VwGH 23.04.1974, 1982/73
VwGH 23.04.1974, 1982/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Unter einem Betrieb IM GANZEN kann nach der Verkehrsauffassung nur ein zumindest in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens verstanden werden. Welche Gegenstände zu den wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens bzw Betriebes gehören, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles. Bei GROßHANDELSBETRIEBEN bzw GENERALVERTRETUNGSBETRIEBEN tritt in diesem Zusammenhang - anders als bei Einzelhandelsbetrieben - die Bedeutung des Standortes in den Hintergrund. Dagegen werden hier fundierte Geschäftsverbindungen mit den Kunden und die Vertretungsberechtigung seitens der Erzeugerfirma, gegebenenfalls der Firmenname (Firmenwert) als hauptsächliche Geschäftsgrundlage anzusehen sein. Veräußert demnach ein Großhandelsunternehmen, das unter anderem die Generalvertretung eines bestimmten Erzeugers innehatte, ein Jahr nach Verlust dieser Vertretungsberechtigung das Mietrecht an den Büroräumlichkeiten und Geschäftsräumlichkeiten, in denen es bis dahin ausschließlich die Generalvertretung, danach aber ihre übrigen Großhandelstätigkeit abgewickelt hatte, an eine andere Person als den neuen Generalvertreter, so liegt auch dann keine Veräußerung eines Betriebes IM GANZEN vor, wenn neben dem Mietrecht auch einige Büroeinrichtungsgegenstände, die Zentralheizungsanlage und die Telefonanlage des Mietobjektes auf den Erwerber übergehen. * E , 1516/66 #1 VwSlg 3772 F/1968; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1516/66 E VwSlg 3772 F/1968 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb erfordert einen in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Organismus. Hiefür genügt aber nicht nur eine betriebsinterne Selbständigkeit; diese muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung getreten sein. Bei Großhandelsunternehmen liegt das Schwergewicht im Warenlager, dem Firmenwert, dem Vertreterstab und den sachlichen Hilfsmitteln, die es dem Erwerber ermöglichen, den Großhandel fortzuführen. Der Annahme des § 7 Abs 6 UStG 1959 bzw des § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1967 steht nicht entgegen, daß diese wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Muttergesellschaft an deren neu zu gründende inländische Tochtergesellschaft übertragen werden, wobei die Zahlung für den Firmenwert von der Muttergesellschaft, die für das Warenlager von der Tochtergesellschaft geleistet wird. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall dennoch eine Übereignung uno actu an einen Erwerber angenommen werden. * E , 1705/69 #1 VwSlg 4641 F/1971; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1705/69 E VwSlg 4641 F/1971 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4678 F/1974 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001982.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-56595