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VwGH 01.08.2014, Ra 2014/07/0032

VwGH 01.08.2014, Ra 2014/07/0032

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (Erkenntnisses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides (Erkenntnisses) ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde (Revision) erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid (Erkenntnis) zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2009/07/0009, und vom , Zl. AW 2012/07/0059, jeweils mwN).
Normen
RS 1
Eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der VwG ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Vom VwG ist auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung zu beachten (vgl. E , Ro 2014/03/0066; E , Ra 2014/07/0077; E , Ra 2015/04/0012).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der F und

2. des P, beide vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 50, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AB-14-0490, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Z GmbH, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/07/0032 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (BH) vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage auf den Grst. Nrn. 24/1 und 27/1, KG O, für die Beheizung einer Wohnhausanlage samt Warmwasserbereitung, die Entnahme des Wassers in der Höhe von 4,42 l/s aus einem Entnahmebrunnen auf dem Grst. Nr. 124/1 und die Versickerung des abgekühlten Wassers in einem Sickerschacht auf dem Grst. Nr. 27/1 erteilt. Näher genannte Einwendungen und Anträge der revisionswerbenden Parteien wurden abgewiesen.

Begründend führte die BH u.a. aus, aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen (ASV) ergebe sich, dass es zu keiner Beeinträchtigung eines Wasserbenutzungsrechtes oder eines Grundstückes der revisionswerbenden Parteien kommen könne.

Den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG NÖ) vom zufolge hatte der geohydrologische ASV im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass auf Grund der vorgelegten Berechnungen Absenkungen beim Entnahmebrunnen im Ausmaß von maximal 0,1 m und ebensolche Aufhöhungen beim Sickerschacht zu erwarten seien, wobei sich die Reichweiten eines Absenk- bzw. Aufhöhungstrichters in einem Radius von < 30 m ergäben. Innerhalb dieses Bereiches befänden sich keine fremden Rechte und könnten solche daher auch nicht beeinträchtigt werden. Auch innerhalb der sich ausbildenden Kältefahne im Grundwasserabstrom lägen keine Wärmepumpenanlagen.

Nach einer weiteren Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien hatte der geohydrologische ASV erläutert, wie er zu seinen Schlussfolgerungen in Bezug auf den Auswirkungsbereich der Grundwasserentnahme komme. Er hatte auf eine bei Fachleuten gebräuchliche Berechnungsmethode nach Sichardt verwiesen, deren Anwendung ergebe, dass die Wärmepumpenanlage der revisionswerbenden Parteien auch bei Berücksichtigung eines zehnfachen Sicherheitszuschlages nicht beeinträchtigt werden könnte.

In weiterer Folge hatte der ASV für Wasserbautechnik klargestellt, dass der angegebene Wasserbedarf schon die Summe beider in Rede stehender Wärmepumpenanlagen berücksichtige.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG NÖ vom wurde auf Grund der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien der Bescheid der BH vom dahingehend abgeändert, dass die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien als verspätet zurückgewiesen wurden. Im Übrigen blieb der erstinstanzliche Bescheid unberührt. Die revisionswerbenden Parteien - so das LVwG NÖ in seiner Begründung -

hätten mangels rechtzeitiger Erhebung tauglicher Einwendungen im Rahmen der am durchgeführten mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung verloren.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene, das Überschreiten des Prüfungsumfanges des § 27 VwGVG durch das LVwG NÖ behauptende außerordentliche Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führten sie zum Aufschiebungsantrag im Wesentlichen aus, sie hätten in ihrer Eingabe vom insbesondere auf die durch das gegenständliche Projekt erhöhte Gefahr der Überschwemmung ihres Grundstückes hingewiesen. Entgegen ihrem Antrag habe die BH ohne Überprüfung bzw. Ergänzung der bisherigen Gutachten ausgesprochen, dass die aufgeworfenen Bedenken durch die bisherigen Gutachten ausgeräumt wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beurteilung der BH, aus dem Gutachten des geohydrologischen ASV könne abgeleitet werden, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Rechte der revisionswerbenden Parteien kommen könne, sei unrichtig bzw. zumindest unvollständig. Dass bei einem maximalen Radius des "Grundwasser-Berges" von < 30 m ein 90 m entfernt liegendes Grundstück von diesem "Grundwasser-Berg" nicht beeinträchtigt werden könne, wäre nur dann nachvollziehbar, wenn im gegenständlichen Grundwasserkörper der Durchlässigkeitsbeiwert tatsächlich 0,001 m/s betrage und nicht sehr viel mehr, und wenn darüber hinaus die praktisch ständig Hochwasser führende W in Verbindung mit dem genannten "Grundwasser-Berg" keine zusätzliche Gefahren mit sich bringe. Solche zusätzlichen Gefahren gingen aber einerseits durch die zahlreichen Turbinenanlagen, Wehre und Kraftwerke aus, die sich entlang der W befänden und mit welchen die W im Bedarfsfall aufgestaut bzw. willkürlich abgelassen würde, und andererseits durch jene Abflusshindernisse, die Gegenstand eines näher genannten Verfahrens vor der BH seien. Es komme zu einem Ansteigen des Grundwasserspiegels. Darin liege das Kernproblem der unvollständigen Sachverhaltsermittlung und infolge dieser der möglicherweise unrichtige Sachverständigenbeweis.

