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Neuerungen im Obsorgeverfahren
iFamZ 2022/46
Die Neuerungserlaubnis aus Gründen des Kindeswohls bezieht sich nur auf Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern und unstrittig oder aktenkundig sind.
(…) 2. Zwar muss aufgrund der im Obsorgeverfahren herrschenden Maxime des Kindeswohls der OGH – und Entsprechendes gilt auch für das Rekursgericht – aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots berücksichtigen, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RIS-Justiz RS0122192). Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände (RIS-Justiz RS0048506 [T11]). Das Vorliegen eines Privatgutachtens wie des hier vorgelegten, mit dem allein die Methodik des Gerichtsgutachtens in Zweifel gezogen wird, fällt nicht hierunter. (…)