VwGH 17.12.1975, 2161/74
VwGH 17.12.1975, 2161/74
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Die gesetzliche Bestimmung in § 2 Abs 1 UStG 1959:"gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" ist objektiv aufzufassen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2033/64 E VwSlg 3257 F/1965 RS 3 |
Norm | |
RS 2 | Daß der Rechtsanspruch eines Notariatskanditaten auf eine Belohnung für Kuratelen und Vormundschaften erst durch die entsprechenden Beschlüsse der zuständigen Pflegschaftsgerichte begründet wird, ist auf den Entgeltcharakter der Belohnung ohne Einfluß. |
Norm | |
RS 3 | Die Umsatzsteuerpflicht setzt Gewinnabsicht nicht voraus. Der Zweck, für den die erzielten Einnahmen verwendet werden sollen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht von Belang. Das Entgelt im Sinne der Umsatzsteuerpflicht kann auch in einer freiwilligen Gegenleistung einer dritten Person bestehen, die der Leistung im Werte auch nicht annähernd gleichkommt (hier: Beiträge für Pfleglinge eines Jugenderholungsheimes). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2757/50 E VwSlg 688 F/1952 RS 1 |
Norm | |
RS 4 | Ein Notariatskanditat, dem von den Gerichten laufend Kuratelen und Vormundschaften übertragen und für die Mühewaltung Belohnungen zuerkannt werden, ist in dieser Eigenschaft Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1959 (Kein Widerspruch zum E , 2171/64, VwSlg 3327 F/1965, da es sich dort um einen vom Gericht bestellten Abwesenheitskuratoren, also einen Vertreter für einen Spezialfall, handelt). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4925 F/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974002161.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-58168