VwGH 04.09.2014, Ra 2014/15/0014
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3; 32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art226; 62002CJ0090 Bockemühl VORAB; 62009CJ0368 Pannon Gep Centrum VORAB; 62012CJ0271 Petroma Transports VORAB; UStG 1994 §11; UStG 1994 §12 Abs1 Z1; UStG 1994 §31 Abs2; |
RS 1 | Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994, auf deren Ausstellung auch ein zivilrechtlicher Anspruch besteht (vgl. § 11 iVm § 31 Abs. 2 UStG 1994), in Betracht kommt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2005/13/0006, mwN), vom , 2007/15/0004, und vom , 2011/13/0030). Das entspricht auch der Judikatur des EuGH, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzt, die die in Art. 22 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie idF der RL 2001/115/EG bzw. in Art. 226 der MwStRL 2006/112/EG normierten Kriterien enthält (vgl. etwa die , Bockemühl, Rn. 40, vom , C-368/09, Pannon Gep., Rn. 39 ff, und vom , C-271/12, Petroma Transports SA, Rn. 25). Erforderlich sind hiezu insbesondere auch zutreffende Angaben zum Tag der Lieferung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0315). |
Norm | |
RS 2 | Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb des Eigentums und Besitzes ausreichen, sind auch zur Verschaffung der Verfügungsmacht iSd § 3 Abs. 1 UStG 1994 ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0078, mwN). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision des*****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100483/2013, betreffend Umsatzsteuer 2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Revisionswerber ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der L GmbH vom über die Lieferung eines Fahrzeuges zusteht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden diese Vorsteuern nicht berücksichtigt, weil das in der Rechnung angeführte Lieferdatum (ebenfalls ) falsch sei. Der Revisionswerber habe nie die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erhalten. Am seien weder der Revisionswerber noch die L GmbH Eigentümer, Besitzer oder Inhaber des Fahrzeuges gewesen, sodass auch keine Vereinbarung in Zusammenhang mit einem Besitzkonstitut habe getroffen werden können.
In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesfinanzgericht sei zu seinem Erkenntnis aufgrund einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gelangt; es lägen krasse Logikfehler in der Beweiswürdigung vor, bei folgerichtiger Anwendung der Denkgesetze hätte dem Revisionswerber der strittige Vorsteuerabzug gewährt werden müssen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994, auf deren Ausstellung auch ein zivilrechtlicher Anspruch besteht (vgl. § 11 iVm § 31 Abs. 2 UStG 1994), in Betracht kommt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2005/13/0006, mwN), vom , 2007/15/0004, und vom , 2011/13/0030). Das entspricht auch der Judikatur des EuGH, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzt, die die in Art. 22 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie idF der RL 2001/115/EG bzw. in Art. 226 der MwStRL 2006/112/EG normierten Kriterien enthält (vgl. etwa die , Bockemühl, Rn. 40, vom , C-368/09, Pannon Gep., Rn. 39 ff, und vom , C-271/12, Petroma Transports SA, Rn. 25). Erforderlich sind hiezu insbesondere auch zutreffende Angaben zum Tag der Lieferung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0315).
Zutreffend ist, dass Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb des Eigentums und Besitzes ausreichen, auch zur Verschaffung der Verfügungsmacht iSd § 3 Abs. 1 UStG 1994 ausreichend sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0078, mwN). Wenn der Revisionswerber hiezu auf ein Besitzkonstitut (§ 428 erster Halbsatz ABGB) verweist, so würde aber eine wirksame Übergabe nach dieser Bestimmung voraussetzen, dass die L GmbH zum Zeitpunkt der behaupteten Übergabe Besitzer (und sodann Inhaber) des Fahrzeuges gewesen wäre. Dies war aber nach den Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Erkenntnis nicht der Fall. In der Revision wird hiezu lediglich ausgeführt, der Revisionswerber sei davon ausgegangen, dass die L GmbH das Fahrzeug für ihn innehabe; es sei für ihn irrelevant gewesen, ob die L GmbH oder der Kfz-Händler Z, von dessen Existenz er erst in der Berufungsvorentscheidung vom erfahren habe, seine Interessen wahrgenommen habe. Mit diesem Vorbringen können die Erwägungen der belangten Behörde zur Innehabung des Fahrzeuges am nicht erschüttert werden.
Im Übrigen ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere den vorliegenden Urkunden) auch keinerlei Anhaltspunkte für ein Besitzkonstitut. Dieses würde den rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzen, die Übergabe durch Besitzkonstitut zu ersetzen (vgl. ); gerade die gegenständliche Rechnung sieht aber den Vermerk vor, dass das Fahrzeug - ganz im Gegensatz zu dieser Voraussetzung - geliefert und übernommen worden sei.
Dass schließlich der Kfz-Händler Z (als Besitzmittler;
vgl. Grüblinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 309 Rz 3) das Fahrzeug aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit der L GmbH inne gehabt hätte, wird auch in der Revision nicht konkret behauptet;
in diesem Fall hätte eine Übergabe an den Revisionswerber aber nur mittels Besitzanweisung (Anweisung der L GmbH an den Kfz-Händler Z) erfolgen können (Klicka/Reidinger, in Schwimann/Kodek, aaO § 428 Rz 10); eine derartige Anweisung wird aber ebenfalls nicht behauptet.
Bereits damit steht aber fest, dass (zumindest) die Angaben in der Rechnung zum Liefertag unzutreffend sind, sodass gestützt auf diese Rechnung kein Vorsteuerabzug zusteht. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3; 32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art226; 62002CJ0090 Bockemühl VORAB; 62009CJ0368 Pannon Gep Centrum VORAB; 62012CJ0271 Petroma Transports VORAB; UStG 1994 §11; UStG 1994 §12 Abs1 Z1; UStG 1994 §3 Abs1; UStG 1994 §31 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014150014.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-50156