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VwGH 15.09.2016, Ra 2015/15/0051

VwGH 15.09.2016, Ra 2015/15/0051

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des M R in P, vertreten durch die Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100800/2011, betreffend Umsatzsteuer 12/2010 und 1/2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom wurde u.a. festgehalten, der Revisionswerber habe insgesamt vier Fahrzeuge (drei Ferrari, einen Ford) von der K GmbH gekauft. Sämtliche Beträge mit Ausnahme eines USt-Betrages seien bar bezahlt worden. Die Rechnungen (datiert mit , und ) enthielten weder das Lieferdatum noch einen Hinweis auf den Lieferzeitpunkt. Bereits aufgrund der mangelhaften Rechnungen sei ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Auf Grund von im Bericht näher angeführten Umständen hätte der Revisionswerber wissen müssen, dass die Lieferungen der K GmbH an ihn in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen seien. Auch deswegen sei der Vorsteuerabzug zu verwehren.

2 Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer für Dezember 2010 und Jänner 2011 fest und folgte dabei den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Es ging dabei davon aus, dass die Eingangsrechnungen, aus denen der Revisionswerber die strittigen Beträge als Vorsteuer abziehen möchte, keinen Lieferzeitpunkt und auch keinen Hinweis auf einen anderen Beleg enthielten, in dem der Lieferzeitpunkt angeführt werde. Erst nach Abschluss der Prüfung durch das Finanzamt seien Übergabeprotokolle (und diese lediglich in Kopie) vorgelegt worden, welche das Datum der Übergabe der Fahrzeuge an den Revisionswerber dokumentierten. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber die Fahrzeuge von einem mittlerweile nicht mehr existenten Unternehmen angekauft und nach Deutschland weiterverkauft habe. Hinsichtlich der genauen Abläufe der Lieferungen blieben verschiedene Umstände unklar. Insbesondere die zeitlichen Abläufe hätten letztlich nicht mit Sicherheit geklärt werden können. Offen sei auch geblieben, wie zwei der gegenständlichen Fahrzeuge etwa zeitgleich durch einen anderen Händler ebenfalls angekauft und nach Deutschland hätten geliefert werden können. Auch das weitere Schicksal der Fahrzeuge in Deutschland habe nicht geklärt werden können. Es erscheine zumindest nicht gesichert, dass der Tag der Rechnungsausstellung auch der Liefertag sei. Die Zweifelhaftigkeit der Umstände sei auch dem Revisionswerber bekannt gewesen. So habe dieser nach seinen eigenen Angaben den zunächst auftretenden Lieferanten als zu zweifelhaft abgelehnt und dann ohne weiteres einen anderen Lieferanten für dieselben Fahrzeuge akzeptiert. Nach seinen eigenen Angaben habe er sich bei den Geschäften auch von einer Person "beschützen" lassen.

5 An welchen Tagen die Fahrzeuge an den Revisionswerber übergeben und von ihm weitergeliefert worden seien, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Für das Fahrzeug mit der Fahrgestell-Endziffer 5 (Rechnung vom ) seien als Lieferdatum der 21., 22. oder , für das Fahrzeug mit der Endziffer 7 (Rechnung ebenfalls vom ) der

21. oder , für das Fahrzeug mit der Endziffer 2 (Rechnung vom ) der 10. oder der oder ein Tag dazwischen und beim Fahrzeug mit der Endziffer 9 (Rechnung vom ) der 18. oder denkbar. Die Datumsangaben in den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen seien derart unterschiedlich bzw. unklar, dass zumindest die Annahme, das Rechnungsdatum sei mit Sicherheit auch das Lieferdatum, nicht zulässig sei.

6 Der Vorsteuerabzug sei jedenfalls zu versagen, weil die Rechnungen keine Lieferdaten oder sonstige Hinweise auf Belege mit diesen Daten enthielten. Diese wären aber insbesondere auch aufgrund der näheren Umstände der Geschäftsgestaltung erforderlich gewesen, damit aufgrund der Rechnungen die Geschäftsabläufe exakt hätten festgestellt werden können.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Der Revisionswerber macht geltend, die Revision sei zu der Frage zulässig, ob ein Vorsteuerabzug zu versagen sei, wenn auf einer Rechnung nur das Rechnungsdatum, jedoch kein Lieferdatum angeführt sei, und die Lieferung tatsächlich am Rechnungstag erfolgt sei, insbesondere dann, wenn im Abgabenverfahren der genaue Leistungs- bzw. Lieferungshergang geprüft worden sei und das Lieferdatum im Verfahren habe verifiziert werden können.

12 Diese als wesentlich geschilderte Rechtsfrage geht nicht von den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes aus, das ausführlich begründet hat, es könne nicht festgestellt werden, an welchen Tagen die Fahrzeuge an den Revisionswerber geliefert worden seien, und somit auch nicht, dass das Rechnungsdatum das Lieferdatum sei.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, von deren Lösung die Revision abhinge. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150051.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-50499