VwGH 15.10.1981, 0401/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Zulässigkeit einer Betriebsanlage im Hinblick auf die Emissionen ist eine Frage der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan. |
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RS 2 | Die Zulässigkeit einer Betriebsanlage in einem - noch in einem früheren Flächenwidmungsplan vorgesehenen - gemischten Baugebiet ist nach der Übergangsregelung in § 24 Abs 12 ROG 1977 zu beurteilen, und zwar an Hand der Betriebstype (Hinweis E , 1873/76, VwSlg 9382 A/1977). |
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RS 3 | Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im gewerbebehördlichen Betriebsanlage-Genehmigungsverfahren können zwar im baubehördlichen Bewilligungsverfahren herangezogen werden, aber nur unter Berücksichtigung der verschiedenen Themenstellung dieser beiden Verfahren. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0402/80
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des GD und der AD in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1.02-19.102-1979, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: RK), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen..
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom , Zl.: 2.16-9.389/K/67/69, war der mitbeteiligten Partei in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 99/1968, gemäß §§ 8, 9 Abs. 2 und § 22 des Baupolizeigesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 117/1973, die Bau-bewilligung für die Errichtung eines Sägespänesilos im bestehenden Sägewerksbetrieb auf dem Grundstück Nr. n/6 der Katastralgemeinde E erteilt worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl.: 5.02-934/13-1978, war der mitbeteiligten Partei ferner unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 77 der Gewerbeordnung 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Heizungsanlage für Holzabfälle, Sägespäne und Rinde in diesem Sägewerksbetrieb erteilt worden.
Am suchte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft S um die Baubewilligung für die vorerwähnte, gewerbebehördlich genehmigte Heizanlage an. Mit Schriftsatz vom gab der Bauwerber bekannt, daß im Rahmen der Heizanlage auch die im gewerberechtlichen Verfahren vorgesehene Zündfeuerung mittels Ölheizung zur Ausführung kommen solle. Am ergänzte er das Bauansuchen hinsichtlich, einer Unterkellerung des genehmigten Silos.
Bei der am abgehaltenen Bauverhandlung wurde bei der Beschreibung des Bauvorhabens unter anderem ausgeführt: Der Heizraum solle im Unterraum des baupolizeilich genehmigten Silos zum Einbau kommen, der nach der ursprünglichen baupolizeilichen Bewilligung als Lagerraum vorgesehen gewesen sei. Bedingt durch den Einbau der geplanten Heizung sei die Ausführung einer Unterkellerung erforderlich, welche die gesamte Tiefe des Heizraumes einnehmen und eine Breite von 5,20 m erhalten werde. (Weitere Abweichungen von der ursprünglichen Bauplanung sind ebenfalls in der Bauverhandlungsschrift festgehalten, jedoch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung.) In der Bauverhandlungsschrift heißt es weiter:
„Da für die gewerberechtlich vorgesehene Ölfeuerungsanlage keine Unterlagen vorliegen, muß die baupolizeiliche Bewilligung für diese Anlage Gegenstand eines eigenen Verfahrens sein.“
In einem Abschnitt „Beurteilung in bautechnischer, brandschutztechnischer, maschinenbau- und verfahrenstechnischer sowie raumordnungstechnischer Hinsicht“, abgefaßt offenbar auf Grund von Äußerungen des maschinenbau- und verfahrenstechnischen Amtssachverständigen sowie des bautechnischen Amtssachverständigen und der Landesstelle für Brandverhütung, heißt es:
„In bautechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht bestehen gegen die Erteilung der angestrebten baupolizeilichen Genehmigung keine Bedenken, wobei die Erfüllung der nachfolgend zu stellenden Auflagen zugrunde gelegt wird. Insgesamt kann festgestellt werden, daß die gegenständliche Heizungsanlage insofern als typisch für einen derartigen Betrieb angesehen werden kann, als im Betrieb anfallende Holzabfälle zur Verfeuerung gelangen und in zahlreichen holzbe- bzw. -verarbeitenden Betrieben solche Anlagen bestehen. In maschinenbau- und verfahrenstechnischer Hinsicht wird festgestellt, daß die zum Einbau vorgesehene Feuerungsanlage dem Stand der Technik entspricht. Weiters wird festgestellt, daß diese Anlage in dieser Konzeption nicht geeignet ist, beim Betrieb schädliche, gefährliche oder übermäßig belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Tatsache kann dadurch erhärtet werden, daß dem obzitierten gewerberechtlichen Bescheid umfangreiche Gutachten über die Einwirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft zugrunde gelegt wurden. In diesem Gutachten sowie auch in dem Bescheid wurden zahlreiche Auflagen gestellt, die eine unzumutbare Belästigung und Gefährdungen der Nachbarschaft ausschließen. Bei der heutigen Verhandlung wurde auch festgestellt, daß diese Anlage in all ihren Teilen jener Anlage entspricht, die im seinerzeitigen gewerberechtlichen Bescheid genehmigt wurde. Zur Raumordnungsfrage wurde festgestellt, daß das Gebiet, in dem sich die Anlage befindet, gemischtes Baugebiet ist. Die Grundfläche beträgt nach der Angabe des Herrn zirka 35.000 m2. Bei Errichtung anderer Baulichkeiten auf diesem Grundstück, z.B. Einfamilienhäuser, müßten Heizungsanlagen mit einer Gesamtleistung von zirka 1,2 Mill. kcal/h (1395 KW) errichtet werden. Diese Feuerungen würden wahrscheinlich mit Mineralölprodukten betrieben werden, die andere Schadstoffe emittieren, wie z.B. Schwefeldioxyd. Aus dieser Sicht muß festgestellt werden, daß eine Feuerungsanlage mit 800.000 kcal/h der Größe des Areals entspricht.“
Unter den vorgesehenen Auflagen findet sich folgende:
„14. Vor Einbau der Ölfeuerungsanlage ist getrennt bei der Bezirkshauptmannschaft S unter Projektsvorlage um die baupolizeiliche Bewilligung anzusuchen.“
Die übrigen Auflagen sind für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
Die nunmehrigen Beschwerdefahrer gaben bei der Bau-verhandlung folgende Erklärung ab:
„Der Errichtung der Feuerungsanlage wird nicht zugestimmt. 1.) Die Verbrennungsanlage, die Verhandlungsgegenstand ist, ist gewerbebehördlich nicht genehmigt worden, da sich der Bescheid vom auf eine Betriebsanlagengenehmigung einer Heizungsanlage im Silo am Kopfende der Halle 1 auf Grundstück 348/7 der KG E bezieht, während dem die verhandlungsgegenständliche Anlage am Kopfende der Halle II auf Grundstück 348/6 KG E errichtet werden soll. Weiters sind auch Abänderungen gegenüber der Anlage laut gewerbebehördlichem Bescheid vorgesehen. Die Anlage soll weiters in einem Silogebäude errichtet werden, das in seinem derzeitigen Zustand baupolizeilich nicht genehmigt ist. Insbesondere wurde eine nichtbescheidmäßige Unterkellerung mit der Errichtung von Sockel, Fundamenten und Aussparungen für die Installierung der Verbrennungsanlage durchgeführt, obwohl die baupolizeiliche Genehmigung laut Bescheid vom sich nur auf die Errichtung eines Sägespäne-silos bezogen hat und unter dieser Voraussetzung die Ehegatten D ihre Zustimmung erteilt haben. Es wird daher die Vertagung der Verhandlung bis zur gewerbe-behördlichen Genehmigung der verhandlungsgegenständlichen Anlage beantragt sowie die sofortige Baueinstellung und Entfernung der bescheidwidrigen Baumaßnahmen im Bereiche des Sägespänesilos laut Bescheid vom .
