VwGH 20.11.1980, 1651/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1955 §10 Abs1; |
RS 1 | Ausführungen zur Frage des Wertes der Gegenleistung bei einem Vergleich. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde der JW in W, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Wien I, Petersplatz 3/15a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-272/3/79, betreffend Grunderwerbsteuer, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfons Adam, sowie der Vertreterin der belangten Behörde, Oberrat Dr. MS, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte die Erben des am verstorbenen Dr. JG beim Landesgericht für ZRS Wien, das die Rechtssache in der Folge wegen sachlicher Unzuständigkeit gemäß dem § 261 Abs. 6 ZPO an das Arbeitsgericht Wien überwiesen hatte, auf Einwilligung geklagt, daß ob den dem Dr. J. G. grundbücherlich zugeschriebenen 62/3680stel Anteilen der Liegenschaft EZ. nn des Grundbuches der KG. Favoriten, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung im Hause 1100 Wien, Sstraße 219, Tür-Nr. 20 verbunden ist, das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin grundbücherlich einverleibt werde, in eventu auf Bezahlung eines (in der Klagserzählung detailliert berechneten) Betrages von insgesamt S 276.500,-- s.A. Das Klagebegehren war im wesentlichen damit begründet worden, daß die Beschwerdeführerin Dr. J. G. bis zu dessen Tod jahrelang Dienste geleistet und er ihr hiefür (im Jänner 1970) die Übertragung dieser Eigentumswohnung verbindlich zugesagt habe. Dr. J. G. habe nicht damit gerechnet, daß er einem Unfall zum Opfer fallen könne, weshalb es nicht mehr zur Übertragung der Eigentumswohnung an die Beschwerdeführerin gekommen sei. Mit dem Tode Dris. J. G. sei die Forderung jedenfalls fällig geworden. Die beklagten Erben Dris. J. G. hatten dieses Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Dieser Rechtsstreit war am durch gerichtlichen Vergleich beim Arbeitsgericht Wien beendet worden. Auf Grund dieses Vergleiches hatte die Beschwerdeführerin die genannte Eigentumswohnung erworben und sich ihrerseits verpflichtet, einer Erbin den Betrag von S 104.500,-- (in Raten) zu bezahlen. Diesen Erwerbsvorgang hatte der Vertreter der Erben Dris. J. G. am dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter anderem schriftlich mitgeteilt.
Darauf setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerbsvorgang mit Bescheid vom gegenüber der Beschwerdeführerin - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 381.000,-- (Gegenleistung, und zwar S 276.500,-- für Verzicht sowie S 104.500,-- Barzahlung) -
8 % Grunderwerbsteuer mit einem Betrag in der Höhe von S 30.480,-- fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin
rechtzeitig Berufung, worin sie im wesentlichen folgendes ausführte: Die Berechnung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Wenn auch davon auszugehen sei, daß das Finanzamt an die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben nicht gebunden sei, sondern eigene Erhebungen über die abgabenrechtlich relevanten Umstände durchführen könne, so sei es doch sicherlich rechtlich nicht zulässig, daß die Abgabenbehörde in spekulativer Weise zu einer Bemessungsgrundlage gelange. Wenn im gegenständlichen Fall die Abgabenerklärung im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Vergleiches des Arbeitsgerichtes Wien vom keine ausreichende Grundlage für den Steuerbescheid bilde, wie dies offenbar die Ansicht der den bekämpften Bescheid erlassenden Behörde sei, dann hätte zumindest der gegenständliche Akt des Arbeitsgerichtes Wien beigeschafft werden müssen, damit die relevanten Vorgänge geklärt werden könnten. Aus dem Inhalt des bekämpften Bescheides sei mit Sicherheit der Schluß zu ziehen, daß dies nicht geschehen sei. Der primäre Zweck der Klagsführung der Beschwerdeführerin sei gewesen, das Eigentum an der gegenständlichen Eigentumswohnung zu erlangen. Wäre dieses Ziel durch Urteil erreicht worden, wäre die damit erledigte Eventualforderung der Beschwerdeführerin selbstverständlich nicht abgewiesen worden, weil sie ja mit dem eigentlichen Urteilsbegehren durchgedrungen wäre. Wenn sie nun dieses Ziel mit einem Vergleich erreicht habe, dann könne dem nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die beklagten Erben sich auf Grund der Rechts- und Sachlage gezwungen gesehen hätten, die Eigentumswohnung zu einem für sie relativ ungünstigen Preis an die Klägerin zu übertragen, wenn sie nicht die Gefahr einer noch größeren wirtschaftlichen Einbuße auf sich hätten nehmen wollen. Für die Beschwerdeführerin wiederum habe der Vergleichsabschluß die sofortige und sichere Erfüllung ihres Wunsches bedeutet, daher ihre Bereitschaft, für diese Eigentumswohnung eine wirtschaftlich