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VwGH 13.03.1973, 2018/71

VwGH 13.03.1973, 2018/71

Rechtssatz


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Norm
FürsPflV §9 Abs3;
RS 1
Tritt während eines ununterbrochenen Pflegeverhältnisses Hilfsbedürftigkeit ein, so ist derjenige Fürsorgeverband mit der endgültigen Fürsorgepflicht belastet, den sie getroffen hätte, wäre die Hilfsbedürftigkeit unmittelbar vor Beginn des Pflegeverhältnisses eingetreten. Dies gilt auch für den Fall eines (auch wiederholten) Wechsels der Pflegestelle, sofern nur das Pflegeverhältnis nicht unterbrochen wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1769/70 E VwSlg 8077 A/1971 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1971002018.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-57843