2.) Die Anlage widerspricht der Widmung laut Flächenwidmungsplan, der ein gemischtes Baugebiet vorsieht, die gegenständliche Anlage jedoch so wie ein Industriebetrieb die Umgebung übermäßig beeinträchtigt. Die Anlage stört das Ortsbild und entwertet das Grundstück D und sie würde beispielsweise auch Fremdenverkehrsbelangen nicht gerecht. Es wird daher die Beiziehung eines Baumordnungssachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung beantragt. 3.) Die Ehegatten D sind Landwirte und führen eine Grünlandwirtschaft. Durch die gegenständliche Anlage werden übermäßige Immissionen auftreten. Schon nach dem gewerbebehördlichen Bescheid treten bei ungünstigen Windverhältnissen noch in 400 m Entfernung Geruchsbelästigungen auf, weiters muß an der Grundstücksgrenze mit einer überdurchschnittlichen Staub-belästigung gerechnet werden. Es wird daher die Einholung eines Gutachtens einer autorisierten technischen Unter-suchungsstelle beantragt zur Feststellung der Staubbelastung und der Geruchseinflüsse an der Grundstücksgrenze sowie im Bereich des Grundstückes D wobei Vergleichsmessungen bei vergleichbaren Feuerungsanlagen durchgeführt werden sollen. Bereits jetzt werden die zulässigen Werte für die Lärmbelästigung von 45 bis 55 dB(A) überschritten und zwar in der Umgebung des Sägewerkes. Es steht zu erwarten, daß an der Grundstücksgrenze D bereits durch die Feuerungsanlage eine zusätzliche Lärmbelästigung von 60 dB(A) auftritt. Es wird daher beantragt, durch eine autorisierte Versuchsanstalt eine Lärmpegelmessung in der Umgebung der Anlage durchzuführen sowie eine Vergleichsmessung bei einer vergleichbaren Anlage. Im Bereich von E liegt nach einer Luftgüteuntersuchung des Amtes der Salzburger Landesregierung eine Luftgüte der Kat. I vor. Durch die gegenständliche Anlage würde bei den gegebenen klimatischen Verhältnissen, insbesondere der ausbreitungsmäßig ungünstigen Lage der Ortschaft, mit einer Belastung der Luft auch auf dem Grundstück D zu rechnen sein. Es wird daher die Durchführung einer Luftgüteunter-suchung durch einen meteorologischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der ausbreitungsungünstigen meteorologischen Verhältnisse beantragt. Verwiesen wird darauf, daß die bisherigen Feststellungen im gewerbebehördlichen Verfahren unzureichend sind und daß einzelne Sachverständigenäußerungen mit allgemeinen Kenntnissen der Wissenschaft in Widerspruch stehen; beispielsweise ist den Ergebnissen der Luftgüteuntersuchungen 1973/74 des Amtes der Salzburger Landesregierung zu entnehmen, daß besonders im Winter eine Stagnation der Luftmassen infolge der beckenartigen Umschließung zu beobachten ist.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom , Zl.: 2.16-9.389/88/K/1979, wurde in Anwendung des § 8, des § 9 Abs.2 und des § 22 des Baupolizeigesetzes, LGBl. für Salzburg Nr.117/1973, auf Grund der Zuständigkeit nach § 5 der Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 99/1968, a) die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Baupolizeigesetzes zum Einbau der in der Verhandlungsschrift näher beschriebenen Holzabfall- und Rindenfeuerungsanlage in das mit Bescheid vom genehmigte Silo-gebäude auf den Grundstücken Nr. 348/6 und 348/7 der Katastralgemeinde E sowie b) die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Baupolizeigesetzes zur Änderung der Art des Verwendungszweckes von Silounterraum auf Heizungsraum erteilt, dies c) unter Vorschreibung der in der Bauverhandlung festgelegten Auflagen und d) unter Verpflichtung zur Einhaltung des Salzburger Bautechnikgesetzes bei der Bauausführung. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden „hinsichtlich jenes Teiles des Vorbringen, welches sich mit Flächenwidmungsfragen bzw. damit zusammenhängend mit behaupteten Immissionen befaßt, als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich desjenigen Teiles, welcher sich mit Fragen des Gewerberechtes, des Ortsbildes bzw. der Fremdenverkehrsbelange befaßt, als unzulässig zurückgewiesen“; zur Einwendung der Grundstücksentwertung wurden „die Nachbarn auf den Zivilrechtsweg verwiesen“. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Hinsichtlich der Versagungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 lit. a, d und g des Baupolizeigesetzes sei die Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Schluß gekommen, daß diese Versagungsgründe nicht vorlägen. Zunächst werde auf die Feststellungen und Beurteilungen der Sachverständigen in der Bauverhandlung vom hingewiesen. Demnach bestünden in bautechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken gegen die Erteilung der angestrebten baupolizeilichen Bewilligung, wobei zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften die im Spruch verbindlich gemachten Auflagen gefordert würden. Seitens des maschinenbau- und verfahrenstechnischen Amtssachverständigen werde insbesondere festgestellt, daß die Anlage in der vorliegenden Konzeption nicht geeignet sei, beim Betrieb schädliche, gefährliche oder übermäßig belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft herbeizuführen. Seitens aller Sachverständigen werde festgestellt, daß die geplante Heizungsanlage in allen Teilen bzw. Neben-einrichtungen jener Anlage entspreche, welche von der Bezirkshauptmannschaft S und vom Landeshauptmann von Salzburg gewerberechtlich genehmigt worden sei. Bei der Feststellung über die nichtgegebenen bzw. nicht zu erwartenden schädlichen, gefährlichen oder übermäßig belästigenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft stütze sich der maschinenbau- und verfahrenstechnische Amtssachverständige im wesentlichen ebenfalls auf das Gewerbeverfahren bzw. die in diesem Verfahren erstellten Gutachten und die im gewerberechtlichen Bescheid enthaltenen Auflagen, die eine unzumutbare Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft im Sinne der Gewerbeordnung ausschlössen. Die Baubehörde bezweifle nicht, daß die im Gewerbeverfahren erstellten Gutachten und Befunde als Beweismittel für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens herangezogen werden könnten, da sich auch das Gewerbeverfahren mit den Auswirkungen einer Anlage auf die Nachbarschaft zu beschäftigen habe und daher Rückschlüsse, insbesondere bei der Beurteilung des Bauvorhabens hinsichtlich seiner Zulässigkeit nach der Flächenwidmung, gezogen werden könnten. Besonders hervorzuheben sei, daß gemäß § 19 Abs. 1, dritter Satz, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. für Salzburg Nr. 26/1977, in der Fassung der LGBl. Nr. 52/1977 und 112/1977, sich aus der Widmung umgebender Gebiete keine Einschränkungen für die zulässige Nutzung in der das Bauvorhaben betreffenden Widmungskategorie ergäben, während die Gewerbebehörde demgegenüber nach § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 