VwGH 25.04.1979, 2439/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | Flächennutzungsplan Graz 1975; Statut Graz 1967 §101 Abs1; |
RS 1 | Gegen die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung des Flächennutzungsplanes 1975 für die Landeshauptstadt Graz bestehen keine Bedenken. |
Norm | Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita; |
RS 2 | Der Inhalt, der einer Widmung "Wohngebiete" im Sinne des Flächennutzungsplanes 1975 für die Landeshauptstadt Graz zukommt, ist der Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 1 lit a des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne 1964, LGBl. Nr. 329/1964, zu entnehmen. |
Normen | BauRallg impl; Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita; |
RS 3 | Ein Garagengebäude samt KFZ-Reparaturwerkstätte dient zwar den Bedürfnissen der Bewohnerschaft eines Wohngebietes im Sinne des zitierten § 3 Abs 2 Z 1 lit a; ein solcher Betrieb ist jedoch nur dann zulässig, soweit er keine dem Wohncharakter dieses Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft verursacht. |
Normen | BauRallg impl; Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita; |
RS 4 | Es ist nicht möglich, innerhalb eines Gebietes, für das durch generelle Vorschriften festgelegt ist, zu welchen Zwecken in ihm Bauten errichtet werden dürfen, durch einen Individualakt eine weitere Unterteilung in der Richtung vorzunehmen, daß in bestimmten Zonen dieses Gebietes überhaupt nur Wohnbauten und keine sonst in dem Gebiet an sich zulässigen Betriebe errichtet werden dürfen. Ein PLANUNGSERMESSEN kann sich bei Vorhandensein eines Flächennutzungsplanes und beim Fehlen eines Bebauungsplanes nur auf jene Belange erstrecken, die nicht Inhalt eines Flächennutzungsplanes sind, sondern Bestandteile eines Bebauungsplanes wären. |
Normen | BauRallg impl; Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita; |
RS 5 | Unter Belästigung der Bewohnerschaft kann nur das subsumiert werden, was nach der betreffenden baurechtlichen Regelung, vorliegend § 3 Abs 2 Z 1 lit a des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne 1964, unter Immisson verstanden wird; dazu gehört jedoch die Beeinträchtigung des Ortsbildes (ästhetische Gründe) nicht, weil die Nachbarn hierauf nach der BauO Stmk 1968 keinen Anspruch haben. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0295/78
Vorgeschichte:
1371/77 E ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde 1) des JG in G und 2) der Firma G-Handelsgesellschaft m.b.H. in G, beide vertreten durch Dr. Richard Kaan und Dr. Franz Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-10.211/4-1977, betreffend Ablehnung eines Widmungsansuchens und Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers um Erteilung einer Widmungsänderung für die Grundstücke Nr. n1, EZ. nn1, und Nr. n2, EZ. nn2, beide KG. X, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer beantragte mit Ansuchen vom , eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz am , für die Grundstücke Nr. n1, EZ. nn1, und Nr. n2, EZ. nn2, beide KG. X, die zusammen eine Fläche von 2631 m2 ausmachen und für die mit Bescheid der Gemeinde Y vom eine Widmung für eine villenartige Bebauung mit maximal einem Stock unter Aufteilung auf zwei Baustellen festgelegt worden war, eine Widmungsänderung dahin gehend zu bewilligen, dass nun die Errichtung eines Garagengebäudes samt eines Werkstättenobjektes für Kraftfahrzeuge zugelassen werde. Die Liegenschaft ist an der Kreuzung R-gasse-B-Straße-E-straße gelegen.
