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SWK 20-21, 25. Juli 2021, Seite 1075

Finanzverwaltung und BFG verwendeten bis April 2021 mangelhafte Amtssignatur

Werden dadurch Erledigungen unwirksam?

Roman Thunshirn

BMF und BFG verwendeten längere Zeit eine Amtssignatur (§ 96 Abs 2 BAO iVm § 19 E-GovG) mit nicht valider Prüfinformation (https://amtssignatur. brz.gv.at/). Im Mai 2021 hat das BMF, nachdem es durch einen Fachartikel des Autors darauf aufmerksam gemacht wurde, den Prüfhinweis umgestellt. Der neue Link lautet nunmehr https://www.signaturpruefung.gv.at; dieser lässt eine Signaturprüfung zu.

In seinem AVR-Beitrag hat Roman Thunshirn die steuerrechtliche Thematik umfassend dargestellt. Eine Replik von Georg Bauer findet sich ebenfalls in der AVR. Dieser Beitrag setzt sich mit den Kernaussagen der beiden in der AVR erschienenen Artikel auseinander.

1. Rechtsgrundlagen

Bescheide sind grundsätzlich schriftlich zu erlassen. Gemäß § 96 Abs 1 BAO müssen sie mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Anstelle der Unterschrift kann eine Kanzleibeglaubigung treten. Gemäß § 96 Abs 2 BAO wird diese Regel insofern durchbrochen, als Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten zählen, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Sie gelten diesfalls als dur...

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