verpflichtet sei, bei der Beurteilung der Einwirkungen die für die Widmung der Nachbarliegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die insgesamt im Vergleich zum Raumordnungs-gesetz als nachbarfreundlich anzusehende Gesetzeslage beim Gewerberecht könne die Heranziehung der Ergebnisse des Betriebsanlagenverfahrens bei der Beurteilung über die Widmungsmäßigkeit des Bauvorhabens rechtfertigen. Verfahrensrechtlich bestünden gegen die Verwendung der gewerberechtlichen Unterlagen (Bescheid und Verhandlungsschrift) schon deshalb keine Bedenken, da die Parteien des gegenständlichen Bauverfahrens auch Parteien im Gewerbeverfahren gewesen seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens nach dem Flächenwidmungsplan sei § 24 Abs. 12, letzter Satz, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 maßgebend, wo nach im gemischten Baugebiet Bauten gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5, mit Ausnahme solcher Anlagen zulässig seien, die beim Betrieb schädliche, gefährliche oder übermäßig belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet seien. Abgesehen von der eindeutigen Feststellung des maschinenbau- und verfahrenstechnischen Amtssachverständigen anläßlich der Verhandlung vom , daß dies nicht der Fall sei, sei vor allem auf das Gutachten des chemotechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift des Amtes der Salzburger Landesregierung vom hinzuweisen, welcher in Ergänzung des diesbezüglichen Gutachtens anläßlich der gewerbebehördlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft S vom feststelle, daß bei der Verfeuerung von Holzabfällen, Sägespänen und Rinde, wie sie bei der gegenständlichen Anlage vorgesehen sei, entsprechend der chemischen Struktur des Holzes die Hauptmenge der organisch gasförmigen Verbindungen, welche emittiert würden, den chemischen Verbindungsgruppen der Hydroxybenzaldehyde und Hydroxyacetophenone zuzuordnen seien und daß die Menge dieser Verbindungen im Abgas-strom mit Sicherheit geringer als 1 kg/h sei. Außer diesen gasförmigen chemischen Verbindungen entstünden bei der Verbrennung noch aromatische Verbindungen und Staub. Als Kriterium zur Beurteilung im Hinblick auf die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft im Sinne des § 77 der Gewerbeordnung 1973 werde seitens des chemotechnischen Amtssachverständigen von der derzeit dem Stand der Technik am meisten entsprechenden Richtlinie bzw. technischen Regel ausgegangen, und zwar von der in der Bundesrepublik Deutschland erstellten. „Technischen Anleitung Luft 1974“. In dem erwähnten Gutachten werde eindeutig und schlüssig festgestellt, daß die gegenständliche Anlage die nach der „Technischen Anleitung Luft“ geforderten Emissionsbegrenzungen nicht erreiche. Als Folgerung hieraus werde weiters eindeutig festgestellt, daß auch die Grenzwerte bei der Immission (Staubniederschlag und sonstige Abgasanteile) bei den Nachbarn nicht überschritten würden. Zusammenfassend werde seitens des chemotechnischen Amtssachverständigen festgestellt, daß die von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen bezüglich Schwefeldioxyd, Staub und organischer gasförmiger Verbindungen in Relation zu den gesamten Emissionen des beeinflußbaren Raumes von E als sehr gering bzw. vernachlässigbar zu betrachten seien. Seitens des im Gewerbeverfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen sei ebenfalls festgestellt worden, daß durch den Betrieb der gegenständlichen Holzabfall- und Rindenverfeuerungsanlage die Gesundheit und das Wohlbefinden von gesunden, natürlich empfindenden Menschen nicht als unzumutbar beeinträchtigt angesehen werden könne. Auch in lärmtechnischer, Hinsicht sei im Gewerbeverfahren eine unzumutbare Belästigung bzw. Beeinträchtigung der Nachbarschaft verneint worden. Hinsichtlich der Geruchsbelästigung werde auf die eindeutigen und schlüssigen Feststellungen des chemotechnischen Amtssachverständigen im Gewerbeverfahren zweiter Instanz verwiesen. Aus dem in ihren wesentlichen Aussagen zitierten Gutachten im Gewerbeverfahren erscheine der Baubehörde eindeutig erwiesen, daß die gegenständliche Holzabfall- und Rindenheizungsanlage nicht geeignet sei, beim Betrieb schädliche, gefährliche oder übermäßig belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft herbeizuführen. Sie gehe dabei davon aus, daß die Begriffe „übermäßig belästigend“ nach der Raumordnung und „unzumutbar“ nach der Gewerbeordnung ihrem Inhalte nach als deckungsgleich an-zusehen seien, weiters, daß auch bei der raumordnungsrechtlichen Beurteilung der möglichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft keine anderen Grundlagen herangezogen werden könnten, als dies im gegenständlichen Falle in Form der erwähnten Sachverständigengutachten im Gewerbeverfahren erfolgt sei. Hinsichtlich der raumordnungsrechtlichen Beurteilung sei allerdings zu berücksichtigen, daß diese nach § 24 Abs. 12, letzter Satz, des Raumordnungsgesetzes 1977 nicht nur eine Sachverständigenfrage, sondern auch eine Rechtsfrage sei, dies insofern, als nach der erwähnten raumordnungsrechtlichen Vorschrift auch vom Typus einer Betriebsanlage auszugehen sei. Dazu sei die Behörde der Auffassung, daß das gegenständliche Bauvorhaben eine für einen Holzbe- und -verarbeitungsbetrieb typische Anlage darstelle, da in zahlreichen Betrieben dieser Art derartige Anlagen bestünden. Dies erkläre sich aus dem diese Gewerbebetriebe kennzeichnenden großen Anfall von Betriebsabfällen in Form von Holz und Rinde, welche aus wirtschaftlichen Gründen anstelle von zugekauften Brennstoffen verwendet würden. Hinsichtlich der Größe der Anlage, welche für die Beheizung einer Holztrockenanlage und für Raumheizung vorgesehen sei, werde auf die Feststellung des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom verwiesen, wonach die Anlage der Größe des Betriebsgeländes entspreche. In diesem Zusammenhang werde bemerkt, daß, wie aus den Gutachten ersichtlich, eine Anlage derselben Wärmeleistung, wie die gegenständliche, mit Ölbefeuerung in gesundheitlicher Hinsicht wegen der anfallenden SO2-Emissionen als wesentlich ungünstiger zu betrachten wäre. Die Versagungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und g des Baupolizeigesetzes seien deshalb nicht gegeben. Hinsichtlich des Versagungsgrundes nach lit. g sei nur jenes subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführer relevant, welches sich auf ihren durch das Raumordnungsgesetz normierten Schutz vor gefährlichen, schädlichen oder übermäßig belästigenden Einwirkungen durch die Betriebsanlage beziehe, da andere baurechtliche Vorschriften durch das gegenständliche Vorhaben nicht berührt würden. Eine Beeinträchtigung im genannten Sinne sei jedoch aus den dargelegten Gründen nicht gegeben. Diese Einwendung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Von der beantragten Einholung weiterer Gutachten hinsichtlich der Staubbelästigung und der Geruchseinflüsse an der Grundstücksgrenze sowie im Bereich des Grundstückes Nr. n/2 bzw. der Vornahme von Vergleichsmessungen und Lärmmessungen sowie der Durchführung einer Luftgüteuntersuchung durch einen meteorologischen Sachverständigen habe auf Grund der ausführlichen und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen im Gewerbeverfahren Abstand genommen werden können, zumal auch mit der bloßen Behauptung, die Gutachten seien mit Mängeln behaftet, ohne gleichzeitig entsprechende Gegengutachten vorzulegen, nichts gewonnen werden könne. