht für die Gültigkeit der obligatorischen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Die Pflicht zur Entrichtung der GrESt knüpft nämlich nach § 1 Abs 1 GrEStG 1955 nur an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1971/12/09 0112/71 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001869.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-56161