Am gab das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Graz die Stellungnahme ab, dass am seitens des Gewerbeamtes Graz auf der Liegenschaft eine Betriebsstättengenehmigungskommission wegen der Errichtung einer Mechaniker-, Spengler- und Lackiererwerkstätte stattgefunden habe, bei der ein das Vorhaben ablehnendes Gutachten abgegeben worden sei. Die Liegenschaft befinde sich in einem reinen Wohngebiet mit villenartiger Verbauung, in welchem keinerlei Gewerbebetriebe angesiedelt wären. In dieser Gegend liege das Sanatorium Y sowie Kindergärten. Die nächstgelegene gewerbliche Betriebsstätte sei ca. 300 m entfernt. In einem ausgesprochenen Wohngebiet sei des Nachts der Lärmpegel mit maximal 35 dB(A) und tagsüber mit 50 dB(A) festgelegt. Während der vom Referat für technisches Sicherheitswesen am in der Zeit von 9 bis 13,30 Uhr durchgeführten Lärmmessungen habe sich ein Mittelwert von 51 dB(A) ergeben. Dazu sei zu bemerken, dass die Messungen während der Urlaubszeit des bereits teilweise arbeitenden Betriebes durchgeführt worden seien. Dieser Mittelwert sei für Wohngebiete als bereits höchstzulässiger Wert zu bezeichnen, weshalb keine zusätzliche Lärmquelle tragbar wäre. Wegen der zusätzlich zu erwartenden Immissionen (beabsichtigte Spengler-, Lackierer- und Mechanikerwerkstätte mit Autowaschplatz) und der dadurch zu gewärtigenden unzumutbaren Lärmbelästigung müsse das Vorhaben abgelehnt werden. Es werde auch auf § 3 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne, LGBl. Nr. 329/1964, hingewiesen, worin genau deklariert sei, welche Bauwerke in ausgesprochenen Wohngebieten errichtet werden könnten. Wohngebiete seien vor Immissionsquellen, bei denen Lärm eine wesentliche Rolle spiele, zu schützen. Dazu gehörten auch derartige Werkstätten, da erfahrungsgemäß auch mit entsprechenden Vorschreibungen der Lärm nicht ausgeschaltet werden könne.
Auch das Stadtplanungsamt erklärte lediglich eine Widmung mit dem Verwendungszweck "Wohnobjekte" für zulässig und verwies darauf, dass die Grundstücke laut Entwurf des Grazer Flächennutzungsplanes im reinen Wohngebiet lägen.
In einer am beim Baupolizeiamt eingelangten Äußerung der beiden beschwerdeführenden Parteien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Kaan, wurde der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes mit dem Einwand entgegengetreten, dass in Wohngebieten keinesfalls die Errichtung von Betriebsstätten ausgeschlossen werde. Abgesehen davon, dass der genannte Flächennutzungsplan noch nicht rechtskräftig und daher unanwendbar sei, wären auch nach dem bereits genannten Gesetz über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne aus 1964 nur Betriebe ausgeschlossen, welche eine unzumutbare Belästigung verursachen würden. Garagen, Geschäfte und Betriebe seien expressis verbis als zulässig anzusehen. Durch bauliche Maßnahmen und mit Rücksicht darauf, dass lediglich ein Kraftfahrzeughandel geplant sei, mit Durchführung geringer an den gekauften Fahrzeugen notwendigen Reparaturen, werde eine Belästigung der Anrainer ausgeschlossen. Im übrigen liege kein reines Wohngebiet vor, da sich in unmittelbarer Umgebung (ab ca. 100 m) verschiedene namentlich genannte Betriebe und Industrien (Großtischlerei, Maschinenfabrik, Metalldruckerei, Spenglerei, Schlosskellerei, Schlosstaverne, Großstadion in Entfernung von 400 bis 450 m)befänden. Die Grundstücke lägen an einer Kreuzung, an der fünf Straßen zusammenträfen, darunter auch solche mit einer Straßenbahnlinie. Da der Störpegel 51 dB(A) betrage, überschreite er die Richtlinie und läge kein Wohngebiet vor. Im übrigen gehe auch das Gutachten des Gesundheitsamtes von bloßen Vermutungen aus. Das Sanatorium sei so weit entfernt, dass der Betrieb es nicht beeinträchtigen könne. Von Kindergärten sei nichts bekannt.
Das Stadtplanungsamt äußerte sich am zu diesem Vorbringen, dass die Hinweise auf bestehende Betriebe, vorwiegend in der S-straße, fehlgingen, da das Grundstück im Stadtgebiet an der Kreuzung E-straße-R-gasse-B-straße liege, das schon 1930 als Gebiet mit villenartiger Verbauung gekennzeichnet sei. Die Straßenbahn sei als öffentliches Verkehrsmittel für die Bewohner als notwendige Versorgungseinrichtung verlegt worden.
