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VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0012

VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0012

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (Hinweis E vom , Ra 2015/04/0063, mwN). Schon aus diesem Grund ist die Rechtsfrage, ob die von der Revision angesprochenen Verwaltungsübertretungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits getilgt waren, für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung.
Normen
RS 2
Die Revision bringt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, es gebe keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, "ob Strafen, deren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 abgelehnt wurde, weil die Strafhöhe zu gering war, dann aber zur Begründung der Unzuverlässigkeit als Grundlage für die Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogen werden dürfen". So gebe es keine Rechtsprechung dazu, ob Straferkenntnisse, die vom VwGH trotz einer Beschwerde an diesen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden seien und sohin keine Richtigkeitsgewähr bestehe, bei der Begründung der Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person mit maßgeblichem Einfluss herangezogen werden dürften. Die Relevanz dieser behaupteten Rechtsfrage wird schon deshalb nicht aufgezeigt, da die Revision selbst anführt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Revisionswerberin "vor allem kleinere Strafen, aus validen wirtschaftlichen Überlegungen heraus" nicht bekämpft habe.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der B V-Ges.m.b.H. in S, vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AB-14-0572, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom wurde der Revisionswerberin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Großhandel" in einem näher bezeichneten Standort sowie an einer näher bezeichneten weiteren Betriebsstätte entzogen. Dem vorangegangen war eine Verfahrensanordnung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom , in der die Revisionswerberin aufgefordert wurde, ihren handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer, K. E., innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung aus der Gesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. In dieser Aufforderung führte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht aus, K. E. besitze auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, zusammenfassend sei davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegenden rechtskräftigen und getilgten Bestrafungen (gemeint: des handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin) nach dem Pflanzenschutzgesetz bzw. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, dem ASVG und dem Kraftfahrgesetz um schwerwiegende Verstöße gegen die in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften handle. Dies gelte auch für die Übertretungen des KFG in Bezug auf die der Gewerbeausübung dienenden Firmenfahrzeuge. Es bedürfe keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit bereits als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergebe. Aus diesem Grund sei auch die Einvernahme der in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen nicht erforderlich.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Die Revision bringt in ihrer (alleine maßgeblichen) Zulässigkeitsbegründung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach sich bei bereits getilgten Bestrafungen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen ergebe, sondern vielmehr eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu erfolgen habe (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2007/04/0137). Von den Verstößen gegen das Pflanzenschutzmittelgesetz seien zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits drei getilgt gewesen. Auch von den behaupteten acht Verstößen gegen das ASchG sei lediglich eine Strafverfügung noch nicht getilgt gewesen. Somit ziehe das Landesverwaltungsgericht offenbar sieben getilgte Strafen heran, ohne eine gebotene Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorzunehmen.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es sich fallbezogen um eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 handelt.

Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Ra 2015/04/0063, mwN).

Schon aus diesem Grund ist die Rechtsfrage, ob die von der Revision angesprochenen Verwaltungsübertretungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits getilgt waren, für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung.

Die Revision bringt als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob Strafen, deren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33a VwGG idF BGBl. II Nr. 51/2012 abgelehnt wurde, weil die Strafhöhe zu gering war, dann aber zur Begründung der Unzuverlässigkeit als Grundlage für die Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogen werden dürfen". So gebe es keine Rechtsprechung dazu, ob Straferkenntnisse, die vom Verwaltungsgerichtshof trotz einer Beschwerde an diesen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden seien und sohin keine Richtigkeitsgewähr bestehe, bei der Begründung der Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person mit maßgeblichem Einfluss herangezogen werden dürften.

Die Relevanz dieser behaupteten Rechtsfrage wird schon deshalb nicht aufgezeigt, da die Revision selbst an anderer Stelle (bei der Darlegung des Sachverhalts) anführt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Revisionswerberin "vor allem kleinere Strafen, aus validen wirtschaftlichen Überlegungen heraus" nicht bekämpft habe.

4. In der Revision werden aus diesen Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040012.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-50624