Einstellung aufgrund fehlenden Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2014 (St.Nr.: BfStNr***) den Beschluss:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Die Einkommensteuer betreffend das Jahr 2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom iHv € 873 (mit einem Einkommen iHv € 11.392,42) festgesetzt.
Mit Eingabe vom mittels FinanzOnline bestritt der Beschwerdeführer die Forderungen der belangten Behörde betreffend Einkommensteuer 2014. Die Behörde habe den Bescheid zurückzunehmen, da das Einkommen in den letzten Jahren unter € 11.000 betragen habe.
Die belangte Behörde hat diese Eingabe als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 gewertet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 auf € 55.609,18 erhöht und in der Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw den Prüfungsbericht verwiesen.
Mit Eingabe vom mittels FinanzOnline (sonstige Anbringen) beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung aller Forderungen, die Wiederaufnahme 2014 bis 2017 und eine Zinsfreistellung aufgrund COVID 19.
Der Text der Eingabe lautet wörtlich:
"Ich beantrage die Aussetzung a der Höhe der Forderung wegen und COVID 19 aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeit.
Weiteres Beantrage ich die Aussetzung und Wiederneuaufnahme aus wichtigen Erkenntnissen und den Grunde nach, weiteres sind die Grundlagen Falsch berechnet wurden von Ihnen. 873,00 Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gehört ebenfalls gestrichen wenn es in dem Steuerbescheid berechnet wurde, 2014 neu, weiteres Was mir noch auffiel, 2014 ust 10.875,30 auf Einkommen 54.376,51 sind die dumm, oben auf. Das geht nicht mal. 2014: 65.251,81 brutto 54.376,51 netto stimmt ja nicht wenn ich It. denen 54.376,51 Erhalten habe (was auch nicht stimmt) das gehört runter gerechnet!
Weiteres teile ich mit
E***, wurde 1:1 dem Finanzamt zurückbezahlt und kann daher nicht berechnet werden.
D***, hat Frau J*** 1:1 erhalten und kann daher nicht berechnet werden.
M***, 1:1 erhalten und kann daher nicht berechnet werden und kam für dieses Jahr erneut an ob ich ihr das machen kann und natürlich habe ich nein gesagt, das geht nicht und darf auch nicht (kommt ja sicher nicht an wenn Ihre Behauptung stimmen würde).
A***, 1:1 erhalten und kann daher nicht berechnet werden.
Das gehört alles RICHTIG Gestellt von euch noch, die Forderung von euch widerspreche ich dem Grunde und der Höhe nach und kann daher nicht Fällig gestellt werden, da Sie A) erstmal Richtig gestellt werden muss und die Unterlagen erstmal mit Mehr Zeit von uns geprüft werden müssen und B) aufgrund COVID19 und der Wirtschaftlichen Lage ausgesetzt gehören auf unbestimmte Zeit und ohne Zins.
Hiermit beantrage ich die Aussetzung von allen Forderungen, beantrage die Wiederneuaufnahme 2014, 2015, 2016, 2017 und ich beantrage die Zinsfreistellung aufgrund COVID19 per sofort"
Die belangte Behörde hat diese Eingabe als Vorlageantrag betreffend Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 gewertet. Aus dieser Eingabe geht jedoch kein Antrag auf Vorlage einer Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht hervor. Der Betreff lautet: "Aussetzungen und Wiederaufnahme aller Bescheide". Darüber hinaus ist weder eine Beschwerdevorentscheidung genannt, noch ist erkennbar um welche konkreten Bescheide es sich handeln soll.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer "die Wiederaufnahme aller Bescheide von 2014 an". Im Betreff wird die Einkommensteuer 2014 bis 2017 genannt. Auch aus diesem Schreiben lässt sich kein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht erkennen. Darüber hinaus wäre ein rechtzeitiger Vorlageantrag am für die Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 nicht möglich.
Mit Eingabe vom stellt der Beschwerdeführer schließlich den Antrag, die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Da die Eingabe vom keine (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom darstellt, kann daraus ebenfalls kein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 an das Bundesfinanzgericht abgeleitet werden.
§ 264 Abs 1 BAO bestimmt:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH schadet bei rechtsunkundigen Parteien die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des Begehrens maßgebend (vgl ).
Im vorliegenden Fall konnte aus den Schriftsätzen der Partei (wie zuvor ausgeführt) kein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 erkannt werden, noch konnte sich ein solcher aus dem Inhalt der Eingabe vom erschließen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich Gegenstandsloserklärung bereits aus dem Gesetz ergibt ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103213.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAF-57183