VwGH 15.10.1970, 1854/69
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Wird ein außgergerichtlicher Vergleich, für den die Rechtsgebühr bescheidmäßig und rechtskräftig vorgeschrieben wurde, durch einen später geschlossenen gerichtlichen Vergleich "modifizeirt" und ist der gerichtliche Vergleich ein Neuerungsvertrag, so bildet dieser Umstand keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs 1 lit b BAO, weil die Rechtsgebühr für den außergerichtichen Vergleich gemäß § 17 Abs 5 GebG durch den gerichtlichn Vergleich (der selbständig der Gerichtsgebühr unterliegt) nicht aufgehoben wird und im übrigen gemäß § 24 GebG im Falle eines Neuerungsvertrages die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung kommt, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde. Dem - formlosen - Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist in einem solchen Falle nicht stattzugeben, weil auch im wiederaufgenommenen Verfahren nich ein im Spruch anders lautender Bescheid herbeigeführt werden könnte. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Riedel, Dr. Schima, Dr. Reichel und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal , über die Beschwerde der MH in L, vertreten durch Dr. Anna Flossmann, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA VIII- 650/68, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit außergerichtlicher "Vereinbarung" vom verpflichtet sich Franz Sp., Deichgräber in L., der Beschwerdeführerin aus Anlaß der Beendigung einer vierzehnjährigen Lebensgemeinschaft und zum Ausgleich des der Beschwerdeführerin durch die Auflösung dieser Gemeinschaft erwachsenden Schadens einen wertgesicherten Betrag von S 60.000,-- in 15 gleichen Monatsraten a S 4.000,-- zu bezahlen, die Beschwerdeführerin verpflichtete sich demgegenüber, die in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen des Franz Sp. (Geschäftspapiere, Kleidungsstücke u. dgl.) diesem auszufolgen.
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W. der Beschwerdeführerin für den obigen Rechtsvorgang gemäß § 33 TP. 20 Z. 2 lit. b GebGes unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von S 60.000,-- die zweiprozentige Rechtsgebühr in der Höhe von S 1.200,-- vor.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides, und zwar am , richtete die Beschwerdeführerin an das Finanzamt den Antrag, "den Bescheid vom aufzuheben", weil zwischen ihr und Sp. vor dem Kreisgericht St. Pölten am im Zug eines von ihr angestrengten Zivilrechtsstreites ein Vergleich geschlossen wurde, demzufolge Sp. nunmehr S 40.000,-- bzw. bei pünktlicher Bezahlung der vereinbarten Monatsraten zu je S 1000,-- S 30.000,-- zu bezahlen habe und die Beschwerdeführerin sich verbunden habe, dem Sp. bei Exekution weder Briefe, Post-, Ansichtskarten oder Telegramme zu senden noch ihn persönlich aufzusuchen.
Am richtete die Beschwerdeführerin unter Wiederholung des bereits mit Schreiben vom bekanntgegebenen Sachverhaltes an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W. das schriftliche Ersuchen, den vom Finanzamt M. unterdessen "einkassierten", jedoch überzahlten Betrag in der Höhe von S 1.242,-- zurückzuzahlen; weil sie im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleich nur noch S 30.000,-- nicht aber, wie im außergerichtlichen Vergleich vorgesehen, S 60.000,-- erhalten könne.
Das Finanzamt wies diese Anträge mit Bescheid vom ab. Eine Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides vom sei unzulässig, weil gemäß § 17 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung, (GebGes) für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der Urkunde maßgebend sei und die Aufhebung eines Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenpflicht gemäß § 17 Abs. 5 leg. cit. nicht aufhebe.
Die Beschwerdeführerin berief. Der Bescheid vom , mit dem die Aufhebung des Bescheides vom abgelehnt worden sei, sei rechtswidrig, weil die "Vereinbarung" vom infolge Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des Sp. "storniert" werden habe müssen und dieser sich sodann durch den gerichtlichen Vergleich vom zur Zahlung von nur S 40.000,-- an die Beschwerdeführerin verpflichtet habe. Dieser gerichtliche Vergleich habe die Vereinbarung vom außer Kraft gesetzt. Einer Gebühr unterliege daher nur der gerichtliche Vergleich. Da "eine doppelte Gebührenschuld" gegen das Gebührengesetz verstoße, sei das strenge Urkundenprinzip auf private Vereinbarungen nicht anzuwenden.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W. wies das Rechtsmittel zunächst mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Diese Entscheidung verlor jedoch, da die Beschwerdeführerin den Antrag stellte, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, ihre Rechtswirksamkeit.
