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VwGH 19.11.2015, Ra 2015/08/0163

VwGH 19.11.2015, Ra 2015/08/0163

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Unentgeltlichkeit von Beschäftigungsverhältnissen ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten; ist dies nicht der Fall, so ist gemäß § 1152 ABGB im Zweifel von der Entgeltlichkeit auszugehen, selbst wenn eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung fehlt und auch kein Entgelt entrichtet wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0123, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des B S in L, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-300194/45/MK/BZ, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in zwei Fällen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG bestraft, weil er es als Dienstgeber unterlassen habe, zwei näher bezeichnete Personen als pflichtversicherte Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.280,-- verhängt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Entgegen diesem Ausspruch erblickt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - sowohl unter dem Gesichtspunkt des Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung als auch unter jenem des Abweichens von einer solchen Rechtsprechung - darin, dass das Verwaltungsgericht "im Zweifel" von der Entgeltlichkeit der Beschäftigungsverhältnisse ausgegangen sei, obwohl nicht feststellbar gewesen sei, ob ein Entgelt vereinbart oder tatsächlich entrichtet worden sei. Damit missversteht der Revisionswerber jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entgeltlichkeit von Beschäftigungsverhältnissen: Danach muss Unentgeltlichkeit ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten; ist dies nicht der Fall, so ist gemäß § 1152 ABGB - und nur darauf bezieht sich die Wendung "im Zweifel" - von der Entgeltlichkeit auszugehen, selbst wenn eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung fehlt und auch kein Entgelt entrichtet wurde (vgl. etwa das auch vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0123, mwN). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht ausgehend davon, dass erwiesenermaßen keine wirksame Vereinbarung der Unentgeltlichkeit vorlag, die Entgeltlichkeit der Beschäftigungsverhältnisse festgestellt.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080163.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-50410