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Die Hauptversammlung nach dem AktRÄG 2009
Einführung verschiedener Formen der elektronischen Teilnahme und des Nachweisstichtagssystems
Das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009), BGBl. I Nr. 71/2009, dient der Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG, durch die bestimmte Rechte von Aktionären börsenotierter Gesellschaften harmonisiert werden. Das macht umfangreiche Änderungen im österreichischen Aktiengesetz (AktG) erforderlich, wobei der Abschnitt über die Hauptversammlung gänzlich neu gefasst wird. Die Neuerungen betreffen keineswegs nur börsenotierte, sondern zu einem großen Teil alle AGs. Das AktRÄG 2009 ist mit in Kraft getreten und auf alle Hauptversammlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt einberufen werden. Der folgende Artikel bietet einen kurzen Überblick über die neuen Regelungen im AktG, insbesondere über die Bestimmungen für die Hauptversammlungen.
1. Überblick über die neuen Regelungen
1.1. Börsenotierung
Der für zahlreiche Bestimmungen relevante Begriff der börsenotierten AG wird nunmehr an prominenter Stelle (§ 3 AktG) definiert. Demnach ist eine AG börsennotiert, wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinn des § 2 Z 32 Bankwesengesetz zugelassen sind. Durch diesen Verweis werden alle AGs erfasst, deren Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat notieren, dessen Mar...