gesehen geringfügige Leistung zu erbringen. Ein Forderungsverzicht könne bei dieser Lage der Dinge aus dem Vergleichsabschluß sicherlich nicht entnommen werden. Der gegenständliche Vergleich sei seinem Gehalt nach nichts anderes als ein Kaufvertrag, die Motive für dessen Abschluß würden sich aus dem Ablauf des Gerichtsverfahrens ergeben. Die Motivation dafür wiederum, warum dieser Kaufvertrag in Form eines Vergleiches abgeschlossen worden sei, sei die übereinstimmende Absicht der Parteien, damit auch den Prozeß zu beenden. Der Sinn der gebührenrechtlichen Vorschriften, daß eine Vergleichsgebühr nicht nach der Klagsforderung oder einer Gegenforderung, sondern einzig und allein nach dem Vergleichsinteresse selbst bemessen werde, solle auch hier bedacht werden. Schließlich müsse auch bedacht werden, daß nach § 21 Abs. 1 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei. Zu der Feststellung eines Forderungsverzichtes könne man in diesem Fall nur bei einer sehr formalen Betrachtungsweise gelangen, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte darauf mit Berufungsvorentscheidung vom gegenüber der Beschwerdeführerin - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 394.836,-- (Wert des strittigen Verhältnisses:
S 276.500,--, Barbetrag: S 104.500,-- und abgezinstes WWF-Darlehen: S 13.836,--) - 8 % Grunderwerbsteuer mit einem Betrag in der Höhe von S 31.587,-- fest und wies die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Dies mit folgender Begründung: Der Vergleich im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sei notwendigerweise ein entgeltliches Rechtsgeschäft, aus dem jeder Teil berechtigt und verpflichtet werde. Aus der Gegenseitigkeit des Vergleiches ergebe sich, daß bei der Übertragung eines Grundstückes im Wege des Vergleiches Bemessungsgrundlage nur die Gegenleistung sein könne. Der Vergleich sei ein Neuerungsvertrag. Werde anstelle des strittigen Rechtsverhältnisses ein Grundstück übertragen, so sei der Wert des strittigen Verhältnisses Gegenleistung für das Grundstück. Der Wert des strittigen Verhältnisses sei im gegenständlichen Fall mit
S 276.500,-- festgestellt worden. Da zusätzlich noch ein Geldbetrag in Höhe von S 104.500,-- bezahlt und ein Darlehen zur Rückzahlung übernommen worden sei, sei die Grunderwerbsteuer auf einer Bemessungsgrundlage von S 394.836,-- festzusetzen gewesen.
Diese Berufungsvorentscheidung schied jedoch aus dem Rechtsbestand gemäß § 276 Abs. 1 BAO aus, weil die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte. In diesem Antrag führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ergänzend aus: Bei dem dem Vergleich vorangegangenen Rechtsstreit sei es um folgendes gegangen: Die Beschwerdeführerin habe von den Erben Dris. J. G. eine Eigentumswohnung mit der Behauptung, diese sei ihr versprochen worden, begehrt. Mit dem Tode Dris. J. G. sei klar geworden, daß dieses Versprechen nicht gehalten worden sei, deshalb sei die Herausgabe der Wohnung gerichtlicn begehrt worden. Für den Fall, daß aus irgendwelchen rechtlichen (und nicht tatsächlichen) Gründen die Herausgabe der Wohnung nicht durchgesetzt hätte werden können, sei die Bezahlung eines Geldbetrages in eventu begehrt worden. Aus dem Klagebegehren in Verbindung mit den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung ergebe sich eindeutig, daß sich das Eventualbegehren erübrigt hätte, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen wäre. Es sei der Beschwerdeführerin also an sich ausschließlich darum gegangen, in den Besitz der Eigentumswohnung zu kommen. Dieses Ziel habe sie zwar nicht mit Urteil erreicht, jedoch mit Vergleich, der wirtschaftlich nichts anderes sei, als ein Kaufvertrag zu einem für die Beschwerdeführerin günstigen Preis. Die Beschwerdeführerin habe ihr Ziel auf diesem Umweg erreicht, von einem Verzicht auf einen Geldbetrag, den sie primär gar nicht angestrebt habe, könne daher gar nicht die Rede sein. Es sei daher nicht verwunderlich, daß die Ausführungen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung widerspruchsvoll seien. Einerseits werde ausgeführt, daß bei einem Vergleich, der die Übertragung eines Grundstückes zum Inhalt habe, die Gegenleistung die Bemessungsgrundlage sei. Diese Gegenleistung sei im gegenständlichen Fall der Betrag von S 104.500,--. Weiters werde richtig ausgeführt, daß der Vergleich ein Neuerungsvertrag sei. Demgemäß könne nur auf den Inhalt des Vergleiches abgestellt werden. Spekulationen darüber, was damit gemeint gewesen sein könnte und welche wirtschaftlichen Überlegungen auf beiden Seiten eine Rolle spielten, seien daher nicht zulässig. Mit der Berufungsvorentscheidung werde eine Abgabenschuldigkeit in der Höhe von S 1.107,-- neu vorgeschrieben, was rechtlich nicht zulässig sei.