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß die in der Einwendung angesprochene Luftgüteruntersuchung des Amtes der Salzburger Landesregierung auch dem Gutachten des chemotechnischen Amtssachverständigen im Gewerbeverfahren zugrunde gelegt worden sei. Der Antrag auf Beiziehung eines Raum-ordnungssachverständigen erscheine für die Feststellung des Sachverhaltes insofern irrelevant, als nicht gefunden werden könne, welche technischen Untersuchungen, Befunde und Beurteilungen über die von maschinenbautechnischen, chemotechnischen und ärztlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen hinaus von einem solchen Sachverständigen angestellt werden könnten. Die Beurteilung der Widmungsgemäßheit als Rechtsfrage obliege der Behörde und nicht einem Sachverständigen. Mit den Einwendungen der Ausführung einer nicht genehmigten Unterkellerung einer Störung des Ortsbildes, einer Beeinträchtigung von Fremdenverkehrs-belangen und einer allgemein behaupteten Flächenwidmungsplanwidrigkeit würden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht, weshalb die Einwendungen insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien, Die Einwendung der Entwertung des Nachbargrundstückes betreffe keine öffentlichen Nachbarrechte, weshalb die Nachbarn diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen seien. Der Antrag auf Vertagung der Verhandlung bis zur gewerberechtlichen Genehmigung der Anlage finde im Baupolizeigesetz keine Grundlage, da die baupolizeiliche Bewilligung nicht an das Vorliegen einer gewerberechtlichen Genehmigung gebunden sei. Es sei auch nicht Gegenstand des Bauverfahrens., ob die gegenüber dem gewerberechtlich genehmigten Projekt eintretende Verlegung der Heizanlage um 8 m bzw. der Immissionsquelle (Kamin) um 3,20 m einer Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage nach § 81 der Gewerbeordnung 1973 bedürfe. Im übrigen gehe aus dem diesbezüglichen Akt der Bezirkshauptmannschalt S als Gewerbebehörde hervor, daß durch gutachtliche Stellungnahmen festgestellt worden sei, mit dieser Verlegung seien keine anderen oder zusätzlichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden, weshalb eine Genehmigungspflicht nach § 81 der Gewerbeordnung 1973 nicht bestehe. Nach den Aussagen der Amtssach-verständigen in der Verhandlung vom entspreche das Projekt eindeutig der gewerberechtlich festgelegten. Anlage; die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer entbehre einer stichhaltigen Begründung. Bezüglich der Divergenzen der Parzellenbezeichnungen sei nach Prüfling der Planunterlagen festgestellt worden, daß eine Unrichtigkeit vorliege, da beide Silos zum geringeren Teil auf Gp 348/7 und zum größeren Teil auf Gp n/6 lägen. Dies werde gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 zu berichtigen sein. An der Feststellung der mangelnden Genehmigungspflicht nach § 81 der Gewerbeordnung 1973 ändere sich dadurch jedoch nichts. Dieser Bescheid wurde wie folgt gefertigt: „Für den Bezirkshauptmann: Dr. X e.h.“
Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer, im wesentlichen mit folgender Begründung: Bezirkshauptmann J habe bereits vor Abschluß der mündlichen Verhandlung bzw. ohne Kenntnis des Verfahrensergebnisses dieses vorweggenommen, indem er laut einem Artikel der „Salzburger Nachrichten“ vom erklärt habe, daß es „jetzt nur mehr um die Unterbringung der Anlage gehe, die automatisch beschickt werde und besser sei, als wenn in jeder Halle ein eigener Ofen stünde. Er sehe keine Möglichkeit der Ablehnung des Vorhabens, weil er sich nicht nötigen lasse und sich an das Gesetz halten müsse.“ Es liege daher ein Fall der Befangenheit vor. Weiters treffe es nicht zu, daß die gegenständliche Holzabfall- und Rindenfeuerungsanlage mit jener Heizungsanlage ident sei, die gewerberechtlich genehmigt worden sei. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft im Betriebsanlage-verfahren vom beziehe sich auf eine Heizungsanlage im Silo am Kopfende der Halle 1 auf Grundstück Nr. n/7, KG E., während die gegenständliche Anlage am Kopfende der Halle II auf Grundstück Nr. n/6 derselben Katastralgemeinde errichtet werden solle. Auch inhaltlich stimmten die Projekte nicht über ein, indem nunmehr im Bereich des Mauerdurchbruches eine automatisch wirkende Sprinkleranlage installiert werde. Dar Bescheid der ersten Instanz stütze sich ferner darauf, daß die Feuerungsanlage in dem mit Bescheid vom baupolizeilich genehmigten Spänesilogebäude auf Grundstück Nr. n/6, KG E errichtet werden solle. Dieses Silogebäude habe aber weder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom der baupolizeilichen Vorschreibung entsprochen. Insbesondere sei vom Bauwerber eine nicht bescheidmäßige Unterkellerung mit der Errichtung von Sockeln, Fundamenten und Aussparungen für die Installierung der Verbrennungsanlage durchgeführt worden, obwohl die Bewilligung vom sich nur auf die Errichtung eines Sägespänesilos bezogen habe. Die Beschwerdeführer hätten im seinerzeitigen Bewilligungsverfahren ihre Zustimmung nicht erteilt, wenn damals bereits der Betrieb einer Feuerungsanlage vorgesehen gewesen wäre. Aus diesem Grund sei bei der Bauverhandlung vom mit Recht die Vertagung der Verhandlung bis zur gewerbebehördlichen Genehmigung der Anlage sowie die Baueinstellung und Entfernung der bescheidwidrigen Baumaßnahmen im Bereich des Sägespäne-Silos beantragt worden. Der genannte Mangel könne nicht dadurch saniert werden, daß im Bescheid der ersten Instanz dem Bauwerber die Bewilligung zur Änderung der Art des Verwendungszweckes von „Silounterraum“ auf „Heizungsraum“ erteilt werde. Auch sei dem Bauansuchen nicht zu entnehmen, daß um die Änderung der Art des Verwendungszweckes angesucht werde.: Darüber sei auch nicht ausdrücklich mündlich verhandelt worden und dieser Punkt sei in der Ladung zur Bauverhandlung nicht erwähnt. Der Bescheid vom enthalte keinerlei Genehmigung für besondere Unterbauten, insbesondere nicht zur Verwendung als Heizungsraum. Da eine Abänderung dieses Bescheides nicht erfolgt sei, könne nunmehr nicht der Einbau einer Feuerungsanlage