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VwGH 05.09.1974, 2002/73

VwGH 05.09.1974, 2002/73

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Unternehmer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung und unter bewußter Abkehr davon, was nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens unter einem Unternehmer verstanden wird, jedes selbständige Wirtschaftsgebilde, das im Inland nachhaltig gegen Entgelt Leistungen ausführt und somit auch jeder formlose Zusammenschluß von Personen zur gemeinsamen wirtschaftlichen Betätigung (Hinweis E , 1228/62, 2128/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2107/70 E VwSlg 4276 F/1971 RS 1
Norm
RS 2
Für die Frage, wo ein Zusammenschluß von Personen zur gemeinsamen wirtschafltichen Betätigung als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1959 anzusehen ist, ist es ohne Bedeutung, welche Bezeichnung sich dieser Zusammenschluß zulegt. Umsatzsteuerrechtlich ist es somit unbeachtlich, ob sich ein von Firmen errichtetes Wirtschaftsgebilde "Arbeitsgemeinschaft" oder "Interessengemeinschaft" genannt hat. Entscheidend für die Unternehmereigenschaft dieses Wirtschaftsgebildes ist allein, ob es durch gewerbliche oder berufliche Leistungen am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat, dh nach außen hin in Erscheinung getreten ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4721 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973002002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-57262