Aus einem im Bauakt erliegenden Informationsbericht vom ist zu entnehmen, dass mit Bescheid vom dem Erstbeschwerdeführer die Baubewilligung für die Herstellung eines Garagenobjektes mit Nebenräumen auf dem auch der gegenständlichen Widmungsbewilligung zu Grunde liegenden Grundstück Nr. n2 (Garagenfläche 52 m2) erteilt wurde. In der Folge habe er um Erteilung der Benützungsbewilligung sowie einer Bewilligung einer "Planänderung" für dieses Gebäude angesucht. Die Änderung sei durchaus unerheblich erschienen, jedoch eine Bewilligung wegen Anrainerbeschwerden bisher unterblieben. Es sei nämlich behauptet worden, dass in der Garage eine Reparaturwerkstätte und Spritzlackiererei betrieben werde, die die Nachbarschaft unerträglich belästige. Wegen Benützung ohne Bewilligung sei dem Erstbeschwerdeführer bereits eine Ermahnung erteilt worden. In letzter Zeit seien keine Beschwerden mehr eingegangen, doch könnte dies darauf zurückzuführen sein, dass die Anträge noch nicht im Sinne des Antragstellers erledigt worden seien.
Für das dem gegenständlichen Ansuchen zu Grunde liegende Grundstück Nr. n1 sei überdies am ein Baubewilligungsansuchen um Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen eingebracht worden, wobei der Erstbeschwerdeführer am nachträglich das darauf abgestimmte Widmungsbewilligungsansuchen vorgelegt habe. Das Gebäude sollte unter anderem 520 m2 Garagenräume umfassen. Es sei vom Rechtsvertreter der Vorschlag unterbreitet worden, dieses Ansuchen zurückzuziehen, sofern die beantragte Planänderung für das bestehende Garagengebäude genehmigt werde. Über Befragen sei jedoch erklärt worden, dass der Bewilligungswerber sich aber die Möglichkeit offen lassen wolle, derartige Bauten später auszuführen.
Die für anberaumte mündliche Verhandlung für die verschiedenen Ansuchen, darunter auch das gegenständliche, wurde über Ersuchen des Erstbeschwerdeführers wieder abgesetzt.
In der Zwischenzeit brachte der Sohn des Erstbeschwerdeführers, WG, für die Liegenschaft ein weiteres Ansuchen um Widmungsänderung für die Errichtung eines achtgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit einer Höhe von 24 m ein, das in der Folge abschlägig beschieden wurde und bereits Gegenstand einer hg. Beschwerde, protokolliert unter der Zl. 1371/73, war. Der Verwaltungsgerichtshof hob den ablehnenden Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Hinsichtlich des ergangenen Ersatzbescheides ist nunmehr die Beschwerde des WG zu hg. Zl. 1152/77 anhängig.
Aus einem im Verwaltungsakt erliegenden Bericht des Baurechtsamtes vom ergibt sich weiters, dass der Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Gewerbeamtes vom , womit ein Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb einer Kfz-Mechaniker-, Spengler- und Lackiererwerkstätte abgewiesen worden war, vom Landeshauptmann von Steiermark am teilweise Folge gegeben und der Betrieb der Kfz-Mechanikerwerkstätte bewilligt wurde. Dieser Bescheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß den §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968, die Widmungsänderungsbewilligung versagt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass laut Stadtplanungsamt auf Grund städtebaulicher Interessen die Widmungsflächen nur mit Wohnobjekten bebaut werden dürften, zumal sie laut Entwurf des Flächennutzungsplanes für die Landeshauptstadt Graz in einem reinen Wohngebiet lägen. Auch das städtische Gesundheitsamt habe den Standpunkt vertreten, dass in diesem Wohngebiet eine zusätzliche Lärmimmission nicht mehr tragbar sei. Die Steiermärkische Bauordnung verlange die Festsetzung des Verwendungszweckes. Das Areal liege in einem von der R-gasse, der B-straße und der K-straße umschlossenen Gebiet, in der für die Nachbargrundstücke innerhalb dieses Gebietes nur eine ein- bis zweigeschossige Verbauung mit Wohnobjekten bewilligt worden sei. Die Berufung auf umliegende Betriebe sei verfehlt, da sie räumlich entfernt und durch Straßen getrennt seien.
