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VwGH 30.11.1978, 1018/77

VwGH 30.11.1978, 1018/77

Rechtssätze


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Normen
StGB §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter iSd § 6 Abs 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden (hier: bejaht: Durch Ausfall des FI-Schalters hätten zwei elektrische Wecker nicht funktioniert, weshalb ihm infolge Verschlafens ohne

sein Verschulden die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich gewesen sei).
Normen
ParkSchV 1961 §4 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Das Tatbild des § 3 Abs 1 lit a ParkscheibenV stellt ein so genanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar.
Normen
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
RS 3
Abweisung des Mehrgebehrens an Stempelmarken, welches den Betrag von S 70,- pro Schriftsatz übersteigt. Durch die Novelle 1976 zum GebG sind die Worte "von jedem Bogen" im § 14 TP 6 Abs 1 entfallen, was zu dem Schluß zwingt, daß nunmehr für eine Eingabe, unabhängig von der Zahl der Bögen die feste Gebühr von S 70,- zu entrichten ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0231/77 E RS 6
Normen
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
RS 4
Zur gehörigen Rechtsverfolgung vor dem VwGH genügt die Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides. Ein darüber hinausgehendes Kostenbegehren ist abzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0544/74 E VwSlg 4949 F/1976 RS 5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9710 A/1978;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001018.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-53647