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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 315

Testamentszeugen als Inhaltszeugen

iFamZ 2022/246

§ 580 ABGB; § 581 ABGB aF

Die bloße Möglichkeit von Zeugen zur Einsichtnahme in das fremdhändige Testament eines Erblassers, der nicht lesen kann, reicht zur Erfüllung der Formerfordernisse nach § 581 ABGB aF nicht aus. Auch wenn der Gesetzeszweck keine Kontrolle Wort für Wort gebietet, ist von den Zeugen doch wenigstens eine überblicksartige Kontrolle der von ihnen unterfertigten letztwilligen Verfügung zu verlangen. Diese Kontrolle muss es den Zeugen zumindest ermöglichen, einen sinnerfassenden Abgleich des Vorgelesenen mit der zu unterfertigenden Urkunde in den zentralen Punkten – insb der Erbseinsetzung – vorzunehmen.

[1] Die 2018 verstorbene Erblasserin hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen.

[2] Im fremdhändigen Testament vom setzte sie ihren Lebensgefährten zum Alleinerben ein. Der Lebensgefährte starb wenige Monate nach der Erblasserin, der Drittantragsteller ist der Alleinerbe des Lebensgefährten.

[3] Im fremdhändigen Testament vom setzte die Erblasserin ihre Halbschwestern, die Erst- und die Zweitantragstellerin, je zur Hälfte zu Erbinnen ein. Sie widerrief außerdem frühere letztwillige Verfügungen, traf Vorkehrungen für ihr Begräbnis sowie die Grabstätte und setzte ein ...

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