Suchen Hilfe
VwGH 21.08.2015, Ra 2015/15/0049

VwGH 21.08.2015, Ra 2015/15/0049

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs3;
RS 1
Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009 - Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2015/08/0017; vgl. auch Mairinger, in FS-Ritz, Von der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Abgabensachen, 196).
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009 - Im Hinblick darauf, dass die Revisionswerberin - nach ihrem Vorbringen - Eigentümerin einer unbelasteten Liegenschaft (mit einem im Antrag nicht genannten Wert, der aber eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung ausschließe) ist, wäre davon auszugehen, dass ihr jedenfalls eine allfällige Zahlung der Abgaben unter Zuhilfenahme von Fremdkapital möglich wäre. Dies würde aber einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst dann entgegenstehen, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/15/0006).
Normen
RS 1
Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber darstellen. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist somit, dass der Zuschussempfänger ein Verhalten zu setzen hat, welches dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft. Keine Leistung liegt vor bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (vgl. , mwN). Im vorliegenden Fall kam den Zuschussgebern als Leistungsempfängern ein verbrauchsfähiger Nutzen (Bücher) zu. Dass diese Bücher in der Folge vom Zuschussgeber an "ausgesuchte Personen" verschenkt wurden, ändert an diesem konkreten Nutzen für den Zuschussgeber nichts. Im Verhältnis zwischen der Erstellerin und Lieferantin der Bücher und dem Zuschussgeber (Land bzw. Stadt) bestand eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung.
Norm
RS 2
Bezüge oder Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw. als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen- (Bezugs-)Empfängers gewährt werden, stellen keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 dar (vgl. , VwSlg 8499 F/2009, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M KG, vertreten durch die Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/5101292/2011, betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009, erhobenen Revision in Abänderung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. AW/5100001/2015, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

In Folge einer Außenprüfung setzte das Finanzamt - nach Verfahrenswiederaufnahme - mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer 2005 bis 2009 fest und stellte die in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO fest. Mit Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht die dagegen erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung als unbegründet ab.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Revision und beantragte, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund der unrichtigen Ergebnisse der Betriebsprüfung werde "doch ein hoher Betrag" vom Finanzamt zurückgefordert. Bisher sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 212a BAO erteilt worden. Damit gebe das Finanzamt zu erkennen, dass kein öffentliches Interesse daran gelegen sei, die Steuernachzahlungen unmittelbar jetzt zu leisten. Für die Revisionswerberin wäre aber die sofortige Einhebung der Steuern mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da "doch ein verhältnismäßig hoher Betrag sofort zu bezahlen wäre." Aus den vorgelegten Bilanzen und aus dem Bericht der Betriebsprüfung ergebe sich, dass es für die Revisionswerberin nicht einfach wäre, den Differenzbetrag sofort zu bezahlen.

Das Bundesfinanzgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht statt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin bzw. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von der Feststellung der Einkünfte betroffenen Gesellschafter habe dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden können.

Nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellte die Revisionswerberin gemäß § 30 Abs. 3 VwGG den Antrag, den genannten Beschluss dahin abzuändern, dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Sie brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes drohe eine Nachzahlung von insgesamt ca. 110.000 EUR; dieser Betrag entfalle zum Teil auf die Gesellschafter (ca. 32.000 EUR und 40.000 EUR), zum Teil auf die Revisionswerberin selbst (ca. 38.000 EUR). Vorgelegt werde eine Saldenliste, aus der sich zum Dezember 2014 noch ein Jahresgewinn von 270.863 EUR ergebe. Aufgrund des Auslaufens eines Vertrages ergebe sich aber seit nur mehr ein monatliches Pauschalhonorar von

6.750 EUR, sodass die angebliche Steuerschuld nicht aus den laufenden Einnahmen bezahlt werden könne. Dies hätte zur Konsequenz, dass bestehendes Anlagevermögen schon jetzt verkauft werden müsste, ohne dass feststehe, ob die Steuervorschreibung zu Recht bestehe oder nicht. Dies führe wiederum dazu, dass Vermögensgegenstände wahrscheinlich unter dem Marktpreis veräußert werden müssten. Die Einbringlichkeit der Steuerverbindlichkeiten sei aber schon deshalb nicht gefährdet, weil die Revisionswerberin Eigentümerin einer unbelasteten Liegenschaft sei.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg.Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2015/08/0017; vgl. auch Mairinger, in FS-Ritz, Von der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Abgabensachen, 196).

