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CFO aktuell 1, Februar 2011, Seite 24

Bilanzstrafrecht – eine Haftungsfalle im Gesellschaftsrecht?

Unscharfe Strafbestimmungen verursachen große Schwierigkeiten in der Praxis

Christopher Schrank und Bernhard Mascha

Aufgrund medialer Aufmerksamkeit – ausgelöst durch spektakuläre Fälle der letzten Jahre – rückt das Wirtschaftsstrafrecht vermehrt in den Blickpunkt der breiten Öffentlichkeit. Dabei ist vor allem das Bilanzstrafrecht in aller Munde, doch kaum jemand beachtet die Problematik, die in der Formulierung der einschlägigen Strafbestimmungen verborgen liegt. Dieser Artikel widmet sich der Aufarbeitung des § 255 Aktiengesetz (AktG) und der gleichlautenden Bestimmung in § 122 GmbH-Gesetz (GmbHG), die den Rechtsanwender oft vor (scheinbar) unlösbare Schwierigkeiten bezüglich der Beurteilung einer strafrechtlichen Eignung seines Verhaltens stellen.

1. Adressatenkreis

§ 255 AktG wendet sich, im Gegensatz zu den meisten Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts, nicht an die Allgemeinheit, sondern nur an eine bestimmte Personengruppe: Nur wenn Mitglieder dieses Personenkreises strafbare Handlungen im Sinne dieser Bestimmung setzen, führt dies zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Neben Mitgliedern des Vorstands (z. B. CFO) und des Aufsichtsrats werden auch Beauftragte und Abwickler explizit im potenziellen Täterkreis angeführt. Doch selbst wenn der Kreis der unmittelbaren Täter im Gesetz abschließend geregelt ist, kann sich jedermann gemäß § 12 Strafgesetzbuch () strafbar machen, falls er den unmittelbaren Täter bei der Begehung der Straftat unterstützt oder anstiftet.

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