Gegen diesen Bescheid, der nur dem Erstbeschwerdeführer als Widmungswerber zugestellt wurde, erhoben dieser sowie die zweitbeschwerdeführende Partei rechtzeitig Berufung. Im wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, wonach die Liegenschaft in keinem reinen Wohngebiet liege, da sich in näherer Umgebung mehrere Betriebe und Industrien befänden. Auch neben diesen seien jeweils Einfamilienhäuser gelegen, in letzter Zeit sogar Bauten mit sieben und acht Geschossen errichtet worden. Auch wenn man den Entwurf des Flächennutzungsplanes heranziehe, seien gewerbliche Betriebe im Wohngebiet zulässig, die keine dem Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen verursachten. Dies treffe auf den gegenständlichen zu.
Wie die Betriebsstättengenehmigung durch die Gewerbebehörde gezeigt habe, sei es durchaus möglich, eine unzumutbare Belästigung auszuschließen. Der bestehende Lärmpegel werde nicht überschritten, da nur eine Kfz-Reparaturwerkstätte, aber keine Spenglerei und Lackiererei geplant seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 1.) die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet und 2.) die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im wesentlichen ausgeführt, dass sich in dem durch Straßen gebildeten Geviert, in dem der gegenständliche Bauplatz liege, unbestritten nur unbebaute bzw. villenartig bebaute Grundstücke befänden. Die vom Beschwerdeführer genannten gewerblichen Betriebe seien davon 70 bis 600 m entfernt, lägen also außerhalb dieses Gebietes. Die von der Baubehörde erster Instanz aus städtebaulichen Erwägungen ausgesprochene Verweigerung der Abänderung des Verwendungszweckes für Garagen und Werkstätten werde durch den Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Graz bekräftigt, der am in Kraft getreten sei und nunmehr eine verbindliche Rechtsnorm darstelle. Mit der Berufung auf § 3 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wenn auch die Lärmbelästigung, die die Behörde erster Instanz herangezogen habe, durch entsprechende bautechnische Gestaltung hätte beseitigt werden können, dürfe doch nicht die dem Wohncharakter eines Gebietes widersprechende Belästigung in ästhetischer Hinsicht übersehen werden. Auf dem gegenständlichen Bauplatz wäre bereits eine große Fläche des Gartens staubfrei gemacht und eine Autohebebühne installiert worden. Auf der Fläche würden dauernd Autos abgestellt; die Abstellung havarierter Autos würde dem Gebietscharakter abträglich sein und eine Belästigung bilden. Diese optisch wahrnehmbaren Veränderungen müssten vermieden werden. Der zweitbeschwerdeführenden Partei mangle die Aktivlegitimation für die Einbringung der Berufung, zumal das Gesuch nur vom Erstbeschwerdeführer, der laut der mit dem Antrag vorgelegten Grundbuchsauszügen als Alleineigentümer ausgewiesen sei, eingebracht worden sei und der Aktenlage nicht entnommen werden könne, dass sie dem Verfahren als Bewilligungswerber beigetreten sei. Es mangle daher an der Parteistellung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht, auf Grund der bestehenden Gesetzeslage die beantragte Widmungsänderung zum Zwecke der Errichtung eines Garagengebäudes samt Werkstättenobjekt bewilligt zu erhalten, die zweitbeschwerdeführende Partei offensichtlich in ihrem Recht auf Anerkennung der Parteistellung und damit auf Fällung einer Sachentscheidung über ihre Berufung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst bedarf es der Klärung der Frage, welche Rechtsnormen für die Beurteilung des Ansuchens um Widmungsänderung unter dem Blickwinkel der örtlichen Raumordnung heranzuziehen sind. Das gegenständliche Ansuchen wurde zwar bereits 1971, als der Flächennutzungsplan 1975 für die Landeshauptstadt Graz noch nicht in Geltung stand, eingebracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber insbesondere im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, ausführlich dargelegt hat, ist von der Behörde, auch von der Rechtsmittelbehörde, im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Die in diesem Erkenntnis für bestimmte Fälle angeführten Abweichungen von diesem Grundsatz sind vorliegend ohne Bedeutung. Der genannte Flächennutzungsplan ist bereits im Februar 1976 in Kraft getreten. Aus den Bestimmungen des § 51 Abs. 4, 5 und 11 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 13/1977, ergibt sich, dass als Rechtsnormen für die Beurteilung des vorliegenden Widmungsänderungsansuchens die Bestimmungen des Flächennutzungsplanes 1975 der Landeshauptstadt Graz maßgebend sind, der auf Grund des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne, LGB1. Nr. 329/1964, erstellt wurde, weshalb für den Flächennutzungsplan 1975 die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind (vgl. hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 9382/A, und vom , Zl. 1319/78).
Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass dem mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom beschlossenen Flächennutzungsplan 1975 keine Rechtsverbindlichkeit zukomme, weil er nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sei, wobei beantragt wird, allenfalls einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 101 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der geltenden Fassung, sind Verordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt vom Bürgermeister zwar im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz zu verlautbaren. Gemäß Absatz 2 sind aber Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt nicht zulässt, im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Absatz 1 kundzumachen. Der gegenständliche Flächennutzungsplan besteht aus einem über 65 x 60 cm großen Plan im Vielfarbendruck sowie aus Erläuterungen im Ausmaß von 25 Seiten. Allein der Plan, der das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Graz erfasst, ist, sollen die darin enthaltenen Darstellungen und Angaben erkennbar sein, auf Grund seines Ausmaßes für eine Wiedergabe im Amtsblatt ungeeignet. In der Grazer Zeitung, Amtsblatt für das Land Steiermark, vom wurde daher die Auflegung des Flächennutzungsplanes beim Magistrat ordnungsgemäß im Sinne des § 101 Abs. 2 des genannten Statutes kundgemacht und der Flächennutzungsplan samt Erläuterungen auch zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Es wurde damit gesetzmäßig vorgegangen. Da demnach gegen die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung keine Bedenken bestehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof antragstellend heranzutreten. Die belangte Behörde hat daher mit Recht die mit dem Flächennutzungsplan für das Gebiet des Widmungsgrundes festgelegte Widmung "Wohngebiet" als generelle Rechtsnorm, und zwar als Verordnung, für ihre Entscheidung herangezogen.
Der Inhalt, der einer Widmung "Wohngebiet" im Sinne des Flächennutzungsplanes zukommt, ist der Definition des § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a des bereits zitierten Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne 1964 zu entnehmen. Davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen. Darnach sind unter "Wohngebieten" solche Flächen zu verstehen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen) errichtet werden können.
Vorerst ist daher zu prüfen, ob ein Betrieb der vom Erstbeschwerdeführer vorgesehenen Art (Garagengebäude samt Werkstättenobjekt für Kraftfahrzeuge, wobei zu beachten ist, dass der Erstbeschwerdeführer schon in der Berufung ausdrücklich sein Widmungsansuchen auf die Errichtung einer Reparaturwerkstätte ohne Spenglerei und Lackiererei eingeschränkt hat, überhaupt den wirtschaftlichen usw. Bedürfnissen der Einwohner des betreffenden Wohngebietes dient. Dies ist zu bejahen; da es im Interesse der Bewohner eines derartigen Gebietes liegt, dass ihnen Garagen samt darauf abgestimmter Kfz-Werkstätte zur Verfügung stehen. Davon ist offensichtlich auch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausgegangen. Ihre anders lautenden Ausführungen in der Gegenschrift, wonach in dem betreffenden, von Straßen umschlossenen Geviert villenartige Bebauung (mit ein oder zwei Geschossen) vorgesehen sei, weshalb kein Bedürfnis für diese Betriebsform bestehe, sind nicht schlüssig. Darf doch das genannte Gebiet nicht losgelöst vom sonstigen Wohngebiet, in dem sich die Widmungsgrundstücke befinden, betrachtet werden. Vielmehr liegen sie (nach dem Inhalt des Flächennutzungsplanes) innerhalb eines ausgedehnten Wohngebietes. Ein Villengebiet, in dem in dieser Hinsicht besondere Vorschriften zu gelten hätten, sieht weder der Flächennutzungsplan noch das Gesetz über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne 1964 vor. Wenn daher von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und wohl auch in ihrer Gegenschrift die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, sie sei befugt, kraft ihres Planungsermessens innerhalb der festgelegten Widmung "Wohngebiet" ein Villenviertel zu planen, so kann dem nicht gefolgt werden; ist es doch nicht möglich, innerhalb eines Gebietes, für das durch generelle Vorschriften festgelegt ist, zu welchen Zwecken in ihm Bauten (Gebäude) errichtet werden dürfen, durch einen Individualakt eine weitere Unterteilung in der Richtung vorzunehmen, dass in bestimmten Zonen dieses Gebietes überhaupt nur Wohnbauten und keine sonst in dem Gebiet an sich zulässigen Betriebe errichtet werden dürfen. Das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnte Planungsermessen kann sich bei Vorhandensein eines Flächennutzungsplanes und beim Fehlen eines Bebauungsplanes nur auf jene Belange erstrecken, die nicht Inhalt eines Flächennutzungsplanes sind, sondern Bestandteile eines Bebauungsplanes wären.