Mit Berufungsentscheidung vom ist das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland endgültig abgewiesen worden. Die Behörde hat darin begründend dargelegt, daß "der seinerzeitige Antrag" (offenbar der Antrag der Beschwerdeführerin vom , mit dem diese um Aufhebung des Bescheides vom einkam) im erstinstanzlichen Verfahren richtigerweise "als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" aufzufassen gewesen wäre. Dadurch, daß das Finanzamt dies nicht getan und den Antrag somit unrichtig beurteilt habe, sei der Beschwerdeführerin aber kein Nachteil erwachsen, da eine stattgebende Entscheidung nicht möglich gewesen wäre. Gemäß § 17 Abs. 5 GebGes sei es nämlich für die einmal entstandene Gebührenpflicht ohne Belang, ob und in welchem Umfang das streitgegenständliche Rechtsgeschäft tatsächlich zustandegekommen sei, sodaß "die mit gerichtlichem Vergleich erfolgte Modifikation der ersten Vereinbarung" gebührenrechtlich bedeutungslos sei. Da der Abschluß des gerichtlichen Vergleiches somit niemals einen in seinem Spruch anders lautenden Bescheid hätte herbeiführen können, sei "die Tatsache des späteren Vergleiches" für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ungeeignet gewesen.
Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In inhaltlicher Hinsicht bekämpft die Beschwerdeführerin den von den Abgabenbehörden eingenommenen Rechtsstandpunkt, daß es gemäß § 17 Abs. 5 für die einmal entstandene Gebührenpflicht ohne Bedeutung sei, ob und in welchem Umfange das abgeschlossene und beurkundete Rechtsgeschäft tatsächlich zustande kam oder nicht. Die belangte Behörde übersehe den § 24 GebGes, wonach bei Vorliegen eines Neuerungsvertrages (Novation) die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung komme, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde. Die "private" Vereinbarung vom sei am in einen gerichtlichen Vergleich umgeändert worden. Dadurch sei eine Novation der ursprünglichen Schuld erfolgt, die Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens hätte bilden müssen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien wichtige Grundsätze nicht beachtet worden. So sei der Gerichtsakt 2 Cg 24/67 des Kreisgerichtes St. Pölten nicht beigeschlossen worden, aus dem die Novation und überdies auch der Umstand zu ersehen gewesen wäre, daß auch der gerichtliche Vergleich "vergebührt" worden sei. Die Berufungsbehörde hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Parteien zu hören, um auf diese Weise die Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin feststellen zu können. Dadurch wäre übrigens auch dem Willen des Gesetzgebers, der keinesfalls eine doppelte Besteuerung vorsehen habe wollen, entsprochen worden. Die "Vereinbarung" vom sei durch den gerichtlichen Vergleich "erloschen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:
Gemäß § 33 TP. 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebGes unterliegen außergerichtliche Vergleiche in Sachen, über die kein Rechtsstreit anhängig ist, der Rechtsgebühr in der Höhe von 2 v. H. vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W. hat dieser gesetzlichen Vorschrift gemäß für die zwischen der Beschwerdeführerin und Franz Sp. am getroffene Vereinbarung eine Gebühr im Betrage von S 1.200,-- rechtskräftig festgesetzt. Mit ihrem Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin, diese Abgabenanforderung aufzuheben. Dies konnte nach der Sachlage und dem Willen der Abgabenpartei nur im Wege der Wiederaufnahme des Gebührenverfahrens geschehen.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, (BAO) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Beschwerdeführerin erblickt im Abschluß des gerichtlichen Vergleiches vom eine solche neue Tatsache, die nach ihrer Ansicht zu einer Wiederaufnahme des Gebührenverfahrens zu führen hätte.
