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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 304

Nacheheliche Aufteilung – GmbH-Anteil, der nicht der Aufteilung unterliegt

iFamZ 2022/238

§§ 81 Abs 1, 82 Abs 1 Z 4 EheG

Die Beurteilung, ob ein Unternehmensanteil der Aufteilung unterliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, zu denen auch die Rechtsform der Gesellschaft, die Art der Beteiligung und der konkrete Gesellschaftsvertrag zählen.

(…) Der Antragsteller beantragte im Aufteilungsverfahren ua, ihm den 20%igen Gesellschaftsanteil der Antragsgegnerin an einer während aufrechter Ehe im Jahr 2001 von den Ehegatten gemeinsam gegründeten GmbH zu übertragen, deren Geschäftsführer und (seit 2004 mit einem Anteil von 80 %) Mitgesellschafter er ist.

(…) Der Aufteilung unterliegt gemäß § 81 Abs 1 EheG grundsätzlich die eheliche Errungenschaft, das heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RS0057486 [T1]). Anteile an einem Unternehmen unterliegen nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG nicht der Aufteilung, außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage. Einer Unternehmensbeteiligung kommt im Allgemeinen dann Wertanlagencharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder sonst ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen verbunden ist (RS0058277 [T1]). Dafür reicht die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses aus, die tatsächliche Ausübung d...

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