Darüber hinaus sei die Annahme eines lediglich 16-stündigen Betriebes pro Tag (der bewilligten Anlage) für kalte Wintermonate zu niedrig. Ebenso sei die Annahme unvorsichtig, mit 125 Betriebstagen (vier Monaten) das Auslangen zu finden. Ferner addiere sich Regenwasser jedenfalls zum Teil zum Grundwasser.

Das Grundstück der revisionswerbenden Parteien sei bereits dreimal überschwemmt worden. Die Prüfung, ob dieses Grundstück durch das gegenständliche Projekt einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt werde, sei nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien nicht ausreichend erfolgt. Eine Hochwasser-Wetterlage könne jederzeit auftreten. Das in Betrieb genommene Projekt könne entscheidend dafür sein, dass der Keller ihres Hauses überschwemmt werde.

Mit Eingabe vom sprach sich die BH (vor dem LVwG NÖ belangte Behörde) gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren vorgebrachten Einwände und Anträge seien seitens der Behörde mittels Sachverständigengutachten geprüft und mangels Beeinträchtigung (von der BH) abgewiesen worden. Die seit Mai 2014 in Betrieb befindliche Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage diene zur Beheizung und Warmwasseraufbereitung der Wohnhausanlage mit 24 Wohneinheiten. Es seien bereits 16 Wohneinheiten bewohnt. Mit der von den revisionswerbenden Parteien angesprochenen dreimaligen Überschwemmung ihres Wohnhauses sei offensichtlich der Eintritt von Grundwasser auf Grund von Grundwasserschwankungen im südlichen Bereich der X Senke gemeint. Der Eintritt von Grundwasser sei unabhängig vom Betrieb der gegenständlichen Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage erfolgt.

Auch die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme vom gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (Erkenntnisses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides (Erkenntnisses) ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde (Revision) erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid (Erkenntnis) zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2009/07/0009, und vom , Zl. AW 2012/07/0059, jeweils mwN).

Gegenständlich ist - im Hinblick auf den im Aufschiebungsantrag behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien - nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses vor dem Hintergrund der von der BH eingeholten Amtssachverständigengutachten von einem solchen offenkundig vorliegenden Mangel des Bescheides der BH (bzw. des Erkenntnisses des LVwG NÖ) nicht auszugehen.

Ausgehend von diesen Annahmen ist nicht hervorgekommen, dass der (mögliche) sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Angesichts dessen erübrigt sich die Beurteilung, ob dem Aufschiebungsantrag zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. der F L und 2. des P L, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 50/Eing.Belvedereg. 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AB-14-0490, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt; mitbeteiligte Partei:

Z GmbH in W, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage für die Beheizung einer Wohnhausanlage samt Warmwasserbereitung, die Entnahme des Wassers im Ausmaß von 4,42 l/s aus einem Entnahmebrunnen und die Versickerung des abgekühlten Wassers. Unter Spruchpunkt C) wurden die Einwendungen und Anträge der revisionswerbenden Parteien abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) vom wurde aufgrund einer Beschwerde der revisionswerbenden Parteien der Spruchpunkt C) des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien als verspätet zurückgewiesen wurden. Im Übrigen blieb der Bescheid der belangten Behörde unberührt. Begründend führte das LVwG u.a. aus, die revisionswerbenden Parteien hätten mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen ihre Parteistellung verloren. Die in weiterer Folge eingebrachten Anträge und Einwendungen seien als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision.

Nach Einleitung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung ein, auf die die revisionswerbenden Parteien replizierte. Ebenso äußerte sich die belangte Behörde in einer Revisionsbeantwortung.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht im Mehrparteienverfahren anstatt der von einem nachbarlichen Beschwerdeführer beantragten (positiven) Sachentscheidung "von Amts wegen" - wegen Untauglichkeit der in der mündlichen Verhandlung (hier: vor der belangten Behörde) erhobenen Einwendungen und damit eingetretener Präklusion - eine (negative) Formalentscheidung gegen diesen fällen dürfe bzw. müsse.

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach klargestellt, dass eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, unzutreffend ist. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ferner festgehalten, dass vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung zu beachten ist (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Ro 2014/03/0066, vom , Ra 2014/07/0077, und vom , Ra 2015/04/0012).

Die in der vorliegenden Revision vorgebrachte Rechtsfrage ist in der hg. Judikatur daher bereits geklärt. Das LVwG hat seinen gesetzlichen Prüfungsumfang nicht überschritten.

Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/03/0005, und vom , Ra 2014/07/0080).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070032.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-50097