Nach Beischaffung der gegenständlichen Akten des Arbeitsgerichtes Wien wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Als Begründung wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt: Nach § 11 GrEStG sei Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin Eigentumsansprüche an dem erwähnten Objekt gerichtlich geltend gemacht und für diese Forderung den Streitwert von S 276.500,-- bekanntgegeben. Über das noch strittige Rechtsverhältnis sei ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden. Für dessen Zustandekommen sei die Bezahlung eines zusätzlichen Betrages von S 104.500,-- vereinbart worden. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei jedoch das Objekt noch mit einem WWF-Darlehen von ursprünglich S 108.175,17 mit 75-jähriger Laufzeit belastet gewesen. Dies ergebe bei Zugrundelegung eines Abzinsungsfaktors von 12,79 % den in der Berufungsvorentscheidung richtig ermittelten Hinzurechnungsbetrag von S 13.836,--. Somit habe das Finanzamt die Bemessungsgrundlage richtig mit S 394.836,--
ermittelt. Wenn die Beschwerdeführerin verneine, daß der Vergleich einem Kaufvertrag gleichzusetzen sei, so sei hiezu zu sagen, daß es sich beim vorliegenden Vergleich um noch strittige Ansprüche handle, die durch Klage geltend gemacht worden seien. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Wert der Wohnung im Stadium der Klagserhebung wäre jedenfalls um etwa auflaufende Prozeßkosten, Zinsen, Risken und diverse Spesen zu erhöhen gewesen. Bei einem Vergleich handle es sich jedoch nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen entgeltlichen Neuerungsvertrag. Eine zu den bisherigen Leistungen der Beschwerdeführerin, mit welchen der Klagsanspruch begründet worden sei, mit einem selbständigen Vertrag noch zusätzlich vereinbarte Leistung, die die Gegenleistung erhöhe, sei zum bisherigen strittigen Rechtsgrund als neuer Rechtsgrund hinzugetreten, sodaß die bisherige Gegenleistung erhöht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Gerichtshof trägt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid stelle einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz dar. Dieser Eingriff habe seinen Grund darin, daß die belangte Behörde den Streitwert des Prozesses, der schließlich mit einem Vergleich geendet habe, als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen habe, ohne daß dies rechtlich zulässig sei. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei darin begründet, daß die belangte Behörde die Rechtsnatur des Vergleiches verkenne. Gemäß § 1380 ABGB sei der Vergleich ein Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt würden, daß jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbinde. Der Vergleich sei also seinem Wesen nach Neuerungsvertrag und habe konstitutive Wirkung. Er begründe neue Rechte und Pflichten, die Überlegungen und Vorstellungen der Vergleichspartner, die zu dessen Abschluß geführt hätten, seien rechtlich ohne Belang. Aus der Rechtsnatur des Vergleiches ergebe sich daher, daß bei Übertragung von Liegenschaften in Form eines gerichtlichen Vergleiches Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich sein könne, was sich als Entgelt aus dem Vergleich selbst ergebe. Im Gegensatz dazu gehe die belangte Behörde offenbar davon aus, daß die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den von ihr zu erbringenden Leistungen auf einen ihr zustehenden Betrag von S 276.500,-- verzichtet habe. Davon könne aber nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe primär Eigentümerin von Liegenschaftsanteilen werden wollen und nur wenn dieses Klagebegehren aus rechtlichen Gründen nicht durchdringen sollte, habe sie eine Bezahlung von Geldbeträgen begehrt. Wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Klagebegehren, und zwar mit dem Hauptbegehren, durchgedrungen, dann hätte sich das Eventualbegehren dadurch von selbst erledigt. In diesem Falle hätte man genausowenig von einem Verzicht auf eine Geldforderung sprechen können wie im nunmehr gegebenen Fall, daß über das Hauptbegehren ein Vergleich geschlossen worden sei. Aus diesen Überlegungen ergebe sich eindeutig, daß die Hinzurechnung des Streitwertes zur Bemessungsgrundlage rechtlich nicht gedeckt sei. Schließlich bekämpfte die Beschwerdeführerin auch den Umstand, daß in der Berufungsvorentscheidung der Steuerbetrag gegenüber dem ursprünglichen Abgabenbescheid hinaufgesetzt worden sei, weil sie der Meinung sei, daß dies formal nicht zulässig sei. Auf dieses Vorbringen sei der angefochtene Bescheid überhaupt nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin "abzuändern", daß die gegenständliche Grunderwerbsteuer mit S 8.360,-- festgesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde eine "neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegende Beschwerde, die im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGG 1965 mehrfache Mängel aufweist, ohne Mängelbehebungsauftrag meritorisch behandeln können, weil dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen ist, in welchem Recht die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, sodaß die Beschwerde auch nicht deswegen zurückzuweisen war, weil die Beschwerdeführerin primär statt richtigerweise der Aufhebung die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragte (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1781/70, Slg. Nr. 4293/F). Die Beschwerde war auch nicht wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, weil als Beschwerdepunkt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bezeichnet wurde, da das gesamte Beschwerdevorbringen zeigt, daß sich die Beschwerde auf die Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften bezieht (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 983/70, Slg. Nr. 7936/A).
