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VwGH 21.04.2020, Ra 2019/11/0148

VwGH 21.04.2020, Ra 2019/11/0148

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2011/16/0004, und vom , 2011/16/0200).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/16/0001 B RS 1
Normen
RS 1
Der Revisionswerber irrt, wenn er meint, die Revisionsfrist habe gegenständlich mit der Zustellung des hg. Beschlusses, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerber mangels Entsprechung des Auftrages zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses zurückgewiesen wurde, neu zu laufen begonnen, weil § 26 Abs. 3 VwGG nur für den Fall der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages gilt und ein solcher Fall hier nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom , Ro 2016/11/0030).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über den Antrag des Mag. M G in W, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-M-31/001-2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom (dem Revisionswerber zugestellt am ) wurde eine Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers vom als unbegründet abgewiesen, die durchgeführte Amtshandlung als rechtskonform bezeichnet und dem Revisionswerber Verfahrenskosten auferlegt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 In seinem Schreiben vom (der am Titelblatt als „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ bezeichnet ist) führte der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretene Revisionswerber nach seinen Überlegungen zur Rechtswidrigkeit des genannten Erkenntnisses Folgendes aus:

„Da ich leider bereits durch das Maßnahmenbeschwerdeverfahren mit erheblichen Kosten belastet bin, bin ich nicht in der Lage, auch die weiteren Kosten für eine a.o. Revision an den Verwaltungsgerichtshof aufzubringen, weshalb ich höflich den

Antrag

stelle, mir zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den VwGH die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.“

3 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/11/0148-4, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom zurückgewiesen, weil der Revisionswerber der hg. verfahrensleitenden Anordnung vom betreffend Vorlage eines Vermögensbekenntnisses innerhalb gesetzter zweiwöchiger Frist nicht Folge geleistet hatte.

4 Mit Anwaltsschriftsatz vom erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision, die mit hg. Beschluss vom , Ra 2019/11/0148-7, als verspätet zurückgewiesen wurde.

5 Mit Schriftsatz vom stellte der Revisionswerber den vorliegenden „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 46 VwGG“ gegen die Versäumung der Revisionsfrist betreffend das eingangs genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit dieses Antrages wurde auf die Zustellung des hg. Zurückweisungsbeschlusses am hingewiesen und zur versäumten, mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholenden Handlung auf den bereits eingebrachten Revisionsschriftsatz vom verwiesen.

6 Nach Ansicht des Revisionswerbers stelle dieser Revisionsschriftsatz allerdings nur die Verbesserung der bereits im Schriftsatz vom erhobenen Revision dar. Im letztgenannten Schriftsatz sei nämlich bereits die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts unter verschiedenen Gesichtspunkten dargelegt worden, sodass bereits dieser Schriftsatz, unbeschadet seiner Bezeichnung als „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“, als eine der Verbesserung zugängliche Revision anzusehen sei (Hinweis u.a. auf , wonach für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt maßgebend sei). Dieser als Revision zu wertende „Schriftsatz“ vom sei innerhalb offener sechswöchiger Revisionsfrist eingebracht worden und daher nicht verspätet, sodass die mit hg. Beschluss vom , Ra 2019/11/0148-7, ausgesprochene Zurückweisung der Revision „nicht nachvollziehbar“ sei.

7 Das unabwendbare bzw. unvorhergesehene Ereignis iSd § 46 Abs. 1 VwGG liege daher in der vorliegenden Abweichung des Verwaltungsgerichtshofes von der gängigen Rechtsprechung, einen Schriftsatz ungeachtet seiner Bezeichnung bzw. Überschrift nach inhaltlichen Gesichtspunkten als Revision zu werten. Da der Revisionswerber nicht damit habe rechnen müssen, dass sein selbst verfasster Schriftsatz vom nicht als verbesserungsfähige Revision gewertet werde und dass ein Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes zur Verbesserung dieser Revision unterbleiben werde, treffe ihn auch kein wie immer geartetes Verschulden iSd § 46 VwGG.

8 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

9 Im gegenständlichen Fall geht der Revisionswerber vom Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses aus, weil der Verwaltungsgerichtshof entgegen eigener Rechtsprechung den Schriftsatz des Revisionswerbers vom nicht als Revision qualifiziert habe. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.

10 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. den - vom Revisionswerber im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag zitierten - hg. Beschluss vom , Ra 2015/07/0121, Rn 23, mit Verweis auf die hg. Vorjudikatur).

11 Nach der zitierten Judikatur kommt es somit für die Qualifikation einer Eingabe auf ihren wesentlichen Inhalt, insbesondere auf den gestellten Antrag und die Art des in diesem gestellten Begehrens an.

12 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber seinen Schriftsatz vom am Titelblatt als „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ bezeichnet hat, war dieser Schriftsatz deshalb nicht als Revision einzustufen, weil das darin enthaltene (oben wiedergegebene) Begehren ausdrücklich auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Erhebung einer außerordentlichen Revision“ lautete und im Schriftsatz überdies unterstrichen wurde, dass dem Revisionswerber die Erhebung einer Revision angesichts der damit verbundenen Kosten erst durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe (also erst nach positiver Erledigung des im Schriftsatz vom gestellten Begehrens) möglich sein werde. Bestärkt wird dies durch die Ausführungen zur (vermeintlichen) Rechtzeitigkeit in der Revision vom , wonach die Frist „zur Einbringung“ der Revision offen sei.

13 Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung, die nach Ansicht des Revisionswerbers ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs. 1 VwGG darstelle, liegt daher nicht vor.

14 Mangels Erfüllung der Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung war der Antrag (ohne den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses iSd § 46 Abs. 3 VwGG zu klären) daher abzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Mag. M G in W, vertreten durch Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-M-31/001-2018, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Kraftfahrangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Maßnahmenbeschwerde vom beantragte der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht möge die näher umschriebene Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am durch Polizeibeamte (eigenmächtiges Besteigen und Durchsuchen des vom Revisionswerber gelenkten Kraftfahrzeuges, Anweisung des Herauszwickens von nach Meinung der Beamten unzulässigen Bauteilen iSd § 98a Abs. 1 KFG 1967 (Radar- oder Laserblocker) und Beschlagnahme eines Schalters) für rechtswidrig erklären.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (dem Revisionswerber zugestellt am ) wurde die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen, die durchgeführte Amtshandlung als rechtskonform bezeichnet und dem Revisionswerber Verfahrenskosten auferlegt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/11/0148-4, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom zurückgewiesen, weil der Revisionswerber der hg. verfahrensleitenden Anordnung vom betreffend Vorlage eines Vermögensbekenntnisses innerhalb gesetzter zweiwöchiger Frist nicht Folge geleistet hatte.

4 Mit Schriftsatz vom erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Rechtzeitigkeit bestätigt er zwar den genannten Zustellzeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses, vertritt aber die Ansicht, dass durch den genannten hg. Beschluss vom die Revisionsfrist neu zu laufen begonnen habe.

5 § 26 VwGG lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

...

(3) Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

6 Der Revisionswerber irrt, wenn er meint, die Revisionsfrist habe gegenständlich mit der Zustellung des hg. Beschlusses vom , mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerber mangels Entsprechung des Auftrages zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses zurückgewiesen wurde, neu zu laufen begonnen, weil § 26 Abs. 3 VwGG nur für den Fall der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages gilt und ein solcher Fall hier nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom , Ro 2016/11/0030, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

7 Die sechswöchige Revisionsfrist hat daher mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am zu laufen begonnen, sodass der mit datierte Revisionsschriftsatz verspätet ist.

8 Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110148.L02
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-94378