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Obsorge nach Tod der Mutter; kein Vorrecht des Vaters gegenüber dem Stiefvater
iFamZ 2022/45
Nach dem Tod des allein obsorgeberechtigten Elternteils hat das Gericht nach § 178 Abs 1 ABGB zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ein Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist. Oberstes Prinzip bei der Obsorgeentscheidung ist die (beste) Wahrung des Kindeswohls.
1. Dass der Stiefvater im vorliegenden Fall Pflegeelternteil iSd § 184 ABGB ist, bezweifelt der leibliche Vater in seinem Rechtsmittel – zu Recht – nicht; ebenso wenig, dass diesem im Fall der Verhinderung eines allein obsorgeberechtigten Elternteils (hier der verstorbenen Mutter des Kindes) gem § 178 ABGB die Obsorge übertragen werden kann. Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben nach dieser Bestimmung Vorrang vor Dritten (RIS-Justiz RS0123509 [T1]; 4 Ob 79/20a mwN).
2. Er meint aber, es fehle „höchstgerichtliche Rechtsprechung für die Rechtsfolgen im Fall des Ablebens der alleine mit der Obsorge betrauten Kindesmutter, die den leiblichen Vater des Kindes und ihren Lebensgefährten (‚Stiefvater‘) hinterlässt, und beide gleich gut geeignet sind“. Seine Ausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass er ein auf dem „viel stärkeren Band der Blutsverwandtsch...