Im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 (Beschwerdepunkt) kann der vorliegenden Beschwerde insgesamt also entnommen werden, daß sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt erachtet, daß ihre für Dr. J. G. erbrachten Leistungen dem Grunde nach nicht zum Wert der Gegenleistung (§ 10 Abs. 1 GrEStG) gerechnet werden. Als Beschwerdegrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG 1965 führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen nur an, Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer könne lediglich sein, was sich als Entgelt aus dem Vergleich selbst ergebe.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Der gerichtliche Vergleich (§ 204 ZPO) hat den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und den einer Prozeßhandlung. Der Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte (§ 1380 ABGB). Wird durch ihn ein Grundstück erworben, so liegt ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall GrEStG vor. Gemäß dem § 10 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer - die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind im vorliegenden Beschwerdefall nicht anzuwenden - vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Was bei einem Vergleich die Gegenleistung ist, wird im Grunderwerbsteuergesetz nicht geregelt, die Aufzählung in dem § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 7 GrEStG ist eine beispielsweise (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1881/57, Slg. Nr. 1768/F). Unter Leistung ist das Verhalten des Schuldners zu verstehen, welches er auf Grund des Schuldverhältnisses zu setzen verpflichtet ist, und das der Befriedigung eines Interesses des Gläubigers dienen soll. Die Leistung kann entweder ein Tun oder ein Unterlassen sein (vgl. z. B. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, I5, 1979, Seite 177 f). Auch der ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht auf eine Forderung, bzw. deren "Fallenlassen", sei es zum Teil - im vorliegenden Beschwerdefall also mit einem Betrag in der Höhe von S 104.500,-- oder zur Gänze, ist beim Wert der Gegenleistung zu berücksichtigen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Slg. Nr. 1768/F, sowie das auch für die hier maßgebende Rechtslage bedeutungsvoll gebliebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3381/54, Slg. Nr. 1531/F).
Nun geht die Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren, im Abgabenverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stets davon aus, daß sie als Gegenleistung für die von ihr für Dr. J. G. erbrachten Dienste (spätestens nach dem Tode des Genannten) einen Anspruch auf die gegenständliche Eigentumswohnung gehabt habe. Damit steht aber fest, daß der Wert dieser Dienstleistungen zum Wert der Gegenleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 GrEStG hinzugerechnet werden muß. Die Beschwerdeführerin berief sich im Abgabenverfahren ausdrücklich auf die gegenständlichen Gerichtsakten und bestritt das Ergebnis der auf Grund ihrer eigenen Berechnungen in der Klage von der belangten Behörde, die ja hier im wesentlichen auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin angewiesen war, vorgenommenen Bewertung der von ihr für Dr. J. G. geleisteten Dienste jedenfalls nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom durch die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom bestätigte und keinesfalls die - aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene - Berufungsvorentscheidung des genannten Finanzamtes vom . Ganz abgesehen davon, daß ein Bescheid sowohl durch eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 Abs. 1 BAO als auch durch eine Berufungsentscheidung gemäß § 289 Abs. 2 BAO nach jeder Richtung abgeändert werden kann, kann der belangten Behörde in dieser Richtung schon deshalb kein Begründungsmangel vorgeworfen werden, weil sie, wie bereits erwähnt, nach dem Ausscheiden der Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom bestätigte.
Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979001651.X00 |
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Fundstelle(n):
FAAAF-55553