in eben diesen Unterraum bewilligt werden. Vielmehr hätte die Beseitigung der nichtbewilligten Baumaßnahmen gemäß § 16 des Baupolizeigesetzes verfügt werden müssen. Die von der ersten Instanz genehmigte Anlage widerspreche auch der, Widmung nach dem-Flächenwidmungsplan, der ein gemischtes Baugebiet vorsehe. Die Anlage beeinträchtige nämlich die Nachbarschaft übermäßig. Es sei eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, daß dem Antrag der Beschwerdeführer auf Beiziehung eines Raumordnungssachverständigen nicht stattgegeben worden sei, obwohl dies im Hinblick auf den Umfang des Projektes erforderlich gewesen wäre. Der Hinweis der ersten Instanz, daß die Widmungsgemäßheit eine Rechtsfrage sei, sei nicht stichhältig, da dies ja auch für die Frage-einer übermäßigen Belästigung durch Immissionen gelten müsse und, wäre die Auffassung der ersten Instanz richtig, dann auch die Beiziehung technischer Sachverständiger überflüssig wäre. Für die Beschwerdeführer als Grünlandwirtschaftstreibende seien durch die Anlage übermäßige Immissionen zu befürchten. Bereits im gewerbebehördlichen Verfahren, und zwar in der Verhandlung vom , sei festgestellt worden, daß bei ungünstigen Windverhältnissen noch in 400 m Entfernung Geruchsbelästigungen aufträten und daß an der Grundstücksgrenze mit einer überdurchschnittlichen Staubbelästigung gerechnet werden müsse. Während der chemotechnische Amtssachverständige festgestellt habe, daß bei ungünstigen Windverhältnissen auch die 400 m entfernten Nachbarn durch Geruch belästigt werden könnten, stelle der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige fest, es werde nicht in Abrede gestellt, daß eine Geruchswahrnehmung möglich sei, die genauen Auswirkungen könnten jedoch nur bei Prüfung auf subjektiver Grundlage und Wahrnehmung des Sachverständigen bei der Betriebsbewilligung erfolgen. Der Antrag, das Gutachten einer autorisierten technischen Unter.. suchungsstelle einzuholen, um die Staubbelastung und die Geruchseinflüsse an der Grundstücksgrenze sowie im Bereiche des Nachbargrundstückes festzustellen, wobei Vergleichsmessungen bei vergleichbaren Feuerungsanlagen durchzuführen wären, erscheine daher gerechtfertigt. Die Ablehnung des Antrages durch die Erstinstanz steile gleichfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Auch bei den Immissionen durch Lärmbelästigung werde der. zulässige Wert bereits überschritten. Im gewerbebehördlichen Verfahren sei bei der Berufungs-verhandlung festgestellt worden, daß ein Dauerschallpegel zwischen 57 und 51 dB(A) auftrete, was bedeute, daß die nach den Richtlinien empfohlenen Werte von 55 dB(A) bei Tag und 45 dB(A) bei Nacht bereits „erreicht bzw. teilweise überschritten“ würden. Nach den Ausführungen des chemotechnischen Amtssachverständigen im Berufungsverfahren träte in 7 m Entfernung, d.h. im Bereich der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer, bereits ein Schallpegel von 60 dB(A) auf, in etwa 120 m Entfernung ein solcher von 20 bis 25 dB(A). Hieraus ergebe sich, daß die zulässigen Lärmbelästigungswerte eindeutig und übermäßig überschritten würden. Die Ablehnung des Antrages auf Beiziehung einer autorisierten Versuchsanstalt zur Durchführung einer Lärmpegelmessung in der Umgebung der Anlage sowie einer Vergleichsmessung bei einer vergleichbaren Anlage stelle daher eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Ferner liege im Bereich von E nach einer Luftgüteuntersuchung des Amtes der Salzburger Landesregierung eine Luftgüte der Kategorie I vor. Durch die gegenständliche Anlage wäre bei den gegebenen klimatischen Verhältnissen, insbesondere der ausbreitungsmäßig ungünstigen Lage der Ortschaft, mit einer Belastung der Luft auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu rechnen. Die ausbreitungsungünstigen meteorologischen Verhältnisse hätten erheblichen Einfluß auf die Immissionen, insbesondere die Staubimmission. Nach den Ausführungen der Sachverständigen im gewerbebehördlichen Verfahren (Verhandlung vom ) seien ohne Luftbewegung in einer Entfernung von 100 m von der Immissionsquelle Staubbelastungen von 0,075 g/m2 pro Tag anzunehmen, was theoretisch einem Fünftel der Richtlinien entspreche (0,35 g/m2 pro Tag). Der Sachverständige habe aber seinerzeit ebenso ausgeführt, daß zweckmäßigerweise bei der Betriebsbewilligung diesbezüglich ein Nachweis zu erbringen sein werde, und zwar insbesondere nach Durchführung von Messungen im Umkreis um den Emittenten, aus denen hervorgehe, daß die Immissionen den ortsüblichen Wert nicht überschritten. Zweckmäßigerweise hätte bereits im Genehmigungsverfahren eine derartige Messung bzw. Vergleichsmessung an einer vergleichbaren Anlage durchgeführt werden müssen. Grundsätzlich werde gerügt, daß trotz der Verschiedenheit des gewerbebehördlichen und des baupolizeilichen Verfahrens in erster Instanz keine eigenen Sachverständigen herangezogen, sondern einfach Teile des gewerbebehördlichen Bescheides übernommen worden seien. Gerade bei den Bedenken der Sachverständigen im gewerbebehördlichen Verfahren hätten eigene Sachverständige zum jetzigen Zeitpunkt beigezogen werden müssen. Die bloße Übernahme scheine formalrechtlich unzulässig zu sein.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes im wesentlichen ausgeführt: Soweit die Befangenheit eines Verwaltungsorganes geltend gemacht werde, brauche sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen nicht zu beschäftigen, weil die Bauverhandlung bzw. der Bewilligungsbescheid nicht von jenem Organ durchgeführt bzw. erlassen worden sei, dessen Befangenheit behauptet werde. Hinsichtlich der behaupteten Flächenwidmungsplanwidrigkeit des Bauvorhabens werde zur Vermeidung von Wiederholungen sowohl auf die im gewerberechtlichen als auch im Baubewilligungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten verwiesen. Diese seien im erstinstanzlichen Bescheid klar und deutlich wiedergegeben und hätten allesamt den Inhalt, daß bei Einhaltung der gemachten Auflagen die Anlage nicht geeignet sei, beim Betrieb schädliche, gefährliche oder übermäßig belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft herbeizuführen. Wie ausführlich die bautechnischen, maschinenbautechnischen, chemotechnischen und medizinischen Amtssachverständigengutachten dies auch nachzuweisen suchten, fühlten sich die Beschwerdeführer dennoch in keiner Weise an die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden und behaupteten, ohne auch nur annähernd einen Beweis dafür anzubieten, deren Unrichtigkeit. Die zusätzlich vorgeschriebenen subjektive öffentliche Nachbarrechte nicht berührende Sprinkleranlage sei eine Brand-schutzmaßnahme und die von der Baubehörde bewilligte Heiz-anlage sei mit der gewerberechtlich genehmigten Anlage technisch ident. Da die im