Dient auch ein Betrieb den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes, so ist er aber nur dann zulässig, soweit er keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht. Daraus ist zu folgern, dass Maßstab für die weitere Losung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Wohngebiet) für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde, weshalb deren Überlegungen nicht ohne weiteres als Grundlage im Widmungsverfahren herangezogen werden können - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis in Einzelheiten fest umrissener Betrieb sein kann. Als dieser Maßstab hat viel mehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz von Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Diese rechtliche Situation schließt deshalb von vornherein aus, durch im Gesetz gedeckte oder nicht gedeckte Auflagen einen vom Typus her wegen seiner Emissionen in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, dass er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der maßgebenden Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 9382/A, und vom , Zl. 1319/78, ergangen zum Problem der Zulässigkeit eines Betonfertigteilerzeugungsbetriebes im gemischten Baugebiet).
Während die Baubehörde erster Instanz die Entscheidung bezüglich der Widmungsänderung insbesondere auf die zu erwartende Lärmbelästigung stützte, wozu die belangte Behörde ausführte, dass die Vermeidung zusätzlicher Lärmbelästigung durch entsprechende bautechnische Maßnahmen erreicht werden könnte, vermeinte die belangte Behörde die Versagung vor allem unter Hinweis auf eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft in ästhetischer Hinsicht begründen zu können, wobei sie auf das Abstellen von (auch havarierten) Fahrzeugen und eine bereits auf dem Bauplatz vorhandene staubfrei gemachte Fläche samt Hebebühne verwies.
Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Unter "Belästigung der Bewohnerschaft" kann nur das subsumiert werden, was nach der betreffenden baurechtlichen Regelung, das ist vorliegend die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne 1964, unter Immission verstanden wird, wozu jedoch die Beeinträchtigung des Ortsbildes, worunter die von der belangten Behörde herangezogenen Argumente der Versagung aus ästhetischen Gründen fallen, nicht gehört, weil hierauf die Nachbarn nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (§ 61 Abs. 2) keinen Anspruch haben; dies schließt allerdings nicht aus, dass im Sinne des § 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 Festsetzungen und Auflagen im Widmungsverfahren betreffend Anliegen des Ortsbildschutzes in dem Umfang, wie sie durch einen Bebauungsplan möglich sind, getroffen werden können. Die belangte Behörde hat daher insoweit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Von dieser unrichtigen Rechtsansicht ausgehend wurde unterlassen, entsprechende Gutachten über die vom Betrieb einer Garage mit Kfz-Werkstätte ausgehende Lärmbelästigung etc. einzuholen. Die vom Gesundheitsamt des Magistrates am abgegebene Äußerung kann hiefür keine ausreichende Grundlage darstellen, zumal noch davon ausgegangen wurde, dass auch die Errichtung einer Spritzlackiererei und einer Spenglerwerkstätte geplant sei, insbesondere in der Berufung jedoch der Verwendungszweck auf eine bloße Kfz-Reparaturwerkstätte ohne die genannten Betriebszweige eingeschränkt wurde.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher, ausgehend von den bereits dargelegten Erwägungen, zunächst auf Grund von Sachverständigengutachten zu klären sein, welche Emissionen nach dem heutigen Stand der Technik durch die mit einem Garagenbetrieb samt Kfz-Reparaturwerkstätte in der Größenordnung des vorliegend geplanten Betriebes verbundenen Arbeitsvorgänge, Motorenlärm, Geruch usw. verursacht werden und ob diese grundsätzlich ein derartiges Ausmaß erreichen, dass schon von vornherein eine vom Typus her für ein "Wohngebiet" unzulässige Betriebsart vorliegt. Hiebei ist, wie oben ausgeführt wurde, zu beachten, dass es rechtlich ausgeschlossen ist, einen schon vom Typus her in einem bestimmten Baugebiet unzulässigen Betrieb durch Auflagen in eine Gestalt zu zwängen, die ihn letztlich unter der zulässigen Emissionsgrenze liegend erscheinen lässt. Verursachen Garagen mit Kfz-Werkstätte (nicht das spezielle Projekt in allen Einzelheiten) über die im Wohngebiet zulässige Grenze hinausgehende Emissionen, so wird mit einer Versagung der Widmungsänderung vorzugehen sein, sofern der Antragsteller nicht in der Weise initiativ wird, dass er die beantragte Widmung in eine auf Grundlage der vorangegangenen Überlegungen als zulässig zu erkennende Betriebstype ändert.
