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VwGH 08.11.1973, 0666/73

VwGH 08.11.1973, 0666/73

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Befreiung von der Beibringung des Tarifierungsnachweises setzt das Vertrauen der Behörde gegenüber bestimmten Personen voraus. Eine Befreiung von der Beibringung des Tarifierungsnachweises erlischt daher von selbst, wenn in der Person des Unternehmers, dem sie erteilt worden ist, eine Änderung eintritt und zwar ohne dass es eines Widerrufs bedürfte.
Normen
BAO §21 Abs1 impl;
SteueranpassungsG 1934 §5 Abs1;
RS 2
Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind steuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1446/51 E VwSlg 885 F/1954 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000666.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-53107