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RWK 3, 15. März 2025, Seite 93

CSRD-Mitgliedstaatenwahlrechte zur Erbringung der Prüfungsleistung für Nachhaltigkeitsberichte

Regelungsvorschlag gemäß NaBeG-Entwurf, Umsetzung in der Europäischen Union und kritische Würdigung

Julia Baldauf und Sabine Graschitz

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtend eingeführt. Bezüglich der Frage, wer Nachhaltigkeitsberichte prüfen darf, sieht die CSRD zwei Mitgliedstaatenwahlrechte vor. Art 34 Abs 2 CSRD enthält die Regelung, dass Mitgliedstaaten einem anderen Wirtschaftsprüfer als demjenigen, der die Prüfung der Finanzberichterstattung durchführt, gestatten können, ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben. Art 34 Abs 3 CSRD besagt, dass Mitgliedstaaten unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen (independent assurance service provider, IASPs) zulassen können.

Der Beitrag fasst die Regelungsvorschläge des Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetzes (NaBeG) im Kontext der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zusammen und gibt einen Überblick darüber, wie andere Mitgliedstaaten die Wahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Frage, wer die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte erbringen soll, umgesetzt haben. Als Fazit lässt sich festhalten: Die Umsetzung innerhalb der EU erfolgt unterschiedlich und kann damit besonders im Konzernkontext zu Schwierigkeiten bei der Beauftragung und Durchführung von ...

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