Da der ursprüngliche Antrag kein konkretes Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin und ihrer Gesellschafter enthielt, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Im Übrigen wäre aber auch aus dem nunmehr erstatteten Vorbringen ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht ableitbar:

Im Hinblick darauf, dass die Revisionswerberin - nach ihrem Vorbringen - Eigentümerin einer unbelasteten Liegenschaft (mit einem im Antrag nicht genannten Wert, der aber eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung ausschließe) ist, wäre davon auszugehen, dass ihr jedenfalls eine allfällige Zahlung der Abgaben unter Zuhilfenahme von Fremdkapital möglich wäre. Dies würde aber einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst dann entgegenstehen, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/15/0006).

Darüber hinaus folgt aus dem Vorbringen - und der vorgelegten Saldenliste - aber von vornherein nicht, dass die Zahlung der auf die Revisionswerberin entfallenden Abgabenschuld (ca. 38.000 EUR) für diese mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis Einkünfte festgestellt wurden, hat dies Auswirkungen (nur) auf die Einkommensteuern der Gesellschafter (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2012/15/0004). Zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthält der Aufschiebungsantrag aber keinerlei Vorbringen.

Dem Antrag, der Revision in Abänderung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte sohin nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der M KG in Z, vertreten durch die Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101292/2011, betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom wurde u.a. festgehalten, im Prüfungszeitraum (2005 bis 2009) seien Förderungsbeiträge erklärt worden, welche als umsatzsteuerfrei und einkommensteuerfrei behandelt worden seien. Diese Beträge seien im Zuge der Außenprüfung den steuerpflichtigen Umsätzen und den Gewinnen hinzugerechnet worden, weil die Zuwendungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft seien, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellten.

2 Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 fest und stellte die in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO fest.

3 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Berufung. 4 Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehr) Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

6 Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, Ziel und Zweck eines Förderbeitrages betreffend das Buch S seien die Erstellung und Lieferung einer gewissen Anzahl ganz spezieller, auf die Anforderungen des Leistungsempfängers (Land S) zugeschnittener Bücher gewesen. Genauso verhalte es sich mit dem Nachfolgeauftrag zur Lieferung weiterer Exemplare dieses Buches. In diesem Fall habe die Revisionswerberin sogar Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, diese aber nicht abgeführt. Die Leistung der Revisionswerberin, nämlich die Erstellung und Lieferung der Bücher stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewährung der Förderbeträge. Es sei somit klar von einem Leistungsaustausch auszugehen, dem Land S sei als Leistungsempfänger ein verbrauchsfähiger Nutzen zugekommen.

7 Auch die Stadt W habe einen Buchankauf (Buch W) getätigt. Dass die Revisionswerberin selbst von einer steuerpflichtigen Leistung ausgegangen sei, zeige sich auch daran, dass Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei.

8 Das Land N habe der Revisionswerberin einen Finanzierungsbeitrag für die Herausgabe des Buches N gewährt. Die Revisionswerberin habe sich u.a. zur Lieferung von 1500 Exemplaren dieser Publikation verpflichtet. Auch hier sei die Leistung des Finanzierungsbeitrages mit der Verschaffung eines konkreten, verbrauchsfähigen Nutzens (Lieferung von Publikationen) verbunden.

9 Die Stadt W habe für die Herausgabe der Publikation V einen Förderbetrag gewährt. Drei Tage vor Überweisung des Förderbetrages habe die Revisionswerberin der Stadt W die Lieferung von 1000 Stück dieser Publikation zu einem "Spezialpreis" in Rechnung gestellt. Auch wenn dem Fördervertrag vordergründig keine konkrete Lieferverpflichtung zu entnehmen sei, stehe der an die Zuschussgeberin in Rechnung gestellte "Spezialpreis" für die gelieferten Bücher in einem kausalen Zusammenhang mit der Gewährung des Förderbetrages. Die Gewährung des Förderbetrages sei in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Leistung der Revisionswerberin zu sehen.

10 Die Publikationen V und N seien überdies auch an Dritte (H Bank AG bzw. W Versicherung AG) verkauft worden. In diesem Fall liege kein direkter Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen öffentlichen Stellen und der leistenden Revisionswerberin vor, es sei aber ein kausaler Zusammenhang zwischen der Zuwendung und einem Leistungsaustausch der Revisionswerberin als Subventionsempfängerin mit einem Dritten zu erkennen. Die jeweiligen Förderbeträge seien nicht als allgemeine Verlagsförderung, sondern für die Herausgabe der konkreten Buchprojekte ausbezahlt worden. Die Gewährung der Förderbeträge sei als Entgelt von dritter Seite zu beurteilen.

11 In allen zu beurteilenden Fällen sei dem jeweiligen Leistungsempfänger ein konkreter Nutzen in Form von Büchern zugekommen. Unerheblich sei, ob die gelieferten Gegenstände (sodann) behalten, verschenkt oder verkauft worden seien. Das Finanzamt habe somit die in Streit stehenden Umsätze zu Recht als steuerpflichtig behandelt.

