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VwGH 16.11.1972, 0574/71

VwGH 16.11.1972, 0574/71

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Eine Nachsicht der Abgabenerstattung (hier: Umsatzsteuer) aus Billigkeitsgründen ist ausgeschlossen, wenn die zur Verfolgung eines Rechtsanspruches zur Verfügung stehenden Mittel des Verfahrensrechts nicht oder erfolglos angewendet worden sind und sonstige Gründe, wie zB Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht vorhanden sind. Die Finanzbehörde ist selbst bei Vorliegen einer Unbilligkeit nicht verpflichtet, die beantragte Steuernachsicht zu gewähren; sie kann nämlich ihr Ermessen auch in der Richtung ausüben, daß sie die begehrte Begünstigung ablehnt, wenn sie sich nur bei der Ausübung des Ermessens von sachlichen Erwägungen leiten läßt.
Normen
RS 2
Die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist in einem Nachsichtsverfahren nicht zulässig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4453 F/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000574.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-52958