Ungeachtet der Frage, ob dieser Vergleich überhaupt als eine neue Tatsache gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO anzusehen ist, kann den Beschwerdeausführungen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, im wiederaufgenommenen Verfahren "niemals ein in seinem Spruch anders lautender Bescheid" hätte herbeigeführt werden können. Im vorliegenden Fall besteht kein Streit darüber, daß mit der Errichtung und Unterzeichnung der Urkunde vom die Gebührenschuld für dieses Rechtsgeschäft entstanden ist. Die Beschwerdeführerin meint aber nun, daß das darin beurkundete Rechtsgeschäft niemals zur Ausführung gelangte, vielmehr durch den gerichtlichen Vergleich vom noviert worden sei. Im Fall einer Novation komme nun gemäß § 24 GebGes die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde. Diese Rechtsvorschrift wird aber von der Beschwerdeführerin mißverstanden. Sie steht vor allem mit dem Urkundenprinzip in Widerspruch, demzufolge nach Maßgabe der einzelnen Tarifvorschriften jedes Rechtsgeschäft, über das eine Urkunde errichtet wird, der im Gesetz vorgesehenen Gebühr unterliegt, und zwar auch mehrfach, wenn über ein und dasselbe Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 725/F). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 GebGes für Gleichschriften vorgesehen. In § 24 leg. cit. wird demnach nur klargestellt, daß ein Neuerungsvertrag nicht der für das novierte Rechtsgeschäft festgelegten Gebühr unterliegt, sondern jener Gebühr, die gegebenenfalls für den Neuerungsvertrag entsprechend seinem Inhalte vorgesehen ist. Der vor dem Kreisgericht St. Pölten geschlossene Neuerungsvertrag unterlag nun der Gerichtsgebühr. Nach dem Gesagten berührte die Anforderung der Gerichtsgebühr für diesen Vergleich aber nicht den Bestand der für die "Vereinbarung" vom festgesetzten Rechtsgebühr. Denn gemäß § 17 Abs. 5 GebGes bleibt nämlich die hinsichtlich der "Vereinbarung" vom entstandene Gebührenschuld auch bei Vernichtung der Urkunde, der Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder dem Unterbleiben seiner Ausführung. bestehen.
Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber meint, eine doppelte Besteuerung verstoße gegen das Gebührengesetz, so kann ihr daher schon im Grunde nicht gefolgt werden. Es muß ihr zudem für den Streitfall noch entgegnet werden, daß, wie die belangte Behörde in der von dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift richtig ausführt, "zwei verschiedene Rechtsgeschäfte" (der außergerichtliche und der gerichtliche Vergleich) vorliegen, sodaß von einer Doppelvorschreibung keine Rede sein" kann.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich das Verfahren rügt, weil die belangte Behörde den Akt des Kreisgerichtes St. Pölten 2 Cg 24/67 nicht beigeschafft hat, dem zu entnehmen gewesen wäre, daß die private Vereinbarung vom "modifiziert" worden und "an Stelle dieser Vereinbarung ein gerichtlicher Vergleich" getreten sei, der der Gerichtsgebühr unterliege, und weil die belangte Behörde es unterlassen habe, die Parteien zu hören, um die Richtigkeit der im Verfahren vorgebrachten Behauptungen überprüfen zu können, so erweisen sich auch die Verfahrensrügen als unstichhältig. Abgesehen davon, daß der gerichtliche Vergleich, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht geeignet war, eine Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom rechtskräftig abgeschlossenen Gebührenverfahrens zu rechtfertigen, hat die belangte Behörde nicht bestritten, daß durch den als Neuerungsvertrag anzusehenden und der Gerichtsgebühr unterliegenden gerichtlichen Vergleich der außergerichtliche Vergleich "modifiziert" worden ist. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt nach dem Inhalte der in Rede stehenden Urkunden und nach den Angaben der Beschwerdeführerin ermittelt und alle wesentlichen Umstände ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Sohin war es auch entbehrlich "die Parteien zu hören", weil die Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sachverhaltes von der Finanzbehörde nicht in Abrede gestellt worden sind.
Da der angefochtene Bescheid somit in keiner Hinsicht Mängel aufwies und die Beschwerdeführerin durch ihn in keinem subjektivöffentlichen Rechte verletzt wurde, war die Beschwerde unbegründet und daher im Grunde des § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens einen Aufwandersatz in Höhe von S 390,-- geltend gemacht (für den Vorlageaufwand S 60,-- und für den Schriftsatzaufwand S 330,--). Dieses Begehren war unter Bedachtnahme auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b und 59 Abs. 1 und 2 lit. a und b VwGG 1965, BGBl. Nr. 2, in Verbindung mit § 49 VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4, begründet. Der geltend gemachte Aufwandersatz in Höhe von S 390,-- war der belangten Behörde somit als obsiegender Partei zuzuerkennen. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 4136 F/1970; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969001854.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-56103