VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0016
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Bei einer Bestreitung der Strafbarkeit in der Beschwerde kann schon angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 27 VwGVG 2014 kein Zweifel daran bestehen, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls auch die rechtliche Qualifikation der Tat umfassend zu prüfen hatte, weshalb von der Revision insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (Hinweis B vom , Ra 2014/05/0007). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision der revisionswerbenden Partei Magistrat der Stadt Wien in 1082 Wien, Lerchenfelder Straße 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-011/052/21310/2014-2, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (mitbeteiligte Partei: J M in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Hegelgasse 21; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentliche4r Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Zur Zulässigkeit der Revision wird in der Revision zunächst die Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG geltend gemacht; einerseits bestehe bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung, andererseits sei das Verwaltungsgericht Wien von allenfalls heranziehbarer hg. Judikatur zu § 51e VStG abgewichen. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, weil im vorliegenden Straffall nicht § 24 VwGVG, sondern § 44 VwGVG anzuwenden war.
Im Zusammenhang mit § 44 VwGVG führt die Revision zu ihrer Zulässigkeit aus, nach der hg. Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 51e Abs. 3 VStG (dazu, dass diese zu § 44 VwGVG herangezogen werden kann, vgl. das Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/02/0011) dürfe von einer mündlichen Verhandlung nur abgesehen werden, wenn eine der alternativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sei und darüber hinaus das kumulativ zu erfüllende Tatbestandsmerkmal, dass keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Es liege hier aber kein Fall des § 44 Abs. 3 Z. 1 bis 4 VwGVG vor. Insbesondere hätten die Eigentümer in der Beschwerde nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt, sondern ausdrücklich beanstandet, dass das von der Behörde erster Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren, und zwar in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Verwalters, unvollständig geblieben sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer ergänzende Beweismittel angeboten, sodass auch davon auszugehen gewesen sei, dass die Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt in Zweifel gezogen hätten.
Im vorliegenden Fall geht es nach dem Beschwerdevorbringen um die Frage, wer für das - unbestrittene - Fehlen des Selbstschließmechanismus verantwortlich ist und ob dieses Fehlen im Baubewilligungsbescheid gedeckt ist. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht Wien dadurch, dass es keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, von der Vorjudikatur abgewichen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/07/0116, vom , Zl. 93/10/0104, und vom , Zl. 2001/10/0168). In der Revision werden daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Bei einer Bestreitung der Strafbarkeit in der Beschwerde kann im Übrigen schon angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 27 VwGVG kein Zweifel daran bestehen, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls auch die rechtliche Qualifikation der Tat (als Baugebrechen oder Konsenswidrigkeit) umfassend zu prüfen hatte, weshalb von der Revision auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oben genannten Sinn aufgeworfen wird (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/05/0007).
Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050016.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-50076