Bauverfahren erstatteten Amtssachverständigengutachten die technische Identität der Anlagen festgestellt hätten, habe die Baubehörde im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, insbesondere dessen § 46, die im gewerberechtlichen Verfahren erhobenen Beweise auch im Baubewilligungsverfahren als Beweismittel verwenden dürfen. Daß sich die Situierung der Anlage gegenüber der gewerberechtlich bewilligten um etwa 8 m nach Westen hin geändert habe, könne bei der technischen Beurteilung im Bauverfahren ebenso außer acht gelassen werden wie die Frage, ob die Standortänderung einer neuerlichen gewerbe-behördlichen Genehmigung bedürfe. Der Berufungsbehörde erschienen daher die von der Erstinstanz herangezogenen Beweise durchaus ausreichend, um das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes nach § 9 Abs. 1 lit. a des Baupolizeigesetzes darzutun. Nach diesen Beweisen liege aber auch ein Versagungsgrund nach lit. g der zitierten Gesetzesstelle nicht vor. Da im baupolizeilichen Verfahren nach § 16 des Baupolizeigesetzes den Nachbarn keine Parteistellung zukomme, seien die diesbezüglichen Nachbareinwendungen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Unter dem Aspekt, daß die Errichtung der Unterkellerung des Silo-gebäudes erst jetzt nachträglich bewilligt worden sei, liege „eine subjektive öffentliche Nachbarrechte nicht beeinträchtigende unbegründete Einwendung“ vor. Die Berufungsbehauptung, um die Änderung des Verwendungszweckes sei nicht angesucht worden, somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Antrag gesetzt worden, treffe nicht zu, weil das gesamte Baubewilligungsansuchen darauf abziele, daß die Baubewilligung für eine vom ursprünglich festgelegten Verwendungszweck des Silo-unterraumes abweichende Verwendung erteilt werde; der erstinstanzliche Bescheid ziehe daraus nur die nach dem Baupolizeigesetz geforderte Konsequenz. Aus dem diesbezüglichen Teil des Spruches des Bescheides folge, wie die Sachverständigengutachten erwiesen, nicht, daß das Vorhaben anders zu beurteilen wäre, als vorhin dargetan. Da die Berufungswerber gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren keine der Behörde beachtlich erscheinenden neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hätten, insbesondere auch keinem der erstatteten Sachverständigengutachten auf fachlicher Eben entgegengetreten seien, wiewohl hiezu ausreichend Zeit gewesen wäre, habe die Berufungsentscheidung allein auf Grund der Aktenlage erlassen werden können, ohne daß die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erforderlich gewesen wäre.
In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen „der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ... infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“ aufzuheben; aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde ist ersichtlich, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde. Auch die zweitmitbeteiligte Partei beantragt in einer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.
er Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorerst, wie schon in der Berufung, die Befangenheit des Bezirkshauptmannes behauptet und ausgeführt, daß sich diese auch, wegen seiner Weisungsgebundenheit, auf den die Verhandlung leitenden und den erstinstanzlichen Bescheid fertigenden Organwalter erstrecke. In diesem Punkte vermag der Gerichtshof den Beschwerdeführern nicht beizupflichten. Die in der Berufung wiedergegebene Äußerung des Bezirkshauptmannes besagt keinesfalls, daß er durch eine Weisung an den mit der Leitung der Bauverhandlung und der Erlassung des Bescheides betrauten Organwalter ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Rechtslage die Genehmigung des Bauansuchens veranlassen wolle. Für das Bestehen einer solchen Weisung bietet auch die Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Vielmehr deutet die eingehende Erörterung des Falles sowohl in der Bauverhandlung als auch im erstinstanzlichen Bescheid darauf hin, daß die Erstinstanz bestrebt war, eine ihrer Auffassung nach der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen. Die erwähnte Äußerung des Bezirkshauptmannes muß insbesondere aus dem Gesichtswinkel heraus betrachtet werden, daß vor der Bauverhandlung massive Interventionen aus der Bevölkerung gegen das Bauvorhaben stattfanden; von denen sich der Bezirkshauptmann nicht beeinflussen lassen wollte. Die belangte Behörde hat deshalb mit Recht die Annahme einer Befangenheit des die Bauverhandlung führenden und den Bescheid genehmigenden Organwalters nach § 7 Abs. 1 AVG 1950, im Sinne der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg.N.F. Nr. 6772/A), abgelehnt.
In der Beschwerde wird weiters, wie schon in der Berufung geltend gemacht, die im Baubewilligungsverfahren behandelte Anlage sei mit der gewerberechtlich genehmigten Anlage nicht ident, weil sie einerseits räumlich an einer anderen Stelle vorgesehen sei und andererseits auch technische Verschiedenheiten aufweise, wie etwa bei der Abführung der Raumgase und der Installierung einer Sprinkleranlage. Auch die Grundstücksnummern im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheid und im Baubewilligungsbescheid stimmten nicht überein. Bisher sei weder ein Verfahren betreffend die Änderung der Betriebsgarage nach 81 der Gewerbeordnung 1973 noch eine Berichtigung des gewerbebehördlichen Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 in die Wege geleitet worden. Dies bedeute eine Rechtswidrigkeit. Soweit dieses Vorbringen darauf abzielt, die Abhängigkeit einer Baubewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage von einer vorherigen gewerbebehördlichen Genehmigung derselben darzutun, kann der Gerichtshof den Beschwerdeführern nicht folgen. Im § 4 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes wird nämlich, falls im Zusammenhang mit der baulichen Maßnahme auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine weitere behördliche Bewilligung erforderlich ist, lediglich gefordert, dem Ansuchen auch den bezüglichen Bescheid oder eine amtliche Bestätigung der Behörde beizulegen, aus der ersichtlich ist, daß der Bewilligungswerber das in Betracht kommende behördliche Verfahren anhängig gemacht hat. Der Baubehörde erster Instanz war jedoch aus den von ihr durchgeführten gewerbebehördlichen Verfahren bekannt, daß die Anlage als solche genehmigt und daß die örtliche Verschiebung des Projektes (nach einem entsprechenden Ansuchen) als gewerbebehördlich nicht genehmigungspflichtig erachtet worden war. Soweit das Beschwerdevorbringen darauf abzielt, die Baubehörde hätte die Verfahrensergebnisse des gewerbebehördlichen Verfahrens nicht ohne weiteres für ihr Verfahren übernehmen dürfen, wird an späterer Stelle dieses Erkenntnisses dazu näheres ausgeführt werden.
Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, daß die zweitmitbeteiligte Partei das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom baupolizeilich genehmigte Spänesilogebäude nicht konsensgemäß errichtet habe und daß das im nunmehrigen Verfahren eingebrachte Bauansuchen nicht auf dem konsentierten, sondern auf dem faktischen konsenswidrigen Bestand aufgebaut gewesen sei und lediglich die baupolizeiliche Genehmigung zum Einbau einer Holzabfall-'und Rindenfeuerungsanlage in einen baupolizeilich genehmigten Spänesilogebäude zum Gegenstand gehabt habe, während die Erstinstanz darüber hinaus die nachträgliche Bewilligung der Unterkellerung des Silogebäudes sowie der Änderung der Art des Verwendungszweckes von Silounterraum auf Heizungsraum erteilt habe, welchem Vorgang die belangte Behörde gefolgt sei. Somit sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Antrag gesetzt worden, weil hierüber nicht ausdrücklich verhandelt worden sei und diese Punkte auch auf der Ladung zur Verhandlung vom nicht aufgeschienen seien. Die Beschwerdeführer hätten zu Recht in der mündlichen Verhandlung vom die sofortige Baueinstellung und Entfernung der konsenswidrigen Maßnahmen gefordert. Diesem Vorbringen kann der Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht beipflichten:
Das Baubewilligungsverfahren ist zwar, wie sich aus §§ 2 ff des Salzburger Baupolizeigesetzes ergibt, ein Projektsgenehmigungsverfahren, d.h., es ist die erforderliche Baubewilligung vor Beginn der Bauarbeiten rechtskräftig zu erwirken. Das bedeutet jedoch nicht, daß eine nachträgliche Genehmigung für einen - unzulässigerweise - ohne Baubewilligung hergestellten Bauzustand ausgeschlossen wäre; vielmehr sieht § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes ausdrücklich die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung vor. Das Gesetz schließt auch nicht aus, daß ein Bauwerber ein einheitliches Vorhaben in Bauabschnitte unterteilt und für die einzelnen Bauabschnitte sukzessive gesonderte Baubewilligungen erwirkt. Einer späteren Ergänzung eines bewilligten Baues kann daher von den Nachbarn nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten, wären sie in Kenntnis des Gesamtvorhabens gewesen, gegen einen vorangegangenen Bauabschnitt Einwendungen erhoben. Die Möglichkeit der Erwirkung einer Baubewilligung für eine spätere Bauabänderung ist im § 2 Abs. 1 lit. c und d des Baupolizeigesetzes ausdrücklich vorgesehen, ebenso die Bewilligung der (nachträglichen) Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen (§ 2 Abs. 1 lit. e des Baupolizeigesetzes). Die in § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 3 des Baupolizeigesetzes vorgesehenen Folgen einer bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen. (Baueinstellung bzw. Auftrag zur Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens oder zur Beseitigung der baulichen Anlage) haben die Erlassung baupolizeilicher Aufträge zum Gegenstand, worauf, soweit gesetzlich nicht anderes - wie etwa in der Niederösterreichischen Bauordnung - ausdrücklich bestimmt ist, die Nachbarn - denen in einem solchen Verfahren gemäß § 7 Abs. 5 des Baupolizeigesetzes keine Parteistellung zukommt - kein subjektives öffentliches Recht haben, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa den Beschluß vom , Slg.N.F.Nr. 2525/A), dargetan hat, sodaß eine unbefugte Bauführung oder eine Abweichung vom genehmigten Bauplan nicht Gegenstand einer Verletzung der Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sein kann (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1579, Zl. 49/79). Dem Baupolizeigesetz ist ferner keine Bestimmung zu entnehmen, die es ausschlösse, das Bauansuchen im Zuge des Baubewilligungsverfahrens abzuändern oder zu ergänzen. Eine solche Änderung des Vorhabens kann allerdings nicht zu einer Schmälerung der prozessualen Rechte der Nachbarn führen. Im vorliegenden Falle wurde jedoch die Änderung des Bauvorhabens - und zwar sowohl hinsichtlich der Änderung des Verwendungszweckes des Silounterraumes auf Heizungsraum als auch hinsichtlich der Unterkellerung des Silogebäudes - in der Bauverhandlung festgehalten. Die Nachbarn hatten daher die Möglichkeit, auch gegen diese Änderungen des ursprünglichen Projektes ihre Einwendungen zu erheben, allerdings nur Einwendungen gegen das geänderte Vorhaben als solches, nicht auch, wie bereits ausgeführt, dagegen, daß ein Teil dieses Vorhabens bereits durch eine konsenswidrige Bauführung verwirklicht war. Falls die Beschwerdeführer der Auffassung gewesen wären, zu dem geänderten Bauvorhaben nicht ohne eine angemessene Vorbereitungsfrist Stellung nehmen zu können, wäre es ihnen freigestanden, zu diesem Zwecke die Vertagung der Bauverhandlung zu beantragen. Dies haben sie jedoch nicht getan; der gestellte Vertagungsantrag bezog sich lediglich auf die nach Auffassung der Beschwerdeführer fehlende gewerbebehördliche Genehmigung. Da die zweitmitbeteiligte Partei - abgesehen von der eingangs erwähnten Ergänzung des Bauansuchens mit Schriftsatz vom - die in der Bauverhandlungsschrift enthaltene Änderung des Vorhabens durch Unterfertigung der Niederschrift bekräftigte und die ursprünglich eingereichten Pläne im Sinne dieser Projektsänderung abänderte, trifft es auch nicht zu, daß ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Antrag gesetzt worden sei, wie die Beschwerdeführer dies behaupten.
