Der gewerberechtliche Geschäftsführer
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1074. Beendigung
4.1. Zum Ende der Verantwortung: tatsächliches Ausscheiden
222
Anders als bei der Bestellung endet die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen (Filial-)Geschäftsführers nicht erst mit Anzeige, sondern bereits mit tatsächlichem Ausscheiden. Der nachträgliche Wegfall von Bestellungsvoraussetzungen führt hingegen nicht automatisch zum Ende der Verantwortung. Der Grund für die Beendigung mit tatsächlichem Ausscheiden ist, dass niemand für Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Dabei kommen folgende Fälle in Betracht:
Der gewerberechtliche Geschäftsführer scheidet aus dem Unternehmen aus,
-etwa durch Beendigung des Dienstverhältnisses,
-wenn der organschaftliche Vertreter (unternehmensrechtlicher Geschäftsführer, Vorstand etc) das Unternehmen verlässt oder
-der bestellte Geschäftsführer aus der Personengesellschaft ausscheidet;
die Bestellung wird widerrufen:
-einvernehmlich von Gewerbeinhaber und gewerberechtlichem Geschäftsführer,
-einseitig vom Gewerbeinhaber,
-einseitig vom gewerberechtlichen Geschäftsführer,
-von der Behörde;
durch Tod des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der Tod des Gewerbetreibenden bedeutet hingegen nicht zwinge...