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VwGH 20.11.1964, 2234/63

VwGH 20.11.1964, 2234/63

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ausführungen über Verletzung von Verfahrensvorschriften iZm der Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO (wegen Hervorkommens finanzieller Mittel).
Norm
RS 2
Einer vom Abgabepflichtigen abgegebenen Erklärung, mit einer bestimmten Besteuerung einverstanden zu sein, kommt rechtlich lediglich die Bedeutung eines Besteuerungsvorschlages (Berichtigung der Steuererklärung) zu.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde des FS in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom , Zl. VI-3110/3/63, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Bundesgewerbe- und Gewerbesteuer für 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt den Obst- und Gemüsehandel. Für das Kalenderjahr 1960 erklärte er bei einem Umsatz von rund S 440.000,-- einen Gewinn von S 7.110,--. Das Finanzamt rechnete diesem Gewinn 20 v. H. der als Betriebsausgaben angesetzten Autobetriebskosten hinzu. Der Beschwerdeführer berief und machte geltend, daß die strittigen Kosten durch den Betrieb eines lediglich für Geschäftszwecke benutzten LKW entstanden seien. Die Behörde nahm in das Journal des Beschwerdeführers Einsicht und stellte daraus fest, daß auf dem Privatkonto im Jahre 1960 außer den Entnahmen von S 20.580,-- auch Einlagen von § 16.500,-- und schon im Jänner 1961 eine weitere Einlage von S 26.000,-- verbucht erscheinen. Die Herkunft der betreffenden Mittel erklärte der Beschwerdeführer ebenso wie verschiedentliche Aufwendungen zur Anschaffung von Geschäftseinrichtungsgegenständen mit Ersparnissen aus den letzten zehn Jahren von ca. S 93.000,--. Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung, in der es nunmehr den Umsatz mit S 600.000,-- und den Gewinn mit S 60,000,-- schätzte und darauf hinwies, daß die Herkunft der Mittel für die festgestellten Entnahmen und Investitionen nicht hinlänglich geklärt erscheine. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Entscheidung der belangten Behörde. Er gab an, den LKW anfangs 1960 um S 53,950,-- auf Raten gekauft und im Jänner 1961 den noch aushaftenden Restkaufpreis von S 23.000,-- bezahlt zu haben. Er verwies dazu im einzelnen auf die von ihm und seiner Frau in den vergangenen zehn Jahren erzielten Einkünfte von S 243.000,--, die in den letzten Jahren getätigten Privatentnahmen von S 103.000,--, die Aufnahme eines Darlehens im Jänner 1960 mit S 15.000,-- und die sich aus den Einlagen ergebenden Rücklagemöglichkeiten und bestritt die Schätzungsberechtigung. Wie sich aus einem in den Akten liegenden Amtsvermerk ergibt, sprach in der Folge der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Finanzamt vor und erklärte sich mit der Erledigung der gegen die Steuerbescheide 1958, 1959 und 1960 erhobenen Berufungen auf der Basis von wirtschaftlichen Gewinnen von S 26,000,--, S 27.600,-- und S 31.900,-- entsprechenden steuerlichen Gewinnen von S 20.000,--, S 12.000,-- und S 20,000,-- einverstanden. In zwei Eingaben vom wiederholte der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit einer Besteuerung auf der Grundlage der genannten Gewinne. Die belangte Behörde gab sich mit den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht zufrieden. Sie wies das Finanzamt an, die Aufwendungen festzustellen, die der Beschwerdeführer anläßlich der Gründung eines eigenen Unternehmens hatte, und forderte den Beschwerdeführer mit Zuschrift vom auf, Bestätigungen über die Dienstbezüge vozulegen, auf die er sich in den Verhandlungen mit dem Finanzamt berufen hatte. Es hielt ihm vor, daß er seine Erträgnisse in den Vorjahren im Weg einer Einnahmenüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und danach entweder Verluste oder nur geringfügige Gewinne erklärt habe, aus denen die behaupteten Privatentnahmen von S 14.400,-- (1957), S 23.700,-- (1958), S 26.800,-- (1959) und S 19.500,-- (1960) keine Deckung fänden, und verhielt ihn dazu, Einzelnachweisungen über die am und erfolgten Anschaffungen einer Kühltruhe und einer Berkelwaage im Betrage von S 16.000,-- bzw, S 9.900,-- und über die im Jahre 1961 geleistete Zahlung des Restkaufpreises für den LKW von S 23.000,-- zu erbringen. Ebenso forderte sie ihn auf, die betrieblichen Autokosten durch die Vorlage eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Der Beschwerdevertreter sprach nach seinen Angaben in der Sache am 5. September und beim Finanzamt vor, ließ aber den ihm am zugestellten Vorhalt des Berufungssenates unbeantwortet. Mit Entscheidung vom wies die Finanzlandesdirektion die Berufung gegen den Steuerbescheid für 1960 ab. Der Beschwerdeführer habe einen Nachweis der Mittel für Anschaffungen von zusammen S 63.850,-- nicht erbracht. Die Gewinne der Vorjahre hätten es nicht erlaubt, Reserven zu bilden. Den Nachweis der behaupteten Entnahmen sei er ebenso schuldig geblieben wie den Nachweis über die behaupteten Dienstbezüge, aus denen die Investitionen getätigt worden sein sollen. Der Beschwerdeführer habe für die behaupteten Bargeldbestände auch keine Vermögenssteuererklärung eingebracht. Es sei deshalb logisch unbedenklich anzunehmen, daß der Beschwerdeführer einen Teil der 1960 getätigten Investitionen aus unversteuerten Mitteln finanziert habe, sodaß Umsatz und Gewinn 1960 wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu ermitteln gewesen seien.