Der in der Beschwerde vertretenen Meinung, die Widmungsänderung könne schon deshalb erfolgen, weil in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft beträchtliche Emissionen verursachende andere Betriebe ihre Standorte hätten, kann nicht als durchschlagend angesehen werden, zumal durch eine solche Betrachtungsweise jedwede Planungstätigkeit, die ja ihrem Wesen nach zukunftsorientiert sein soll, in Frage gestellt wäre. Aus diesem Grund geht auch der unter Hinweis auf diese Betriebe erfolgte Einwand, die Eingliederung des Gebietes als "Wohngebiet" sei unrichtig, es liege in Wahrheit ein "gemischtes Baugebiet" vor, ins Leere.
Da sich somit zeigt, dass der angefochtene Bescheid, soweit damit die Versagung der Widmungsänderung erfolgte, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist, war er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Hingegen kommt der Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei, die sich durch die Zurückweisung ihrer Berufung durch die belangte Behörde für beschwert erachtet, keine Berechtigung zu.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, wurde das vorliegende Ansuchen um Widmungsänderung nur durch den Erstbeschwerdeführer gestellt, der nach den dem Gesuch angeschlossenen Grundbuchsauszügen Alleineigentümer der gegenständlichen Grundstücke war. Als in der Folge von der Baubehörde erster Instanz dem Erstbeschwerdeführer als Antragsteller die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu dem bis dahin stattgefundenen Ermittlungsverfahren eingeräumt wurde, langte zwar eine von Rechtsanwalt Dr. Kaan als Vertreter des Erstbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden Partei gezeichnete Äußerung ein. In diesem Schriftsatz finden sich jedoch keine Ausführungen darüber, dass damit die zweitbeschwerdeführende Partei etwa dem Widmungsansuchen als weiterer Widmungswerber beitrete. Auch in der Berufung sind diesbezüglich keine rechtsverbindlichen Erklärungen enthalten. Dass, wie in der Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, der Beitritt der zweitbeschwerdeführenden Partei in das Widmungsverfahren beabsichtigt war, vermag daran nichts zu ändern, da diese Absicht auch nach außen hin erkennbar in Erscheinung treten muss. Im Verwaltungsverfahren ist jedenfalls eine derartige Beitrittserklärung, die überdies der Zustimmung des Grundeigentümers bedurft hätte, nicht erfolgt. Für die Behörde bestand deshalb auch mangels einer ausdrücklichen Antragstellung der zweitbeschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren keine Veranlassung, etwa im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 vorzugehen. Lag doch kein bloßes Formgebrechen vor, sondern fehlte es an jedwedem beachtlichen Antrag. Aus diesem Grunde wurde auch schon von der Baubehörde erster Instanz dem Antrag des Erstbeschwerdeführers und nicht etwa auch dem der zweitbeschwerdeführenden Partei die Bewilligung versagt und dieser Bescheid auch nur dem Erstbeschwerdeführer zugestellt. Da die zweitbeschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte und ihr auch nach der Aktenlage keine zukommen konnte, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz als unzulässig zurückwies.
Da es somit der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des von ihr bekämpften Bescheidabspruches (Zurückweisung ihrer Berufung) darzutun, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz betreffend die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Das über den Ersatz von Stempelgebühren für die in zweifacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde (je Ausfertigung S 70,--) und für den in einfacher Abschrift vorzulegenden Bescheid (je Bogen S 20,--, somit S 40,--) sowie die Beilagen (je Bogen S 20,--, somit insgesamt S 60,--) hinausgehende Mehrbegehren war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz betreffend die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der genannten Verordnung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauRallg impl; Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita; Flächennutzungsplan Graz 1975; Statut Graz 1967 §101 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 9826 A/1979 |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002439.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-58640