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VwGH 29.09.1976, 1093/76

VwGH 29.09.1976, 1093/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Als "Begründung" einer Berufung kann nicht schon jede nicht näher begründete Behauptung, daß der Bescheid ungesetzlich oder die vorgeschriebene Abgabe zu hoch sei und dgl, angesehen werden. Auch das allgemeine Vorbringen, die dem Bescheid zugrundegelegte Schätzung entspreche nicht dem tatsächlichen Betriebsergebnis, ist zu unbestimmt, um als ausreichende Begründung einer Berufung angesehen werden können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1410/68 E VwSlg 3841 F/1969; RS 1
Normen
RS 2
Wurde dem Steuerpflichtigen die Verbesserung einer wegen Fehlens der Begründung mangelhaften Berufung aufgetragen und legt er in der Folge zwar die bis dahin fehlende Steuererklärung vor, ohne jedoch die darin gemachten Angaben durch Beifügung etwa einer Bilanzabschrift zu erhärten, holt er also auf diese Weise die fehlende Begründung der Berufung nicht nach, dann kommt die Erteilung eines Ergänzungsauftrages iSd § 161 Abs 1 BAO nicht mehr in Betracht, es tritt vielmehr die Rechtsfolge des § 275 BAO ein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1410/68 E VwSlg 3841 F/1969; RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des VF in K, vertreten durch Dr. Friedrich Schöppl-Sonnwalden, Rechtsanwalt in Feldbach, Hauptplatz 14/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 45- 2/76, betreffend Entscheidung gemäß § 275 BAO hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,--

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte vom Oktober 1974 bis Ende Jänner 1975 insgesamt sieben Anträge um Fristerstreckung für die Einbringung der Steuererklärung für das Jahr 1973 ein, die das Finanzamt unter Einräumung einer Frist von jeweils etwa acht bis zehn Tagen abwies; mit einem Ende Jänner erlassenen Bescheid setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe fest und drohte zugleich eine weitere Zwangsstrafe an. Da der Beschwerdeführer auch in der Folge die Steuererklärung nicht einbrachte, setzte das Finanzamt bis Ende April noch drei weitere Zwangsstrafen fest. Auch in dieser Zeit brachte der Beschwerdeführer noch Fristerstreckungsanträge ein, zuletzt den Antrag vom , in dem er zur Abgabe der angeforderten Steuererklärungen eine Frist bis begehrte.

Im Juli 1975 erließ das Finanzamt den Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1973, dem eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zugrunde lag. Einem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend gab das Finanzamt mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer gemäß § 245 BAO die Bemessungsgrundlagen (teilweise fehlende Begründung) bekannt. In der - nach Ablehnung eines Fristerstreckungsansuchens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berufungsfrist - gegen den Bescheid des Finanzamtes im September 1975 eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die Berufung richte sich "in erster Linie gegen den ergangenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1973 in seinem gesamten Umfang, weil die dortige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1973 gemäß den Bestimmungen des § 184 der BAO nicht den tatsächlichen Ergebnissen dieses Jahres entsprechen." Der Beschwerdeführer beantragte, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und ihn zur Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuer für das Jahr 1973 "erklärungsgemäß zur Veranlagung zu bringen". Zu diesem Zwecke werden, so führte er aus, "die dementsprechenden Steuererklärungen für das Jahr 1973 samt den dazugehörigen Unterlagen nachgereicht." Damit werde auch die Ermittlung des Gewinnes für das Jahr 1973 bekämpft, weil das Betriebsvermögen keinen wesentlichen Schwankungen unterliege, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1972 rechtfertigen würde. Auch die Besteuerung des Umsatzes für das Jahr 1973 nach vereinbarten Entgelten sei zu Unrecht erfolgt, da für diese die erzielten Umsätze der Jahre 1971 und 1972 hiefür nicht maßgebend seien. Diese Aussagen würden durch die Nachreichung der diesbezüglichen Erklärungen erhärtet. Die Berufung wendet sich schließlich auch gegen den Verspätungszuschlag und gegen die festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommensteuer- und Gewerbesteuer für das Jahr 1975.

Das Finanzamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO, in dem sie eine Frist bis zum setzte und folgende Mängel festhielt:

"1. In Ihrer gegenständlichen Berufung fehlt insbesondere, inwieweit und in welchen Umfang Sie den Steuerbescheid 1973 bekämpfen, sowie auch das Begehren, inwieweit der gegenständliche Steuerbescheid einer Berichtigung zugeführt werden sollte.

2. Es wurden zur Erhärtung des eingebrachten Rechtsmittels die erforderlichen Steuererklärungen 1973 samt den erforderlichen Unterlagen bis jetzt nicht vorgelegt."

Mit Bescheid vom sprach das Finanzamt aus, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1973 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gilt.

Die dagegen erhobene Berufung wies die Finanzlandesdirektion für Steiermark mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die Berufung gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1973 ein konkretes Berufungsbegehren nicht enthalten habe und der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes zu Recht erteilt worden sei, weil in der Berufung keine einzige konkrete Ziffer genannt sei, die erkennen lassen würde, inwiefern der Bescheid geändert werden solle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muß die Berufung außer der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung enthalten, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, ferner die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und schließlich eine Begründung. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung den Umsatzsteuer, Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1973 "in seinem gesamten Umfang" angefochten und beantragt hat, ihn "erklärungsgemäß zur Veranlagung zu bringen", entsprach die Berufung dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b BAO. Mit der bloßen Erklärung, ihn "erklärungsgemäß" zu veranlagen, hat der Beschwerdeführer aber nicht zu erkennen gegeben, welche Änderungen er beantragt, da er die angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt hat. Vollends fehlt es auch an der Begründung der eingebrachten Berufung. Daß eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO nicht "den tatsächlichen Ergebnissen" entspricht, liegt im Wesen der unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehenen Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung kann daher nicht als Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO angesehen werden. Dies hat offenbar auch den Beschwerdeführer veranlaßt, an zwei Stellen seiner Berufung in Aussicht zu stellen, daß die Steuererklärungen für das Jahr 1973 samt den dazugehörigen Unterlagen nachgereicht werden.

Aus diesen Erwägungen war das Finanzamt berechtigt, dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel seiner Berufung gemäß § 275 BAO aufzutragen (vgl. dazu das zu § 17 Abs. 2 des Abgabenrechtsmittelgesetzes ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 117/59, Slg. Nr. 2440/F, und das Erkenntnis vom , Zl. 1410/68, Slg. Nr. 3841/F). Da der Beschwerdeführer innerhalb der ihm vom Finanzamt gesetzten Frist die Steuererklärungen für das Jahr 1973 "samt den dazugehörigen Unterlagen", insbesondere die Bilanzabschriften, dem Finanzamt nicht vorgelegt hat, hat das Finanzamt zutreffend ausgesprochen, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

Den - in der Berufung noch nicht vorgebrachten - Einwand, der Mängelbehebungsauftrag sei auch deshalb gesetzwidrig, weil die gesetzte Frist nicht angemessen gewesen sei, begründet die Beschwerde damit, daß der Mängelbehebungsauftrag am ausgefertigt, am 5. September - einem Freitag beim Postamt hinterlegt, am 8. September in Empfang genommen und mit befristet gewesen sei. Diese Frist ist zwar verhältnismäßig kurz, aber dennoch im vorliegenden Fall angemessen, weil vom Zeitpunkt des ersten - vom Finanzamt abgewiesenen - Fristerstreckungsantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Steuererklärungen für 1973 rund ein Jahr vergangen war.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001093.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-53874