VwGH 14.10.1980, 1619/79
VwGH 14.10.1980, 1619/79
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Keine Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern Liebhaberei, wenn auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab keine Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen. Maßgeblichkeit der Anlaufperiode für die Beurteilung als Liebhaberei. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1213/73 E VwSlg 4824 F/1975 RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Bei einer auf Viehzucht und Milchwirtschaft gerichteten Landwirtschaft ist ein zweijähriger bis dreijähriger Zeitraum, in dem ein herabgewirtschafteter Betrieb durch Bodenbearbeitung und Errichtung (Modernisierung) von Gebäuden erst so weit hergestellt werden muß, daß die Einstellung von Vieh überhaupt beginnen kann, in die übliche "Vorbereitungszeit" ("Anlaufzeit") nicht einzurechnen. Die beiden daran anschließenden Jahre sind nicht ausreichend, um mit Gewißheit die objektive Möglichkeit einer Ertragserzielung auszuschließen. |
Normen | |
RS 3 | Bei der Beurteilung der objektiven Ertragsaussichten ist ein wirtschaftliches Ergebnis ausschlaggebend; Verzerrungen durch Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1967 sind auszugleichen. Renten an den Betriebsvorgänger bleiben unberücksichtigt. |
Normen | |
RS 4 | Über Berufungen gegen Bescheide, die eine Veranlagung gem § 93 EStG 1967 ablehnen, hat die FLD gem § 260 Abs 1 BAO monokratisch zu entscheiden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0468/75 E VwSlg 4858 F/1975 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979001619.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-55456