In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird der Standpunkt der belangten Behörde als rechtswidrig bekämpft und der Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht einmal geltend, in seinen auf den Bestimmungen der §§ 7 und 1380 ABGB beruhenden Rechten verletzt zu sein. Er vertrat den Standpunkt, hinsichtlich der Veranlagungen der Jahre 1958 bis 1960 einen verbindlichen Vergleich abgeschlossen zu haben, an den auch die Behörde gebunden sei.

Bei diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, daß es sich im Beschwerdefall nicht etwa um privatrechtliche Ansprüche, sondern um Abgabenansprüche öffentlich-rechtlicher Natur handelt, die nicht vergleichsfähig nach § 1380 ABGB sind. Mit Recht weist die belangte Behörde in der erstatteten Gegenschrift darauf hin, daß eine Abgabenbehörde keine rechtliche Möglichkeit habe, über Abgabenansprüche nach Gutdünken zu verfügen und daher mit dem Abgabepflichtigen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 760/F, ausgesprochen habe, keine Vergleiche schließen könne und daß im Beschwerdefall infolge des Antrages des Beschwerdeführers auf Entscheidung der belangten Behörde das Finanzamt auch gar keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, über die anhängige Berufung 1960 zu entscheiden. Im übrigen sei weder in dem über die Vorsprache des Beschwerdevertreters erfolgten Amtsvermerk noch in den Eingaben des Beschwerdeführers von einem Vergleich der behaupteten Art die Rede, sondern immer nur von einem Einverständnis mit einer Berufungsentscheidung nach den vorgeschlagenen Besteuerungsgrundlagen. Der vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung, mit einer bestimmten Versteuerung einverstanden zu sein, kommt rechtlich lediglich die Bedeutung eines Besteuerungsvorschlages (Berichtigung der Steuererklärung) zu. Die belangte Behörde war dadurch nicht gehindert, den Beschwerdeführer abweichend davon zu besteuern, wenn sich eine solche Besteuerung nach den Vorschriften des Abgabenrechtes ergab. Aus den angeführten Gründen war die Behörde auch nicht, gehindert, diese abweichende höhere Besteuerung nur für 1960 vorzunehmen. Der Einwand, die erwähnte "Vereinbarung" sei als einheitliches Ganzes anzusehen und dürfe nicht durch eine prozessual verschiedene Erledigung zerrissen werden, geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer wendet weitere ein, in den sich aus § 184 BAO ergebenden Rechten verletzt worden zu sein. Nach dieser Bestimmung hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabeneinhebung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind.

Die Behörde hat von den ihr danach eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht und die Besteuerungsgrundlagen für 1960 unter Berücksichtigung der in den Investitionen des Beschwerdeführers zutage getretenen Mittel und der nicht ausreichenden Aufklärung ihrer Herkunft geschätzt. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Schätzung den Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er rügt die Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheids, er sei den Nachweis für die getätigten Entnahmen schuldig geblieben, als aktenwidrig und behauptet, er habe am 5. September und am unter Vorweisung des Journals und der Bezug habenden Unterlagen den Nachweis für die Entnahmen und den Zusammenhang derselben mit den erklärten Betriebsergebnissen erbracht.

Die hier behaupteten Vorsprachen sind in den Akten nicht festgehalten. Dem Vorlagebericht des Finanzamtes vom ist aber zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit Aufzeichnungen, Belegen und dem (sein früheres Pachtgeschäft betreffenden) Pachtvertrag vorgeladen war und daß das Finanzamt in diese Belege Einsicht genommen und sie überprüft hat. In diesem Bericht findet sich auch folgender Satz "Die Aufwendungen für die Neuanschaffungen sowie für die Adaptierungen wurden bar bezahlt. Die Mittel dafür stammen, wie in der Berufungsausführung dargestellt, aus den Ersparnissen der Eheleute von 1948 bis 1956 (nichtselbständige Arbeit)." Damit wird aber aktenmäßig bekundet, daß der Beschwerdeführer dem Finanzamt zumindest einen Teil der Nachweisungen erbracht hat, die auch das Thema des an ihn durch den Berufungssenat gerichteten Vorhaltes waren und daß diese Nachweisungen mit der vor allem für die Inanspruchnahme des Schätzungsrechtes bedeutsamen Herkunft der Mittel für die Anschaffung des LKW und der Berkelwaage zusammenhingen. Die Nichtbeantwortung des Vorhaltes findet daher, worauf die Beschwerde mit Recht hinweist, wohl in der Zweigeleisigkeit der Auftragserteilung eine gewisse Rechtfertigung. Aber selbst wenn man die Nichtbeantwortung des Vorhaltes des Berufungssenates dem Beschwerdeführer als Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren anlasten wollte, muß es doch als Verletzung von Verfahrensvorschriften angesehen werden, wenn die Behörde ungeachtet der wiedergegebenen Berichtsausführungen im bekämpften Bescheid von der Annahme ausging, der Beschwerdeführer sei die ihm aufgetragenen Nachweisungen schuldig geblieben und es könne daher bedenkenlos angenommen werden, daß die 1960 getätigten Investitionen aus unversteuerten Gewinnen des Jahres 1960 finanziert worden seien. Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die Nichtbeantwortung ihres Vorhaltes Bedenken oder Zweifel in dieser Richtung hatte, dann hätte sie jedenfalls klären müssen, welche konkreten Feststellungen den bezogenen Berichtsausführungen zugrunde lagen, oder den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, daß er trotz der gegenüber dem Finanzamt erbrachten Nachweisungen die vom Berufungssenat abverlangten Nachweisungen der Berufungsbehörde zu erbringen habe.

Der aufgezeigte Mangel läßt erkennen, daß die erhobene Verfahrensrüge berechtigt ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 und 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002234.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-58315