In der Beschwerde wird jedoch auch vorgebracht, daß das Verfahren insoweit mangelhaft geblieben sei, als ohne ausreichende Sachverhaltsfeststellung entschieden worden wäre, weil die im gewerbebehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht ausreichten, um darzutun, daß die Belästigung durch Abgase, Staub und Lärm, der die Nachbarn ausgesetzt wären, jene gesetzlich zulässige Grenze nicht überschreite, welche angesichts der Widmung des Bau-platzes als „gemischtes Baugebiet“ bestünde. Insbesondere sei es verabsäumt worden, entsprechende Vergleichsmessungen bei einem bestehenden Betrieb durchzuführen. Auch seien zur Beurteilung technische Richtlinien aus der Bundesrepublik Deutschland herangezogen worden anstelle der vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen ausgearbeiteten „Richtlinien für die Emissionsbegrenzung luftverunreinigender Stoffe in Industrie und Gewerbe“. Die Beurteilung der Lärmbelästigung hätte ferner auf den Bereich der Nachbargrundgrenze abgestellt werden müssen, wo nach den Ausführungen des Sachverständigen im Berufungsverfahren über die Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage unzu1ässiää Schallpegel von 60 dB(A) gemessen worden wären; es war in nunmehr konkrete Schallpegelmessungen (Dauerschallpegel zuzüglich Schallpegel der Anlage) erforderlich gewesen. Zur Stützung ihres Vorbringens legten die Beschwerdeführer ein - im vorliegenden Verfahren allerdings gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht unmittelbar verwertbares - Gutachten eines Zivilingenieurs für technische Chemie vom bei, in welchem insbesondere die Gewährleistung einer Mindesttemperatur im Feuerraum vor Beschickung mit Abfallholz und eine Verbesserung des Entstaubungsgrades der Abgabe vorgeschlagen wird. Mit der Verfahrensrüge sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht; dies aus folgenden Gründen:
§ 24 Abs. 12 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. für Salzburg Nr. 26/1977, lautet:
„Bestehende Flächenwidmungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes - sei es auch nur hinsichtlich ihrer Widmungsbezeichnungen - nicht entsprechen, sind binnen zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen (§ 18). Innerhalb dieser Frist sind auch die gemischten Baugebiete (§ 14 Abs.1 lit. d ROG 1968) in Gebiete einer diesem Gesetz entsprechenden Widmung aufzulösen; bis dahin bleiben sie als gemischte Baugebiete bestehen. In diesen sind Bauten gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 mit Ausnahme solcher Anlagen zulässig, die beim Betrieb schädliche, gefährliche oder übermäßig belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind.“
In § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Raumordnungsgesetzes 1977 sind die einzelnen Widmungskategorien und die darin zulässigen Bauten angeführt, darunter auch Betriebe und betriebliche Anlagen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung haben die Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht.
Wie die belangte Behörde selbst im angefochtenen Bescheid einräumt, geht es im vorliegenden Falle um die Widmungsmäßigkeit des Bauvorhabens, also über seine Zulässigkeit in einem gemischten Baugebiet - welches unbestrittenermaßen hier vorliegt, im speziellen also darum, ob es sich um eine Anlage handelt, die beim Betrieb schädliche, gefährliche oder übermäßig belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet ist. Wie die belangte Behörde ferner zutreffend ausgeführt hat, kommt es bei der Beurteilung der Widmungsgemäßheit eines Bauvorhabens - zum Unterschied vom gewerbebehördlichen Verfahren - nicht auf die spezielle Anlage, sondern auf die Betriebstype an, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu anderen, im Wesen gleichartigen gesetzlichen Regelungen dargetan und begründet hat (siehe etwa das zum Steiermärkischen Gesetz über die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne von 1964 ergangene Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 9382/A), wobei ein widmungswidriger Betrieb nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden kann (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2439/77, 295/78). Ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, kann, da das Baubewilligungsverfahren ja ein Projektsgenehmigungsverfahren ist, nur anhand der Auswirkungen eines bestehenden Vergleichsbetriebes beurteilt werden. Dabei hat der technische Sachverständige - unter Verwendung der Hilfsmittel, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verläßliches Gutachten abgeben zu können (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 175/56) - Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen zu beurteilen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9529/A). Im vorliegenden Falle wurden statt dessen - von allgemein gehaltenen, nicht näher begründeten Behauptungen der Sachverständigen bei der Bauverhandlung abgesehen - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im gewerbebehördlichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren der Beurteilung zugrunde gelegt. Dem standen zwei Umstände entgegen: Einerseits gingen die Sachverständigen im gewerbebehördlichen Verfahren bezüglich der zu erwartenden Emissionen von den Angaben der Lieferfirma aus, ohne sie im einzelnen zu überprüfen, wogegen sie sich die Erwirkung einer Betriebsbewilligung vor Inbetriebnahme der Anlage vorbehielten, um die konkreten Auswirkungen abschließend beurteilen zu können. Andererseits aber gründeten sie die Annahme der Zulässigkeit der Anlage auf die Möglichkeit, durch eine Reihe konkreter Auflagen für die spezielle Betriebsanlage die nachteiligen Auswirkungen auszuschließen oder auf ein zulässiges Maß zu vermindern. Beides entsprach zwar den Erfordernissen des gewerbebehördlichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens, nicht jedoch den vorhin aufgezeigten Grundsätzen, welche im Baubewilligungsverfahren zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes notwendig sind. Da die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 24 Abs. 12 des Raumordnungsgesetzes 1977, zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung abschließend beurteilt werden muß und somit der Vorbehalt einer späteren Überprüfung der fertigen Anlage im Rahmen einer Betriebsbewilligung nicht zulässig ist, reichen die im gewerbebehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht aus, um die Zulässigkeit des Bauvorhabens und im besonderen die Frage der Verletzung der bezüglichen subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn zu entscheiden, obwohl grundsätzlich im Sinne des § 46 AVG 1950 kein Bedenken dagegen besteht, Beweisergebnisse eines anderen, etwa des gewerbebehördlichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens, in einem Baubewilligungsverfahren zu verwerten, dies mit der Maßgabe, daß den Parteien dieses Verfahrens das rechtliche Gehör (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) gewahrt bleibt. Den Beschwerdeführern ist weiters insoweit beizupflichten, als die Beurteilung von Lärmimmissionen auf das gesamte Nachbargrundstück, also auch auf den Bereich an der Grundgrenze, zu beziehen ist. Ein weiterer Mangel des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, daß die im gewerbebehördlichen Verfahren zur Ausschaltung übermäßiger Immissionen für notwendig befundene Vorfeuerungsanlage aus dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren ausgeklammert wurde, obwohl wegen des gegebenen Zusammenhanges die Beurteilung der Zulässigkeit der Gesamtanlage (Abfallverbrennung samt Vorfeuerung) im Hinblick auf die Emissionen, von denen die Widmungsgemäßheit des Bauvorhabens abhängt, nur gemeinsam möglich wäre. Schließlich aber müßte nach Auffassung des Gerichtshofes bei der grundsätzlich unbedenkliche Heranziehung von allgemein technisch anerkannten ausländischen Richtlinien für eine Emissionsbegrenzung vom betreffenden Sachverständigen in einem konkreten Verwaltungsverfahren auch dargetan werden, ob und inwieweit die inländischen Gegebenheiten und im speziellen die Gegebenheiten am Orte eines Bauvorhabens (z.B. allgemeine Luftqualität, übliche Windrichtung u.ä.) mit jenen Gegebenheiten übereinstimmen, auf deren Grundlage die Richtlinie erstellt wurde.
Somit ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit in diesem Erkenntnis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bezug genommen wurde, die 13n der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, in der vorzitierten Fassung, und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, unter Berücksichtigung ihres Art. III Abs. 2.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980000401.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-52717