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VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195

VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §18 Abs4;
AVG §82a Z1;
AVG §82a Z2;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Im vorliegenden Fall ist der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur). An diesem Ergebnis ändert auch die bis , also auch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Übergangsbestimmung des § 82a AVG nichts. Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung im Sinne der Z. 1 der genannten Bestimmung gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen. Für die Wirksamkeit von Ausfertigungen der in Z. 1 und 2 des § 82a AVG genannten Art reicht es hin bzw. ist es erforderlich, dass die zugrundeliegende Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 genehmigt wurde und die schriftliche Ausfertigung gemäß Abs. 4 erster Satz leg. cit. die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden aufweist (vgl. Hengstschläger/Leeb, a.a.O., vierter Teilband, Rz 2 zu § 82a AVG).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des DK in S, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Wiener Gasse 10/1/16, gegen die Erledigung der Kärntner Landesregierung vom 24. September/, Zl. PERS-23125/4-2009, betreffend Absprüche i.A. Zulagen nach dem K-DRG 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde erfolgten verschiedene Absprüche betreffend vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulagen. Das Original der angefochtenen Erledigung ist mit datiert, trägt die Fertigungsklausel "Für die Kärntner Landesregierung:" und weist das handschriftliche Original der Unterschrift des Genehmigenden auf.

Die dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellte Ausfertigung der Erledigung ist im Kopf mit , oberhalb der Fertigungsklausel hingegen mit datiert, weist die Fertigungsklausel "Für die Kärntner Landesregierung:", jedoch weder den Namen des Genehmigenden noch dessen Unterschrift auf. Auf der Seite 1 findet sich folgender Hinweis: "Auskünfte: Sowinek/Horn" (es folgen Telefon- und Faxnummer sowie eine e-mail Adresse).

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend gemacht wird, sie aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom das Vorverfahren ein und stellte es gleichzeitig den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen acht Wochen frei, sich im Hinblick auf das Fehlen des Namens des Genehmigenden auch zur Frage der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zu äußern.

Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu nicht. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie ausführte, die mangelhafte Fertigung der "Reinschrift" sei auf ein Versehen zurückzuführen, das Original des angefochtenen Bescheides sei vom zuständigen Organ ordnungsgemäß gefertigt.

Die gemäß § 1 Abs. 1 DVG im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden §§ 18 Abs. 3 und 4, 82a AVG jeweils in der Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, lauten:

"Erledigungen

§ 18 ...

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

...

§ 82a. Bis zum Ablauf des bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:

1. schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;

2. schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten."

Die vorliegendenfalls dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellte Ausfertigung ist eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (§ 18 Abs. 3 erster Halbsatz AVG).

Aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Der zuletzt genannten Voraussetzung genügt die dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung aber nicht. Der Name des Genehmigenden ist auch nicht etwa aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur), die auch für die im Beschwerdefall angewandte Rechtslage mangels einer in diesem Punkt von der kommentierten Rechtslage abweichenden Regelung herangezogen werden kann.

An diesem Ergebnis ändert auch die bis , also auch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Übergangsbestimmung des § 82a AVG nichts. Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung im Sinne der Z. 1 der genannten Bestimmung gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen. Für die Wirksamkeit von Ausfertigungen der in Z. 1 und 2 des § 82a AVG genannten Art reicht es hin bzw. ist es erforderlich, dass die zugrundeliegende Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 genehmigt wurde und die schriftliche Ausfertigung gemäß Abs. 4 erster Satz leg. cit. die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden aufweist (vgl. Hengstschläger/Leeb, a. a.O., vierter Teilband, Rz 2 zu § 82a AVG).

Nach dem Vorgesagten bewirkte die Zustellung der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung an den Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters keine Bescheiderlassung, weshalb sich die vorliegende - gegen einen Nichtbescheid erhobene -

Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof als unzulässig erweist und in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §18 Abs4;
AVG §82a Z1;
AVG §82a Z2;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120195.B00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-51680