12 Sämtliche von öffentlichen Stellen zugewendeten Förderbeträge stünden in einem kausalen Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung durch die Revisionswerberin. Die Revisionswerberin habe die finanziellen Mittel deshalb erhalten, um Publikationen zu verlegen. Preisstützende Kostenzuschüsse oder Subventionen aus öffentlichen Mitteln an einen Verleger dienten nicht der unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Kunst und seien daher nach § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht als steuerfrei zu behandeln.

13 Die Revision sei iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen gewesen, weil die Frage der Steuerpflicht von Zuschüssen, welche von öffentlichen Stellen gewährt würden und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Zuwendungsempfängers stünden, durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt sei.

14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 15 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das

angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Subventionen (Hinweis auf , vom , 2006/13/0128, und vom , 2006/15/0131). Es sei nur dann ein umsatzsteuerrechtlicher Tatbestand gegeben, wenn der Subventionsgeber ein wirtschaftliches Interesse an der Herausgabe der Bücher habe. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse bestehe nicht, da die öffentlichen Stellen die gelieferten Bücher nicht etwa an dritte Personen veräußert hätten. Die Bücher seien lediglich als Geschenke für Gäste der jeweiligen Gebietskörperschaften verwendet worden. Die Gebietskörperschaften hätten nur ein kulturelles Interesse an den Büchern gehabt. Die Revisionswerberin sei jeweils von den Gebietskörperschaften zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln angeregt worden; nämlich dazu, ein Buch zu verfassen, das mit dem jeweiligen Land in unmittelbarem Zusammenhang gestanden sei. Die Bücher sollten an "ausgesuchte Personen" kostenlos vergeben werden.

16 Auch einkommensteuerrechtlich widerspreche die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung (Hinweis neuerlich auf VwGH 2005/15/0024). Es sei keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zugekommen.

17 Die Bücher seien allesamt von H, dem Kommanditisten der Revisionswerberin, geschrieben worden. Für H sei es äußerst zeitaufwändig gewesen, die notwendigen Recherchen durchzuführen. Erst durch die Subventionen sei es ihm möglich gewesen, überhaupt Werke der Literatur zu schaffen, von denen er von vornherein gewusst habe, dass sie nicht gewinnbringend verkauft werden könnten. Es seien also erst durch die Förderung die sachlichen Voraussetzungen geschaffen worden, um die Bücher schreiben zu können (Hinweis auf ).

18 Der Bundesminister für Finanzen habe am die Rechtsauskunft erteilt, die gewährten Förderungen durch das Land N seien, wenn sie eine Aufwandsabgeltung darstellten, als steuerfreie Zuwendungen anzusehen. Es sei iSd § 236 BAO sachlich unbillig, wenn die Geltendmachung des Abgabenanspruches im Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen stehe, die dem Abgabepflichtigen gegenüber von der Abgabenbehörde geäußert worden seien, und vom Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die betreffende Äußerung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt worden seien (Hinweis auf ).

19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

22 Die Revision ist nicht zulässig.

23 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (vgl. , VwSlg. 8460/F, mwN).

24 Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber darstellen. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist somit, dass der Zuschussempfänger ein Verhalten zu setzen hat, welches dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft. Keine Leistung liegt vor bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (vgl. , mwN).

25 Im vorliegenden Fall kam nach den (in der Revision unbestrittenen) Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes den Zuschussgebern als Leistungsempfängern ein verbrauchsfähiger Nutzen (Bücher) zu. Dass diese Bücher in der Folge vom Zuschussgeber an "ausgesuchte Personen" verschenkt wurden, ändert an diesem konkreten Nutzen für den Zuschussgeber nichts. Im Verhältnis zwischen der Revisionswerberin und dem Zuschussgeber (Land bzw. Stadt) bestand eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung.

26 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (bzw. c) EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (bzw.) von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) von der Einkommensteuer befreit.

27 Bezüge oder Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw. als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen- (Bezugs-)Empfängers gewährt werden, stellen keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 dar (vgl. , VwSlg. 8499/F, mwN). Da die Förderbeträge in einem kausalen Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung der Revisionswerberin (Anfertigung und Lieferung von Publikationen) standen, liegt eine Gegenleistung und keine steuerfreie unmittelbare Förderung iSd § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c EStG 1988 vor.

28 Ein Antrag auf Nachsicht von Abgaben (§ 236 BAO) ist schließlich nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses, sodass die Revision nicht von der Lösung der hiezu geltend gemachten Rechtsfrage abhängt.

29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150049.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-50498